Definition, Unterschiede, Beispiele

Rechtliche Grundlagen der Videoüberwachung

03.10.2015
Von 
Dr. Eugen Ehmann ist Regierungsvizepräsident von Mittelfranken und Lehrbeauftragter für Recht und Internet. www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Immer häufiger wird über die Videoüberwachung an öffentlichen Stellen, bei Unternehmen und bei Privatpersonen diskutiert. Aber wo ist eine Überwachung durch Kameras zulässig und in welcher Form? Wir geben Antworten, stellen die Rechtsregeln vor und zeigen 18 Beispiele.
Für eine Videoüberwachung gelten strenge rechtliche Vorgaben.
Für eine Videoüberwachung gelten strenge rechtliche Vorgaben.
Foto: APChanel - shutterstock.com

Zunächst zur Begriffsklärung: "Videoüberwachung" ist ein wertender Begriff, der ein technisches Instrument ("Video") angibt, das für einen bestimmten Zweck ("Überwachung") eingesetzt wird.

Mit "Video" wird meist eine "Videokamera" bezeichnet, also eine Kamera, die bewegte Bilder aufnimmt und in elektrische/elektronische Signale umwandelt. Normalerweise geht der Sprachgebrauch davon aus, dass die Bilder auch aufgezeichnet werden (Videorekorder). Sofern die Bilddaten digital vorhanden sind, können sie entsprechend weiterverarbeitet werden.

Der Begriff ist unscharf

Die Verknüpfung des Begriffs "Video" mit dem Begriff "Überwachung" führt zu Assoziationen wie "Heimlichkeit", "Überwachungsstaat", "gläserner Bürger" usw. Damit ist jede Diskussion, die sich noch anschließen kann, negativ geprägt. Von diesem begrifflichen Vorgehen sind auch gesetzliche Regelungen nicht frei. So verwendet etwa § 6b Abs. 1 BDSG zunächst sehr exakt

  • anstelle des Begriffs "Video" die präzisere Bezeichnung "optisch-elektronische Einrichtung" und

  • spricht anstatt von "Überwachung" zunächst von "Beobachtung".

Sobald an öffentlichen Stellen Beobachtungen und Aufnahmen durchgeführt werden, kann eine Vielzahl von Rechtsregeln ins Spiel kommen. Doch jede Videoüberwachung eines öffentlich zugänglichen Raums setzt voraus, dass einer der im Gesetz vorgesehenen drei Rechtfertigungsgründe für eine solche Überwachung vorliegt.
Sobald an öffentlichen Stellen Beobachtungen und Aufnahmen durchgeführt werden, kann eine Vielzahl von Rechtsregeln ins Spiel kommen. Doch jede Videoüberwachung eines öffentlich zugänglichen Raums setzt voraus, dass einer der im Gesetz vorgesehenen drei Rechtfertigungsgründe für eine solche Überwachung vorliegt.

Dann jedoch definiert die Bestimmung durch einen Klammerzusatz, dass "die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen" als "Videoüberwachung" anzusehen ist. Damit erhalten entsprechende Aktivitäten von vornherein eine negative Vorprägung. Der Begriff ist zudem technisch gesehen nicht exakt, da er verschiedenste Aktivitäten einschließt, die höchst unterschiedliche Interessen der Beteiligten berühren. Diese Unterschiede werden im Folgenden skizziert.

Videoüberwachung und Datenschutz

Der Einsatz von Systemen zur Videoüberwachung ist aus Sicht von Datenschutzexperten nicht unproblematisch. So warnt etwa der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf seiner Webseite davor, dass durch Videoüberwachung einerseits nicht mehr die Kontrolle über das eigene Bild gegeben ist. Andererseits würden auch unverdächtige Personen "ihr Verahlten vorauseilend ändern". Darin sieht er einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Bürger.

Daher seien hohe rechtliche Anforderungen an die Überwachung per Video zu stellen. Insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) seien hier zu beachten. Der Bundesbeauftragte weist in diesem Zusammenhang auch auf neuere technische entwicklungen wie Dash-Cams in Fahrzeugen und Drohnen hin. Häufig würden "dauerhaft, wahllos sowie unbegrenzt aufgezeichnet und gespeichert, ohne darauf zu achten, ob dies wirklich notwendig ist". Zudem seien "Hinweise auf die Aufzeichnung entweder kaum erkennbar oder erst gar nicht vorhanden".

Überwachung per Drohne. Ein rechtlich heftig umstrittenes Thema.
Überwachung per Drohne. Ein rechtlich heftig umstrittenes Thema.
Foto: Dmitry Kalinovsky - shutterstock.com

Eine Arbeitsgruppe des Europäischen Datenschutzausschusses hat vor kurzem eine Leitlinie zur Videoüberwachung nach der DSGVO (PDF) ausgearbeitet. In ihr gibt die Arbeitsgruppe einen Überblick zu wichtigen datenschutzrechtlichen Aspekten und behandelt zudem auch aktuelle Formen der Videoüberwachung.

Technische Möglichkeiten

Reine Fernbeobachtung

Beispiel 1: Um die Liefereinfahrt nicht mit einem eigenen Pförtner besetzen zu müssen, wird dort eine Beobachtungskamera angebracht. Ihre Aufnahmen sind 1:1 auf einem Bildschirm in der Hauptpforte zu sehen. Bildaufzeichnungen finden nicht statt.

Dieses System ist lediglich eine Art "verlängertes Auge" des Pförtners. Die etwaige Beeinträchtigung von Interessen Betroffener kann

  • in der Tatsache der Beobachtung als solcher und

  • in der Heimlichkeit einer solchen Beobachtung

liegen.

Fernbeobachtung plus Zoom-Funktion

Beispiel 2: Um die Kennzeichen von Lieferantenfahrzeugen besser erkennen zu können, wird die oben angesprochene Kamera mit einer "Zoom-Funktion" ausgestattet.

Darin liegt eine mögliche zusätzliche Beeinträchtigung der Betroffenen, denn jetzt ist – vor allem, wenn sich im unmittelbar von der Kamera erfassten Bereich Personen bewegen – die Beobachtung von Details möglich.

Anfertigung von Aufzeichnungen

Beispiel 3: Um im Nachhinein feststellen zu können, wer sich wann auf dem Gelände befunden hat, werden die Aufnahmen aufgezeichnet.

Darin liegt eine möglicherweise erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung der Betroffenen. Während eine Beobachtung automatisch dann endet, wenn der Betroffene den von der Kamera erfassten Bereich verlässt, kann sie hier jederzeit erneut wiedergegeben und das Ergebnis auch an Dritte weitergegeben werden.

Durchführen von Bildabgleichen

Beispiel 4: Um "unliebsamen" Besuchern den Zugang verwehren zu können, wird in einer Datenbank eine "schwarze Liste" geführt. Wenn ein Fahrzeug vorfährt, wird das Kennzeichen von der Kamera erfasst, mit einer Bilderkennungssoftware eingelesen und mit der schwarzen Liste abgeglichen. Liegt ein Treffer vor, bekommt der Pförtner einen entsprechenden Hinweis.

Die mögliche Beeinträchtigung geht hier deutlich über die Aufnahme an sich hinaus. Der Betroffene sieht sich zusätzlichen Maßnahmen ausgesetzt, etwa einer Verweigerung des Zugangs.

Mit den heute verfügbaren Techniken können Kfz-Kennzeichen – wie auch viele andere Objekte in Bildern – auch unter ungünstigen Umständen (Dämmerlicht, Nieselregen usw.) zuverlässig erkannt werden.

Unterschied zwischen "1:1-Vergleich" und "1:n-Vergleich"

Beispiel 5: Die deutschen Reisepässe enthalten einen Chip, auf dem das Bild des Passinhabers als Zahlenformel (nicht als fotografisches Bild) gespeichert ist. Bei einer Kontrolle wird ein Bild des Passinhabers angefertigt, "verformelt" und mit der Bildformel auf dem Chip verglichen. Weil beide Formeln nicht übereinstimmen, nimmt die Polizei den Betroffenen mit zur Wache, um seine Identität aufzuklären.

Dieses (in § 16a PassG geregelte) Verfahren stellt einen "1:1-Vergleich" dar, weil es ohne Rückgriff auf eine Referenzdatenbank auskommt. Es bildet deshalb einen weniger belastenden Eingriff als das oben geschilderte Beispiel Nr. 4, wo – rein vorbeugend – eine Referenzdatenbank angelegt ist. Besteht die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten, ist der "1:1-Vergleich" vorzugswürdig.

Es wiederholt sich hier die Problematik, die sich generell beim Einsatz biometrischer Systeme stellt. Sofern ein Videosystem zum Bildabgleich benutzt wird, wird es zu Zwecken der Biometrie eingesetzt.