Gutscheine
Gutscheine
Für Gutscheine gilt ebenfalls die 44-Euro-Freigrenze (vgl. Freigrenze für Sachbezüge), solange der Arbeitnehmer mit dem Gutschein eine Sachleistung einlöst (vgl. Warengutscheine).
Kindergartenbeiträge
Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen - ungeachtet dessen, ob diese betrieblicher oder außerbetrieblicher Natur sind -, in denen nicht schulpflichtige Kinder des Arbeitnehmers tagsüber betreut werden, sind steuerfrei.
Kleidung
Tragen Arbeitnehmer Berufskleidung - d.h. Arbeitsschutzbekleidung bzw. uniformähnliche Dienstkleidung, bei der das Firmenlogo dauerhaft angebracht ist -, kann der Arbeitgeber die Kosten dafür zum Teil oder in vollem Umfang steuerfrei erstatten.
Personalcomputer
Die Duldung der privaten Nutzung von PCs des Arbeitgebers ist - unabhängig von der Nutzungsdauer - für den Arbeitnehmerlohnsteuerfrei (vgl. auch Telekommunikation und Internet).
Rabattfreibetrag
Für verbilligte oder unentgeltliche Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, ist jährlich einsteuerfreier Rabattfreibetrag von bis zu 1.080 Euro vorgesehen, jedoch nur für solche Produkte und Dienstleistungen, die nichtausschließlich für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt bzw. angeboten werden. Damit ist gemeint, dass die Waren und Dienstleistungen hauptsächlich für fremde Dritte bestimmt sein müssen. Hierunter fällt z.B. eine verbilligte Wohnungsüberlassung durch ein Wohnungsunternehmen an seine Mitarbeiter oder der verbilligte Verkauf eines Autos an den Arbeitnehmer durch dessen Arbeitgeber, ein Autohaus.
Die Zuwendungen werden mit 96 Prozent des üblichen Endpreises angesetzt, d.h., sie fallen unter die Steuerfreiheit, solange die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Preis und dem um einen Abschlag von vier Prozent geminderten Endpreis im allgemeinen Geschäftsverkehr den Freibetrag von 1.080 Euro im Jahr nicht übersteigt.
Reisenebenkosten
Reisenebenkosten
Im Zusammenhang mit Dienstreisen sind verschiedene Nebenkosten steuerfrei: z.B. Aufwendungen für Reisegepäck, dienstliche Ferngespräche und Schriftverkehr, die Benutzung von Parkplätzen und Straßen oder eine Unfallversicherung für Berufsunfälle außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte. Ordnungs- und Verwarnungsgelder oder Geldbußen dürfen dagegen nicht steuerfrei erstattet werden. Davon ausgenommen ist u. U., wenn vom Arbeitgeber Verwarnungsgelder im ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse übernommen werden, z.B. für eine Fahrt bei einem Paketzustelldienst.
Sammelbeförderung
Wird vom Arbeitgeber ein Fahrzeug zur unentgeltlichen oder verbilligten Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestellt, so ist dies steuerfrei, sofern die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz der Arbeitnehmererforderlich ist.
Schadensersatzleistungen
Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers, zu denen er nach dem Gesetz verpflichtet ist, sind steuerfrei. Dies gilt ebenso für die Erfüllung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten.
Sportverein
Als Arbeitgeber kann ein Sportverein einem Amateursportler steuerfrei geringfügig mehr zahlen als die Höhe der Auslagen, die dem Sportler bei der Ausübung seiner Sportart entstanden sind. Diese Vergütung wird in diesem Fall nicht als Arbeitslohn bezeichnet.
Steuerberatung
Trifft ein Arbeitgeber mit einer Steuerkanzlei eine pauschale Vereinbarung über die freiwillige und kostenlose Erstellung einer Einkommensteuererklärung für seine Arbeitnehmer, so ist diese steuerfrei.