Auch wenn Sie in der Vergangenheit von Ihrem Finanzamt bereits ein Signal für die Anerkennung als Freiberufler erhalten haben, kann dieser Status jederzeit etwa durch eine Betriebsprüfung wieder in Frage gestellt werden. Im Falle einer dann diktierten Gewerblichkeit muss der Betroffene häufig hohe fünfstellige Gewerbesteuerzahlungen leisten, und auch die Zinsen für die verspätete Nachzahlung sind nicht unerheblich. Ähnliche Risiken gelten für die Rentenversicherungspflicht. Die Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer ändert bei hohen Gewinnen wenig an dieser negativen Ausgangsposition. Der Gewerbetreibende muss zudem andere Nachteile in Kauf nehmen wie die Pflichtmitgliedschaft in der IHK, die Bilanzierungspflicht, die doppelte Buchführung und damit verbundene erheblich höhere Honorarkosten seines Steuerberaters.
Finanzämter verlangen umfangreiches Beweismaterial
Nach wie vor verlangen Finanzämter und Finanzgerichte umfangreiche Unterlagen als Nachweis der Freiberuflichkeit. Vorzulegen sind unter anderem Selbstdokumentationen, Wissensvergleiche, Tätigkeitsbeschreibungen, Bestätigungen, Referenzen und Arbeitsergebnisse. Dabei kommt es nicht nur auf die Ausbildung, sondern auch auf die Tätigkeitsinhalte und die ingenieurmäßige und ingenieurvergleichbare Vorgehensweise an. Seit 1987 sind durch die Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof (BFH) zahlreiche Urteile ergangen, die sich aber teilweise widersprechen und beim Leser für Verwirrung sorgen. Umso mehr ist eine stringente Beweisführung erforderlich.