Steuerfreie Gehaltsbezüge

Was kann der Chef aufs Gehalt drauflegen?

06.08.2015
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Verpflegungsmehraufwendungen / Verpflegungspauschalen u.v.m.

Bei einem täglichen Aufenthalt außerhalb der Wohnung bzw. der regelmäßigen Arbeitsstätte besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, vom Arbeitgeber eine Entschädigung für den Verpflegungsmehraufwand zu erhalten. Ausschlaggebend für das Ansetzender Verpflegungspauschalen ist die Dauer der täglichen Abwesenheit von der Wohnung bzw. der regelmäßigen Arbeitsstätte.

Sie betragen bei Abwesenheit von
8 bis 14 Stunden: 6 Euro
14 bis 24 Stunden: 12 Euro
über 24 Stunden: 24 Euro

Bei Auslandsreisen gelten spezielle pauschale Länder-Auslandstagegelder.
Bei Dienstreisen ist die Begrenzung auf drei Monate zu beachten. Diese Drei-Monats-Frist beginnt erneut, sobald eine andere Auswärtstätigkeit aufgenommen wird. Sollte die neue Tätigkeit jedoch am gleichen Ort, mit gleichem Inhalt und in zeitlichem Zusammenhang mit der bisherigen stattfinden, so entfällt der Neubeginn der Drei-Monats-Frist. Zum Neubeginn der Frist führen auch Unterbrechungen bei einer Auswärtstätigkeit (außer durch Urlaub oder Krankheit) von mindestens vier Wochen.

Mitternachtsregelung: Bei Fahrten über Nacht und ohne Übernachtung werden die Zeiten nach 16 Uhr und vor 8 Uhrzusammengerechnet, die Abwesenheitsdauer wird in diesem Fall dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.

Mahlzeiten: Werden kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten im Wert bis zu 40 Euro eingenommen, so kommt es nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschbeträge. Die Mahlzeiten werden mit dem amtlichen Sachbezugswert (über 40Euro mit dem tatsächlichen Wert) als Arbeitslohn versteuert.

Vorsorgeuntersuchungen

Die Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen sind steuerfrei, wenn diese Untersuchungen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden und der Personenkreis, die zeitliche Abfolge (d.h. der Untersuchungsturnus)und das Untersuchungsprogramm in der Entscheidung des Arbeitgebers liegen.

Warengutscheine

Unter bestimmten Bedingungen gilt für Warengutscheine die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge. Zum viel diskutierten Thema, ob bei einem auf einen Euro-Betrag ausgestellten Warengutschein Sachlohn oder nicht steuerbefreiter Barlohn vorliegt, wurde in mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs entschieden, dass klar sein muss, welche Art von Arbeitgeber-Leistung der Arbeitnehmerbeanspruchen kann.

Die 44-Euro-Freigrenze ist anzuwenden, wenn für einen Warengutschein nur die Sache selbst beansprucht werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer beispielsweise bei einer Tankstelle einen Benzingutschein einlöst und sich danach vom Arbeitgeber gegen Vorlage der Tankquittung die ausgelegten Kosten erstatten lässt.

Erhält der Arbeitnehmer beim Einlösen des Gutscheins Waren, die vom Arbeitgeber hergestellt bzw. vertrieben werden, so ist der Rabattfreibetrag anzuwenden.

Werkzeuggeld

Bei betrieblicher Nutzung eigener Werkzeuge des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Aufwendungen steuerfrei erstatten. Unter diese Regelung fallen ausschließlich Hilfsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Gegenständen, nicht jedoch z.B. Personalcomputer. Laut Rechtsprechung dürfen die Anschaffungskosten für diese so genannten Werkzeuge in der Regel nicht den Betrag von 410 Euroübersteigen.

Zinsersparnisse

Zinsersparnisse aus Darlehen, die aufgrund des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber gewährt werden und bei denen der Zinssatz entweder bei 0 % oder unter 5 % liegt, müssen grundsätzlich vom Arbeitnehmer versteuert werden. Beträgt die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 Euro, ist der Vorteil steuerfrei. Wird dieser Betrag überstiegen, ist die Gesamtdarlehenssumme einzubeziehen (Freigrenze).

Der geldwerte Vorteil besteht im Unterschiedsbetrag zwischen dem vertraglich festgelegten Zinssatz und dem günstigsten marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Bankdarlehen. Zur Vereinfachung kann der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank für Neugeschäfte herangezogen werden, abzgl. 4 % von diesem Effektivzinssatz (also z.B.: Effektivzinssatz: 7 %, davon abzgl.4 % = 6,72 %). Für den sich ergebenden geldwerten Vorteil kommt die 44-Euro-Freigrenze zur Anwendung.

Zukunftssicherung (Direktversicherung)

Die vom Arbeitgeber gesetzlich geforderten Leistungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung) sind steuerfrei, ebenso die Arbeitgeber-Beiträge (erstes Dienstverhältnis) an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Die Steuerfreiheit gilt für die Zusage für eine Direktversicherung unter bestimmten Voraussetzungen: die Zusageerteilung muss nach dem 31.12.2004 erfolgt sein (Alt-Zusagen vor diesem Stichtag sind auch begünstigt, wenn der Versicherungsanbieter eine gesetzlich definierte Zertifizierung vorweisen kann).

Außerdem dürfen die jährlichen Beiträge höchstens 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung von 66.000 Euro betragen. Das entspricht einem Betrag von 2.640 Euro für die alten und die neuen Bundesländer, plus Erhöhung bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 um 1.800 Euro (dieser Erhöhungsbetrag ist steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig).

Darüber hinaus darf das Wahlrecht für die sogenannte Riester-Förderung nicht ausgeübt werden. Des Weiteren fallen Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zur Übernahmebestehender Versorgungsverpflichtungen unter die Steuerfreiheit, vorausgesetzt, die durch die Übertragung entstehenden Betriebsausgaben ab dem Jahr nach der Übertragung werden gleichmäßig auf zehn Wirtschaftsjahre verteilt.

Zuschläge (in Prozent des Grundlohns)

  • Heimarbeit: 10 Prozent

  • Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr: 25 Prozent

  • Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, falls Arbeitsbeginn vor 0 Uhr: 40 Prozent

  • Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr: 50 Prozent

  • Gesetzliche Feiertage und Silvester: 125 Prozent

  • Weihnachten, 24. Dezember ab 14 Uhr, 1. Mai: 150 Prozent

Mit "Grundlohn" ist der auf eine Arbeitsstunde entfallende laufende Arbeitslohn gemeint, den der Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt. Die Zuschläge sind auf einen Grundlohn von höchstens 50 Euro begrenzt.
Quelle: www.shc.de