Ausschreibung, Vergütung & SLAs

So gelingen Outsourcing-Verträge

12.03.2012
Von  und
Dr. Thomas Jansen ist IT-Anwalt und Partner bei der Wirtschafskanzlei DLA Piper in München.
Britta Hinzpeter ist IT-Anwältin und Datenschutzexpertin bei DLA Piper in München Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE

Haftung

Foto: Fotolia, L.Smokovski

Die Haftung ist meist der kritischste und sensibelste Punkt in der Verhandlung eines IT-Outsourcing-Vertrags. Hier ist Fingerspitzengefühl gefordert. Der Outscourcing-Provider will sein unternehmerisches Risiko minimieren und wird deshalb regelmäßig darauf drängen, Beschränkungen oder gar Ausschlüsse der Haftung im Outsourcing-Vertrag durchzusetzen. Die Interessen des beauftragenden Unternehmens sind entgegengesetzt. Das Verhandlungsziel sollte also ein interessengerechtes Haftungsregime sein, das für beiden Seiten akzeptable Haftungsbeschränkungen vorsieht.

  • Enthält die Haftungsbeschränkung klare Ausnahmen - mindestens für Vorsatz, Personenschäden, Verletzung geistiger Eigentumsrechte sowie Geheimhaltungspflichten)?

  • Entspricht das Haftungsregime den gängigen Industriestandards? In aller Regel wird eine summenmäßige Haftungsbegrenzung vereinbart, die üblicherweise über einen Prozentsatz des Auftragswertes abgebildet ist; die Höhe des Prozentsatzes ist Verhandlungssache.

  • Sieht das Haftungsregime Freistellungsansprüche des Auftraggebers für die Verletzung geistiger Eigentumsrechte sowie der Geheimhaltungspflichten vor?

  • Sind Mitwirkungs- und Benachrichtigungspflichten des Anbieters als Voraussetzung für eine eventuelle Haftungsfreistellung geregelt?

  • Entspricht die Haftungsklausel den Anforderungen des auf den Vertrag anwendbaren Gesetzesrechts? Beispielsweise unterscheidet sich das Haftungsregime nach anglo-amerikanischem Recht substanziell von deutschem Haftungsrecht.