Sportverein u.v.m.
Als Arbeitgeber kann ein Sportverein einem Amateursportler steuerfrei geringfügig mehr zahlen als die Höhe der Auslagen, die dem Sportler bei der Ausübung seiner Sportart entstanden sind. Diese Vergütung wird in diesem Fall nicht als Arbeitslohn bezeichnet.
Steuerberatung
Trifft ein Arbeitgeber mit einer Steuerkanzlei eine pauschale Vereinbarung über die freiwillige und kostenlose Erstellung einer Einkommensteuererklärung für seine Arbeitnehmer, so ist diese steuerfrei.
Telekommunikation und Internet
Telekommunikationsgeräte, wie Telefon, Handy, Fax oder PC mit Internet, die vom Arbeitnehmer - unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung - privat genutzt werden, sind für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Der Vorteil darf auch übereine Herabsetzung des Arbeitslohns (Barlohnumwandlung) gewährt werden.
Für den steuerfreien Ersatz beruflich entstandener Telekommunikationskosten des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des Auslagenersatzes folgende Möglichkeiten:
Ersetzen der laut Einzelkostennachweis angefallenen tatsächlichen Aufwendungen
Ersetzen pauschal nach einem repräsentativen Einzelkostennachweis über den Zeitraum von drei Monaten
Ersetzen pauschal ohne Einzelkostennachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens aber 20 Euro pro Monat. Nach Ablauf von drei Monaten kann der repräsentative Durchschnittsbetrag fortgeführt werden.
Bei doppelter Haushaltsführung können anstelle der Aufwendungen für eine Heimfahrt (vgl. Fahrtkosten) die Gebühren für ein15-minütiges Ferngespräch steuerfrei erstattet werden, allerdings nur geführt mit einem Angehörigen des eigenen Hausstands.
Trinkgelder
Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, freiwillig und zusätzlich zum geschuldeten Betrag als Anerkennung für erbrachte Leistung gezahlt werden.
Übernachtungskosten
Bei Dienstreisen im In- und Ausland kann ein Arbeitgeber die Übernachtungskosten zeitlich unbefristet steuerfrei ersetzen. Die Erstattung kann entweder pauschal oder in nachgewiesener Höhe erfolgen. Bei Inlandsreisen sind dies in den ersten drei Monaten 20 Euro je Übernachtung, danach 5 Euro pro Tag. Bei Auslandsreisen gelten die Pauschbeträge entsprechend der Ländertabelle, nach drei Monaten bis zu einer Höhe von 40 Prozent des Auslandsübernachtungsgeldes. Kosten für ein Frühstück sind jedoch abzuziehen, sofern sie im Gesamtpreis enthalten sind. Ein Frühstück im Inland ist entweder in tatsächlicher Höhe oder pauschal mit 4,80 Euro pro Tag zu veranschlagen. Im Ausland wird es hingegen mit 20 Prozent des Übernachtungsentgelts angesetzt. Wird dem AN durch den AG die Übernachtung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt, dürfen keine steuerfreien Übernachtungskosten gezahlt werden.
Bei doppelter Haushaltsführung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Übernachtungskosten steuerfrei erstatten; entweder durch Übernahme der laut Einzelnachweis tatsächlich angefallenen Kosten oder durch eine pauschale Vergütung in Höhe von 20 Euro (bzw. in Höhe der entsprechenden Auslandsbeträge). Bei unentgeltlich oder verbilligt gestellter Unterkunft erfolgt kein Ansatz.
Umzugskosten
Bei beruflich bedingtem Umzug eines Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei erstatten, die beruflich veranlassten Mehraufwendungen dürfen dabei aber nicht überschritten werden. Die Umzugskosten dürfen allerdings nicht höher sein als im Bundesumzugskostengesetz angegeben. Außerdem müssen, sofern der Arbeitnehmer die Kosten per Einzelnachweisbelegt, nicht abzugsfähige Kosten, die z.B. durch die Neuanschaffung von Möbeln entstanden sind, oder Vermögensverluste (z.B. Veräußerungskosten) aus der Berechnung herausgenommen werden.
Vermögensbeteiligungen
Im Fall von Sachbezügen, die der Arbeitnehmer in Form von Vermögensbeteiligungen (wie z.B. Aktien, GmbH-Anteile oder stille Beteiligungen) unentgeltlich oder verbilligt erhält, sind diese Bezüge lohnsteuerfrei, falls sie den Betrag von 360 Euro jährlich nicht übersteigen.