Additive Fertigung

3D-Drucker - der Einsatz birgt rechtliche Risiken

16.06.2016
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Dr. Andreas Leupold ist Rechtsanwalt in München und berät Unternehmen im IT-Recht, Medienrecht und gewerblichen Rechtsschutz sowie bei der Erstellung und Verhandlung von Lizenzverträgen. Als Industrieanwalt mit über 20 Jahren Erfahrung in der Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte ist er Autor zahlreicher Fachbeiträge und des im Verlag Franz Vahlen erschienenen Buchs "3D-Druck, Additive Fertigung und Rapid Manufacturing".

Schutzrechte zur Absicherung des geistigen Eigentums prüfen

Ist das 3D-Modell schon unbefugt kopiert worden, sind gewerbliche Schutzrechte das richtige Werkzeug zur Schadensbegrenzung oder -verhinderung. Dazu zählen neben den Urheberrechten auch Patente und Gebrauchsmuster, eingetragene Designs und Marken, die die dreidimensionale Form eines Produkts schützen. Da die meisten Produkte heute schon mittels CAD-Software konstruiert werden und die damit erzeugten 3D-Modelle künftig die Blaupause der digitalen Produktion bilden werden, sollte jedes Unternehmen prüfen, welche dieser Schutzrechte zur Absicherung seines geistigen Eigentums herangezogen werden können und welche Schritte dafür unternommen werden müssen.

Gilt es gewerbliche Schutzrechte durchzusetzen, wird man allerdings im Zeitalter der digitalen Produktion umdenken müssen: Bislang bewährte Methoden wir etwa Grenzkontrollen, die 2014 noch zur Beschlagnahmung von 35 Millionen Produktimitationen durch den deutschen Zoll geführt haben, werden an Bedeutung verlieren, wenn künftig vermehrt 3D-Modelle und somit Daten statt Waren die Grenzen passieren.

Unterlassungserklärungen lassen sich leichter durchsetzen

Dieser vermeintliche Nachteil dürfte aber durch eine andere Entwicklung mehr als aufgewogen werden. Gerade weil Piraterie-Ware künftig nicht mehr in Fernost gefertigt werden muss, sondern mittels 3D-Druckern unter Einsparung der bislang unvermeidlichen Frachtkosten in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten produziert werden kann, wird das Problem einer rechtlichen Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegen die Betreiber der Fälschungswerkstätten entschärft. Seit Inkrafttreten der Brüssel Ia-Verordnung 115/2012 am 10.01.2015 können Urteile deutscher Gerichte auch in anderen EU-Mitgliedstaaten vollstreckt werden, ohne dass es dazu einer Anerkennung oder Vollstreckbar-Erklärung des Urteils im Zielstaat bedarf. Verlagert sich die Herstellung von Produktimitationen nach Europa, so lassen sich gewerbliche Schutzrechte, die bislang vor allem in Asien erhebliche Schwierigkeiten bereiteten, einfacher und besser durchsetzen.

Diese gewerblichen Schutzrechte spielen nicht nur dann eine wichtige Rolle, wenn es um die Abwehr von Produktpiraten geht. Die Digitalisierung der Produktion mittels 3D-Druck ermöglicht erstmals das Herstellen von Produkten sowie Bau- und Ersatzteilen, deren Produktion sich bislang wegen der damit verbundenen prohibitiven Kosten nicht lohnte.

Klären: Was macht der Zulieferer mit den 3D-Modellen?

Unternehmen, die ihre Produkte oder Bauteile von Zulieferern additiv fertigen lassen, brauchen aber auf jeden Fall klare Vereinbarungen darüber, zu welchem Zweck die 3D-Modelle benutzt werden dürfen, die sie dem Zulieferer überlassen haben, und wie viele Werkstücke damit hergestellt werden dürfen. Das mag, anders als in der IT-Branche, wo der Abschluss von Lizenzverträgen zum Arbeitsalltag gehört, für manches Unternehmen im produzierenden Gewerbe anfangs noch ungewohnt sein; bleiben diese Fragen aber ungeregelt und werden keine Rückgabepflichten für alle Druckvorlagen, Daten und Dokumente vereinbart, kann der Auftraggeber schnell die Kontrolle über die additive Auftragsfertigung verlieren.

Klären: Wer hat die Rechte an den Arbeitsergebnissen?

Wird ein Teilbereich der Produktion auf externe Dienstleister mit einschlägigem Know-how in der additiven Fertigung ausgelagert, stellt sich zudem die Frage, wer die Rechte an den erzielten Arbeitsergebnissen erhält. Nach dem deutschen und europäischen Urheberrecht stehen zwar dem Arbeitgeber die Nutzungsrechte an allen Werken zu, die in Erfüllung der Pflichten aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen wurden; das gilt aber nicht für urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse, die von freien Mitarbeitern oder externen Dienstleistern erzielt werden.

Da der industrielle 3D-Druck es oft ermöglicht, die benötigten Teile mit wesentlich geringerem Materialeinsatz und geringerem Gewicht bei gleicher oder sogar besserer Festigkeit herzustellen, werden Zulieferer, die Know-how in der additiven Fertigung aufgebaut haben, nicht selten darum gebeten, Verbesserungen an den Originalteilen vorzunehmen. Wird dann vertraglich nicht geregelt, wem die Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen des Zulieferers oder den technischen Erfindungen zustehen sollen, die er im Zuge der Produktverbesserung gemacht hat, kann sich dies als Stolperstein bei der Verwendung und Vermarktung der verbesserten Bau- oder Ersatzteile durch den Originalhersteller erweisen und unerwartete Folgekosten nach sich ziehen.

Die Vorteile der additiven Fertigung werden sich aber nicht nur die Zulieferer der Originalhersteller, sondern auch die unabhängigen Anbieter von Ersatzteilen, die in "Erstausstatter-Qualität" liefern wollen, zunutze machen. Sie müssen verstärkt darauf achten, keine Patente oder andere Schutzrechte zu verletzen und keine irreführende Werbung für ihre kompatiblen Produkte zu betreiben, die den unzutreffenden Eindruck erweckt, es handele sich dabei um ein Originalersatzteil. Wegen der derzeit noch hohen Kosten für das in 3D-Druckern verwendete Druckmaterial kommt auch der Frage nach der Zulässigkeit des Vertriebs kompatibler Ersatzkartuschen für proprietäre Drucksysteme erhebliche Bedeutung zu. Ähnlich wie bei den herkömmlichen Tintenstrahl- und Laserdruckern entwickelt sich nun auch ein Markt für alternative Verbrauchsmaterialien für 3D-Drucker, den die Originalhersteller natürlich lieber heute als morgen untersagen lassen würden.