Wenn der Chef aufs Gehalt was drauflegt

Steuerfreie Gehaltsbezüge für Mitarbeiter

28.05.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Warengutscheine

Warengutscheine (z.B. Tankgutscheine)

Unter bestimmten Bedingungen gilt für Warengutscheine die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge. Zum viel diskutierten Thema, ob bei einem auf einen Euro-Betrag ausgestellten Warengutschein Sachlohn oder nicht steuerbefreiter Barlohn vorliegt, wurde in mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs entschieden, dass klar sein muss, welche Art von Arbeitgeber-Leistung der Arbeitnehmerbeanspruchen kann. Die 44-Euro-Freigrenze ist anzuwenden, wenn für einen Warengutschein nur die Sache selbst beansprucht werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer beispielsweise bei einer Tankstelle einen Benzingutschein einlöst und sich danach vom Arbeitgeber gegen Vorlage der Tankquittung die ausgelegten Kosten erstatten lässt.

Erhält der Arbeitnehmer beim Einlösen des Gutscheins Waren, die vom Arbeitgeber hergestellt bzw. vertrieben werden, so ist der Rabattfreibetrag anzuwenden.

Werkzeuggeld

Bei betrieblicher Nutzung eigener Werkzeuge des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Aufwendungen steuerfrei erstatten. Unter diese Regelung fallen ausschließlich Hilfsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Gegenständen, nicht jedoch z.B. Personalcomputer. Laut Rechtsprechung dürfen die Anschaffungskosten für diese so genannten Werkzeuge in der Regel nicht den Betrag von 410 Euroübersteigen.

Zinsersparnisse

Zinsersparnisse aus Darlehen, die aufgrund des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber gewährt werden und bei denen der Zinssatz entweder bei 0 Prozent oder unter 5 Prozent liegt, müssen grundsätzlich vom Arbeitnehmer versteuert werden. Beträgt die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 Euro, ist der Vorteil steuerfrei. Wird dieser Betrag überstiegen, ist die Gesamtdarlehenssumme einzubeziehen (Freigrenze). Der geldwerte Vorteil besteht im Unterschiedsbetrag zwischen dem vertraglich festgelegten Zinssatz und dem günstigsten marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Bankdarlehen. Zur Vereinfachung kann der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank für Neugeschäfte herangezogen werden, abzgl. 4 Prozent von diesem Effektivzinssatz (also z.B.: Effektivzinssatz: 7 Prozent, davon abzgl.4 Prozent = 6,72 Prozent). Für den sich ergebenden geldwerten Vorteil kommt die 44-Euro-Freigrenze zur Anwendung.

Zukunftssicherung (Direktversicherung)

Zukunftssicherung (Direktversicherung)

Die vom Arbeitgeber gesetzlich geforderten Leistungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung) sind steuerfrei, ebenso die Arbeitgeber-Beiträge (erstes Dienstverhältnis) an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Die Steuerfreiheit gilt für die Zusage für eine Direktversicherung unter bestimmten Voraussetzungen: die Zusageerteilung muss nach dem 31.12.2004 erfolgt sein (Alt-Zusagen vor diesem Stichtag sind auch begünstigt, wenn der Versicherungsanbieter eine gesetzlich definierte Zertifizierung vorweisen kann).

Außerdem dürfen die jährlichen Beiträge höchstens 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung von 66.000 Euro betragen. Das entspricht einem Betrag von 2.640Euro für die alten und die neuen Bundesländer, plus Erhöhung bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 um 1.800 Euro(dieser Erhöhungsbetrag ist steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig). Darüber hinaus darf das Wahlrecht für die sogenannte Riester-Förderung nicht ausgeübt werden. Des Weiteren fallen Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zur Übernahmebestehender Versorgungsverpflichtungen unter die Steuerfreiheit, vorausgesetzt, die durch die Übertragung entstehenden Betriebsausgaben ab dem Jahr nach der Übertragung werden gleichmäßig auf zehn Wirtschaftsjahre verteilt.

Zuschläge (in Prozent des Grundlohns):

  • Heimarbeit: 10 Prozent

  • Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr: 25 Prozent

  • Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, falls Arbeitsbeginn vor 0 Uhr: 40 Prozent

  • Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr: 50Prozent

  • Gesetzliche Feiertage und Silvester: 125 Prozent

  • Weihnachten, 24. Dezember ab 14 Uhr, 1. Mai: 150 Prozent

Mit "Grundlohn" ist der auf eine Arbeitsstunde entfallende laufende Arbeitslohn gemeint, den der Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt. Die Zuschläge sind auf einen Grundlohn von höchstens50 Euro begrenzt. (oe)

Quelle: www.shc.de