Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen
Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen
Kleine Sachgeschenke bzw. Sachzuwendungen (keine Geldzuwendungen) sind steuerfrei, wenn ihr Wert 40 Euro (brutto) pro Ereignis und Arbeitnehmer nicht übersteigt (z.B. Blumen, Bücher, Tonträger, Genussmittel). Bei Gutscheinen gilt diese Regelung allerdings nur dann, wenn der Gutschein als Sachzuwendung anzusehen ist (vgl. Warengutscheine). Steuerfrei sind auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Angestellten zum Verzehr im Betrieb bereitstellt. Dies gilt auch für Mahlzeiten während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (ebenfalls im überwiegenden betrieblichen Interesse). Aber auch hier gilt: Das Essen darf nicht zu aufwendig sein und die Grenze von 40 Euro (brutto) pro Ereignis und Arbeitnehmer nicht übersteigen.
Aufwandsentschädigung
Wird eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Betreuer, Ausbilder, Erzieher, Alten-, Kranken- oder Behindertenpflegerausgeübt, können bis zu 2.100 Euro im Jahr steuerfrei ausgezahlt werden, für die Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit für gemeinnützige Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts beläuft sich der Betrag auf 500 Euro im Jahr.
Auslagenersatz
Geldbeträge, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber ausgegeben hat und von ihm zurückerhält (Auslagenersatz), und Geldbeträge, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, um diese für den Arbeitgeber auszugeben (durchlaufende Gelder),sind steuerfrei.
Beihilfen für Notfälle
Betriebsveranstaltungen
Unterstützungsleistungen, die in Notfällen, z.B. bei Krankheit, Unfall oder Kur, gewährt werden, sind bis 600 Euro steuerfrei. Es gilt allerdings die Einschränkung, dass bei Betrieben ab 5 Arbeitnehmer noch zusätzliche formale Erfordernisse erfüllt werden müssen.
Betriebsveranstaltungen
Pro Jahr sind bis zu zwei Betriebsveranstaltungen steuerfrei, wenn sie allen Betriebsangehörigen offenstehen und die Ausgaben pro Veranstaltung und Arbeitnehmer höchstens 110 Euro (brutto) betragen. Außerdem sind auch Übernachtungen zulässig.
Bildschirmarbeitsplatz
Die Erstattung angemessener Kosten für eine Sehhilfe des Arbeitnehmers, bei nachgewiesener Augenuntersuchung und Bescheinigung der Notwendigkeit einer solchen Sehhilfe, ist steuerfrei. Dienen Massageanwendungen der Vorbeugung berufsbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen, z.B. bei Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen, fällt die Übernahme der dafür auflaufenden Kosten unter die Steuerfreiheit. Allerdings muss durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden, dass mit diesen Maßnahmen Ziele erreicht werden sollen, die im Interesse des Betriebs liegen, wie etwa die Verminderung des Krankenstands.
Bonuspunkte aus Kundenbindungsprogrammen
Erwirbt der Arbeitnehmer auf Dienstreisen Bonuspunkte (z.B. "Miles & More” etc.), die privat verwendet werden, so gilt ein jährlicher Steuerhöchstfreibetrag von 1.080 Euro. Wenn dieser Betrag überschritten wird, ist er nur dann nicht lohnsteuerpflichtig, wenn das gewährende Unternehmen, wie z.B. eine Fluggesellschaft, eine pauschale Besteuerung (in Höhe von 2,25 Prozent) durchführt. Dem Arbeitnehmer muss darüber aber eine schriftliche Mitteilung vorliegen, und der Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer davon unterrichtet werden.
Doppelte Haushaltsführung, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten
Ein dienstlicher Anlass ist erforderlich.
Ehrungen
Für Ehrungen von Mitarbeitern anlässlich eines Firmenjubiläums oder beim Ausscheiden aus dem Betrieb gelten übliche Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer als steuerfrei.