Definition, Unterschiede, Beispiele

Rechtliche Grundlagen der Videoüberwachung

03.10.2015
Von 
Dr. Eugen Ehmann ist Regierungsvizepräsident von Mittelfranken und Lehrbeauftragter für Recht und Internet. www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Offene und verdeckte Videoüberwachung

Offene Videoüberwachung

"Leitentscheidung" ist hier der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.6.2004 - 1 ABR 21/03. Ihm lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Beispiel: Da in einem Briefverteilungszentrum täglich von 2,5 Millionen Briefsendungen etwa 300 verloren gingen (Ursache unbekannt), wollte der Arbeitgeber das Briefzentrum durch Kameras überwachen (50 Stunden pro Woche ohne Ankündigung).

Das Gericht sah dafür keine Rechtsgrundlage: § 6b BDSG ist nicht anwendbar, da das Zentrum keinen öffentlich zugänglichen Raum darstellt.

§ 28 BDSG (jetzt: § 32 BDSG) ist wohl ebenfalls gar nicht anwendbar. Zumindest sind aber seine Voraussetzungen nicht erfüllt. Die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer, gegen die sich keinerlei konkreter Verdacht richtet, werden zu stark beeinträchtigt. Sie müssen sich ständig überwacht fühlen. Eine besondere Gefährdungslage ist nicht dargelegt.

Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

Verdeckte Videoüberwachung

"Leitentscheidung" ist hier das Urteil vom 27.3.2003 - 2 AZR 51/02. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt:

Beispiel: Es geht um eine Kündigung wegen Unterschlagungen an der Kasse eines Getränkemarkts. Als Beweis wurden dem Gericht heimliche Videoaufnahmen vorgelegt.

Gestritten wird darum, ob sie als Beweismittel verwendet werden dürfen. Das Gericht hat das bejaht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es muss ein erheblicher Verdacht vorliegen. Hier ergab er sich aus beträchtlichen Kassendifferenzen.

  • Der Verdacht muss sich auf eine bestimmte Person konzentriert haben.

  • Andere effektive Überwachungsmaßnahmen dürfen nicht möglich sein. Ein Argument ist hier insbesondere die Heimlichkeit der Tat, um die es geht.

  • Die Überwachung muss zeitlich auf das notwendige Maß begrenzt sein (keine Dauereinrichtung).

Sofern sich der Verdacht nicht bestätigt, sind die Aufnahmen zu löschen. Strittig ist, ob der Betroffene nach einer erfolglosen Überwachung darüber informiert werden muss. Gerichtliche Entscheidungen dazu gibt es noch nicht. Rechtlicher Ansatzpunkt wäre die Fürsorgepflicht.