Wer eine private E-Mail von seinem Arbeitsplatzrechner aus schreibt oder zu privaten Zwecken im Internet surft, riskiert unter Umständen seinen Job. Eine extensive private Nutzung des Internets im Unternehmen kann zur fristlosen Kündigung führen, urteilte der Bundesarbeitsgerichtshof am 7.7. 2005, auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich die private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz gestattet hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Web-Seiten mit pornografischen Inhalten zugreift.
Kriterien für die fristlose Kündigung
"Ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, hängt davon ab, inwiefern der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht durch allzu langes Surfen vernachlässigt oder die Kosten der Internet-Nutzung über das erlaubte Maß hinaus überschreitet", erklärt Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hackenberg, Mitbegründer und stellvertretender Leiter des Steinbeis Transferzentrum pvm. Auch der Imageschaden des Unternehmens, der durch die "Spuren", die der Betroffene beim Surfen auf pornografischen Seiten hinterlässt, wirkt belastend für ihn. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung von Internet und E-Mail nicht geregelt, wirkt dies allerdings entlastend für den Arbeitnehmer.