Steuerfreie Gehaltsbezüge

Was kann der Chef aufs Gehalt drauflegen?

06.08.2015
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherung – es gibt eine Reihe von Leistungen, die Unternehmen ihren Mitarbeitern steuerfrei auf deren Einkommen gewähren können.

Wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern zusätzliche Vergünstigungen gewähren wollen, müssen sie darauf achten, dass dafür keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die folgende Zusammenstellung gibt Ihnen einen (unvollständigen) Überblick in alphabetischer Reihenfolge. Wichtig: Es muss sich dabei um Zahlungen zusätzlich zum Gehalt handeln, d.h., sie dürfen keine Gehaltsumwandlung darstellen.

Durchaus beliebt: Tankgutscheine für Mitarbeiter (siehe Punkt "Warengutscheine" auf Seite 6 dieses Beitrags)
Durchaus beliebt: Tankgutscheine für Mitarbeiter (siehe Punkt "Warengutscheine" auf Seite 6 dieses Beitrags)

Altersteilzeit

Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, die vom Arbeitgeber im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen gezahlt werden (mindestens 20 Prozent des Lohns für die Altersteilzeitarbeit und auf mindestens 70 Prozent des Nettolohns ohne Altersteilzeit) und vom Arbeitgeber übernommene Höherversicherungsbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung sind steuerfrei. Diese dürfen jedoch 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen. Zudem besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass eine Erstattung der Aufstockungsbeträge im Rahmen der Altersteilzeit bei der Agentur für Arbeit beantragt wird.

Arbeitsplatz

Leistungen, die zu einer Verbesserung der vorherrschenden Arbeitsbedingungen beitragen und die der gesamten Belegschaft eines Unternehmens zugute kommen und somit im überwiegenden betrieblichen Interesse sind, sind steuerfrei. Dies trifft z.B. auf Dusch- und Aufenthaltsräume zu.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel, die dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassen werden, wie z.B. Notebooks, fallen unter die Steuerfreiheit.

Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen

Kleine Sachgeschenke bzw. Sachzuwendungen (keine Geldzuwendungen) sind steuerfrei, wenn ihr Wert 40 Euro (brutto) pro Ereignis und Arbeitnehmer nicht übersteigt (z.B. Blumen, Bücher, Tonträger, Genussmittel). Bei Gutscheinen gilt diese Regelung allerdings nur dann, wenn der Gutschein als Sachzuwendung anzusehen ist (vgl. Warengutscheine).

Steuerfrei sind auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Angestellten zum Verzehr im Betrieb bereitstellt. Dies gilt auch für Mahlzeiten während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (ebenfalls im überwiegenden betrieblichen Interesse). Aber auch hier gilt: Das Essen darf nicht zu aufwendig sein und die Grenze von 40 Euro (brutto) pro Ereignis und Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Aufwandsentschädigung

Wird eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Betreuer, Ausbilder, Erzieher, Alten-, Kranken- oder Behindertenpflegerausgeübt, können bis zu 2.100 Euro im Jahr steuerfrei ausgezahlt werden, für die Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit für gemeinnützige Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts beläuft sich der Betrag auf 500 Euro im Jahr.

Auslagenersatz

Geldbeträge, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber ausgegeben hat und von ihm zurückerhält (Auslagenersatz), und Geldbeträge, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, um diese für den Arbeitgeber auszugeben (durchlaufende Gelder), sind steuerfrei.