Fragerechte
Gerade bei einer Lücke im Lebenslauf ist eine naheliegende Lösungsmöglichkeit die direkte Frage an den Bewerber beim Vorstellungsgespräch. Jedoch ist Vorsicht geboten, denn nicht alle für Arbeitgeber relevant erscheinenden Tatsachen dürfen erfragt werden, da Bewerber ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre haben. Ist eine Frage jedoch zulässig, müssen Bewerber wahrheitsgemäß antworten.
Alle Fragen hinsichtlich der qualifizierenden Ausbildung, der Noten und Bewertungen sowie des beruflichen Werdegangs sind uneingeschränkt zulässig. Doch auch dem Fragerecht sind Grenzen gesetzt. So sind nähere Erkundigungen nach dem früheren Gehalt problematisch, denn dadurch könnte die Verhandlungsposition des Bewerbers geschwächt werden.
Brüstet sich ein Kandidat jedoch mit seinem früheren Einkommen, muss er auch Erkundigungen hierzu hinnehmen. Ein Fragerecht besteht auch dann, wenn das frühere Gehalt einen handfesten Rückschluss auf Eignung, Qualifikation und Engagement des Einstellungsbewerbers zulässt. Fragen nach Vorstrafen und Krankheiten sind nur legitim, soweit die Art des Arbeitsplatzes dies erforderlich macht.
Führungszeugnis
Möchte der künftige Arbeitgeber ganz sichergehen, dass der Bewerber nicht vorbestraft ist, so kann er sich ein polizeiliches Führungszeugnis vorzeigen lassen. Ein Führungszeugnis kann vom Bewerber selbst bei einem Ordnungsamt beantragt werden und darin sind insbesondere strafrechtliche Sanktionen und Freiheitsstrafen vermerkt. Ist im Führungszeugnis kein Eintrag vorhanden, so könnte man annehmen, dass der Inhaber bisher nicht strafrechtlich auffällig geworden ist. Das stimmt jedoch nur bedingt, denn nicht jede Verurteilung ist auch eingetragen.
Relevant sind vor allem Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, sofern noch keine Voreintragungen vorhanden waren. Auch Jugendstrafen von bis zu zwei Jahren auf Bewährung sind nicht aufgeführt. Ferner werden Eintragungen nach einer Frist von drei bis zehn Jahren gelöscht, wenn zwischenzeitlich keine weiteren Eintragungen hinzugekommen sind.
Daher kann sich ein Arbeitgeber auch bei einem makellosen Führungszeugnis nicht hundertprozentig sicher sein, dass der Bewerber bisher nicht auffällig geworden ist. Ein verurteilter Straftäter, dessen Strafe nicht in das Führungszeugnis aufgenommen worden ist oder dessen Eintrag getilgt worden ist, darf sich mit Recht als "unbestraft" bezeichnen (§ 53 Abs. 1 BZRG).
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