Datenschutz pur bei der PinG Jahrestagung

DSGVO - Der neue Goldstandard

06.02.2019
Von   IDG ExpertenNetzwerk
Horst Greifeneder ist Inhaber des Büros für Datenschutz & Datensicherheit und Veranstalter des jährlichen OÖ-Datenschutztages. Der erfahrene Datenschutzexperte berät und unterstützt als externer Datenschutzbeauftragter sowohl national als auch international tätige Unternehmen bei der Planung und Implementierung von praxisnahen Datenschutz Management Systemen sowie technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

Auskunftsbegehren und gemeinsame Verantwortlichkeit

Über ein möglicherweise, neues Akteneinsichtsrecht durch das Betroffenenrecht auf eine Kopie der verarbeiteten Daten reflektierte Prof. Niko Härting in seinem Vortrag zum Thema Compliance. Festzustellen sei, dass Umfang und Anzahl von Auskunftsbegehren mit der DSGVO deutlich zugenommen hätten. Das Auskunftsrecht umfasse den Anspruch der betroffenen Person auf eine Kopie der personenbezogenen Verarbeitungsdaten. Unklar sei vorerst, was die Kopie der Daten alles beinhalten müsse.
Letztendlich sei aber wohl Dokument für Dokument auf den Personenbezug und die Verhältnismäßigkeit des, zur Erfüllung des Auskunftanspruchs, erforderlichen Aufwands zu prüfen.

Rechtsanwalt Lasse Konrad skizzierte wesentliche Facetten bei der Gestaltung von Verarbeitungsverträgen bei gemeinsamer Verantwortlichkeit. Er betonte, dass arbeitsteilige Datenverarbeitung nicht bedeuten müsse, dass alle Verantwortlichen bei der Verarbeitung gleichberechtigt wären. Als Beispiel für gemeinsame Verantwortlichkeit benannte er

  • den Betrieb einer gemeinsamen Kundendatenbank,

  • Dienstleistungen eines einzelnen Auftragsverarbeiters für mehrere Auftraggeber,

  • den Betrieb von Facebook Fanpages und

  • die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Unternehmen im Konzernverbund.

Alle an der Verarbeitung beteiligten Verantwortlichen würden dabei gleichrangig für einen etwaigen Schaden haften und müssten ihre jeweiligen Verantworlichkeiten über eine Vereinbarung nach Art 26 DSGVO regeln.

Sonstige datenschutzrechtliche Feinheiten

Dr. Andreas Sattler, Akademischer Rat an der Ludwig-Maximillians-Universtät München, widmete sich der Frage nach den Chancen oder Risiken für ein neues Datenschutzschuldrecht aus den Anforderungen zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Im Kern geht es dabei um Verträge, auf deren Grundlage ein Anbieter einem Verbraucher digitale Inhalten gegen Entgelt oder (personenbezogene) Daten bereitstellt.

Dr. Moritz Hennemann, Akademischer Rat an der Universität Freiburg, analysierte die kürzlich von der französischen Aufsichtsbehörde CNIL gegen Google verhängte Millionen-Strafe. Hervorzuheben sei, dass im konkreten Fall mangelnde Transparenz und ungültige Zustimmung wegen nicht hinreichender Information der Verarbeitung als Begründung für den Bußgeldbescheid herangezogen worden wären.

Dr. Laura Schulte, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Bielefeld, verwies auf die enorme praktische Relevanz internationaler Datentransfers - insbesondere bei Cloud-Anwendungen und der Auftragsverarbeitung. Die gesetzgeberische Vermutung eines schwächeren Datenschutzniveaus außerhalb der EU verlange ausgleichende Regelungen zum gleichwertigen Schutz der Daten.
Als Kompensationsmittel stünden unter anderem ein Angemessenheitsbeschluß der Kommission oder Binding Corporate Rules zur Verfügung. Der Angemessenheitsbeschluß insbesondere Privacy Shield habe unter anderem wegen dem vom österreichischen Datenschutz-Juristen Max Schrems erreichten Urteil gegen das Safe Harbour-Abkommen als Legitimationsgrundlage an Attraktivität eingebüßt. Aus praktischer Sicht gewännen Binding Corporate Rules als flexibles Instrument zur Regulierung von Datenflüssen und der Einhaltung von Datenschutzvorschriften an Bedeutung.