Definition, Unterschiede, Beispiele

Rechtliche Grundlagen der Videoüberwachung

03.10.2015
Von 
Dr. Eugen Ehmann ist Regierungsvizepräsident von Mittelfranken und Lehrbeauftragter für Recht und Internet. www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Rechtsfolgen unzulässiger Überwachungsmaßnahmen und Checkliste

Sofern eine Videoüberwachung unzulässig ist, haben Betroffene (auch potenziell Betroffene) einen Unterlassungsanspruch. Er wird rechtlich unterschiedlich abgeleitet (sei es aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB, sei es direkt aus dem verfassungsrechtlich geschützten Recht am eigenen Bild, sei es aus einer Kombination von beidem), doch ist es unstreitig, dass dann ein solcher Anspruch existiert.

Dieser Artikel entstammt dem "Lexikon für das IT-Recht 2014/2015". Die fünfte Auflage dieses Buchs richtet sich mit 150 Praxisthemen an Geschäftsführer, Manager und IT-Verantwortliche in Handelsunternehmen ohne eigene Rechtsabteilung.

Anspruch auf Schadensersatz

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist denkbar. Entsprechende Gerichtsverfahren kommen in der Praxis durchaus vor:

Beispiel: Ein Arbeitgeber installierte in dem Büro, in dem die beiden Klägerinnen arbeiteten, eine deutlich sichtbare Videokamera. Dadurch wollte er den Besprechungsbereich und den Eingangsbereich des Büros überwachen. Die Zoom-Funktion ließ sich jedoch auch so bedienen, dass die Arbeitsplätze der Klägerin erfasst wurden. Wenn eine Aufnahme erfolgte, leuchtete an der Kamera eine Lampe. Die Klägerinnen konnten jedoch nie wissen, ob die Kamera dann auch auf ihre Arbeitsplätze gerichtet war. Besondere Gründe für eine solche Überwachungsmaßnahme konnte der Arbeitgeber nicht nennen. Die beiden Klägerinnen verhängten die Kamera mit einem Tuch. Daraufhin stellte sie der Personalchef zur Rede und bot ihnen einen Aufhebungsvertrag an. Die Klägerinnen fordern Schadensersatz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09) hielt ein Schmerzensgeld von 7.000 € für jede der Klägerinnen für angemessen. Es bejahte eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts, da für die Klägerinnen ein ständiger Überwachungsdruck bestanden habe.

Strafrechtliche Konsequenzen

In Betracht kommt vor allem eine Strafbarkeit nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Bereichs durch Bildaufnahmen).

Beispiel: Flugdrohnen, die in relativ geringer Höhe fliegen und mit denen Videoaufnahmen möglich sind, die dann auf ein Handy übertragen werden, sind inzwischen für wenige 100 € allgemein erhältlich. Sofern sie dazu benutzt werden, um beispielsweise Personen auf einer öffentlich nicht zugänglichen Terrasse zu filmen, liegt eine Verletzung des höchstpersönlichen Bereichs durch Bildaufnahmen vor. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe ist möglich.

Checkliste Videoüberwachung

  • Für die Interessen der Beteiligten macht es einen Unterschied, ob "nur" beobachtet oder auch "aufgezeichnet" wird.

  • Für nicht-öffentliche Stellen ist § 6b BDSG die zentrale Vorschrift, wenn es um die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume geht.

  • Daneben ist für Räume, die nur bestimmten Personen (etwa den eigenen Arbeitnehmern) zugänglich sind, § 28 BDSG zu beachten.

  • Auf eine Videoüberwachung muss hingewiesen werden.

  • Heimliche Aufnahmen kommen bei Arbeitnehmern in Betracht, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht und andere Aufklärungsmittel ausscheiden. (tö)