Offene und verdeckte Videoüberwachung
Offene Videoüberwachung
"Leitentscheidung" ist hier der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.6.2004 - 1 ABR 21/03. Ihm lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Beispiel: Da in einem Briefverteilungszentrum täglich von 2,5 Millionen Briefsendungen etwa 300 verloren gingen (Ursache unbekannt), wollte der Arbeitgeber das Briefzentrum durch Kameras überwachen (50 Stunden pro Woche ohne Ankündigung).
Das Gericht sah dafür keine Rechtsgrundlage: § 6b BDSG ist nicht anwendbar, da das Zentrum keinen öffentlich zugänglichen Raum darstellt.
§ 28 BDSG (jetzt: § 32 BDSG) ist wohl ebenfalls gar nicht anwendbar. Zumindest sind aber seine Voraussetzungen nicht erfüllt. Die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer, gegen die sich keinerlei konkreter Verdacht richtet, werden zu stark beeinträchtigt. Sie müssen sich ständig überwacht fühlen. Eine besondere Gefährdungslage ist nicht dargelegt.
Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
- Knigge für Video Conferencing
Die Technik ist heute nicht mehr das Problem. Vom Tablet bis zum Raumsystem reicht die Palette der Endgeräte. Über den Erfolg der virtuellen Meetings entscheiden deshalb oft weiche Faktoren wie Benimmregeln. - Dos
Sprechen Sie deutlich in Videokonferenzen. Die Möglichkeit, jeden Teilnehmer gut zu verstehen, ist entscheidend für eine erfolgreiche Videokonferenz. - Dos II
Halten Sie es einfach. Wenn Sie zu einem Videomeeting einladen, stellen Sie sicher, dass die Instruktionen für die Einwahl einfach und verständlich beschrieben sind und die anderen Teilnehmer sich schnell und problemlos einwählen können. - Dos III
Schau mir in die Augen, Kleines. Der gute Blickkontakt mit allen Teilnehmern eines Videomeetings ist sehr wichtig. - Don'ts
Klingelnde Handys sind auch in der virtuellen Welt der Meeting-Killer Nummer Eins. Führen Sie Ihren neuesten Klingelton also erst nach dem Treffen vor. - Don'ts II
Kein Multitasking während der Konferenz. Ihre Kollegen merken nämlich, wenn Sie andere Dinge nebenher erledigen - und das stört erheblich. - Don'ts III
Jederzeit und überall zu arbeiten ist zwar ein Plus der modernen Technik. Doch Supermarkt, Bahnhofshalle oder Flughafen sind eher unpassende Orte für ein Video Meeting. - Don'ts IV
Musik und andere Hintergrundgeräusche wie spielende Kinder lenken andere ab. Im Büro hängen Sie am Besten ein "Nicht stören"-Schild vor die Türe. - Andere Länder, andere Sitten
Seien Sie pünktlich. Vor allem in den USA beginnen auch virtuelle Meetings zur vorgesehenen Zeit und enden auch wie geplant. - Andere Länder, andere Sitten II
Vermeiden Sie in Konferenzen mit Japanern offene Kritik. Lernen Sie "nein" zu sagen, ohne es tatsächlich zu sagen. - Andere Länder, andere Sitten III
Respekt, Rang und Hierarchien sind in der chinesischen Kultur wichtig. Begegnen Sie höhergestellten Partnern oder Kollegen besonders respektvoll. - Andere Länder, andere Sitten IV
Planen Sie für Konferenzen mit Indien mehr Zeit ein. Videokonferenzen werden gerne mit einem Small Talk eingeleitet, hetzen Sie also nicht. Dennoch wird wert auf angemessene Business-Kleidung gelegt. - Andere Länder, andere Sitten V
Der sprichwörtliche britische Humor wird oft auch beim Video Conferencing eingesetzt. Einfach mitmachen. - Andere Länder, andere Sitten VI
Italiener kommunizieren nicht nur verbal, sondern auch sehr stark non-verbal. Scheuen Sie sich nicht davor, sich in Videokonferenzen über den Gesichtsausdruck und Gesten auszudrücken. - Andere Länder, andere Sitten VII
Brasilianer gehen geschäftliche Meetings eher entspannt an. Nutzen Sie Video, um Ihre Geschäftspartner kennenzulernen und Vertrauen aufzubauen
Verdeckte Videoüberwachung
"Leitentscheidung" ist hier das Urteil vom 27.3.2003 - 2 AZR 51/02. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt:
Beispiel: Es geht um eine Kündigung wegen Unterschlagungen an der Kasse eines Getränkemarkts. Als Beweis wurden dem Gericht heimliche Videoaufnahmen vorgelegt.
Gestritten wird darum, ob sie als Beweismittel verwendet werden dürfen. Das Gericht hat das bejaht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Es muss ein erheblicher Verdacht vorliegen. Hier ergab er sich aus beträchtlichen Kassendifferenzen.
Der Verdacht muss sich auf eine bestimmte Person konzentriert haben.
Andere effektive Überwachungsmaßnahmen dürfen nicht möglich sein. Ein Argument ist hier insbesondere die Heimlichkeit der Tat, um die es geht.
Die Überwachung muss zeitlich auf das notwendige Maß begrenzt sein (keine Dauereinrichtung).
Sofern sich der Verdacht nicht bestätigt, sind die Aufnahmen zu löschen. Strittig ist, ob der Betroffene nach einer erfolglosen Überwachung darüber informiert werden muss. Gerichtliche Entscheidungen dazu gibt es noch nicht. Rechtlicher Ansatzpunkt wäre die Fürsorgepflicht.