Anbieter müssen auch über Negatives informieren
Deutlich erweitert werden die Informationspflichten der Anbieter: Verbraucher müssen bei Angeboten aktiv informiert werden über alle für deren Entscheidung wesentlichen Merkmale der angebotenen Leistung. Das gilt auch für - aus Sicht des Verbrauchers - negative Merkmale der Ware oder Dienstleistung. Die üblichen Verweise auf weitere Informationen, etwa auf der Website, genügen diesen Anforderungen nicht. Dem durchschnittlichen Verbraucher muss alles aktiv mitgeteilt werden, was für seine Entscheidung wichtig ist. Zwar sind dabei Beschränkungen des Kommunikationsmittels zu berücksichtigen und über Merkmale, die sich bereits aus den Umständen des Angebots ergeben, muss nicht nochmals informiert werden.
Streit über Inhalte und Details ist aber programmiert. Tendenziell sollte der Anbieter lieber zu viel als zu wenig über positive wie auch negative Merkmale seiner Leistungen informieren, um das Risiko von Abmahnungen zu verringern. Daneben bleibt es bei den bestehenden Pflichtangaben (etwa Impressum einer Website) und wie schon bisher bei den Belehrungspflichten über Rechte des Verbrauchers, etwa dem Widerrufsrecht im Online-Business.
Auch ein Online-Shop für Software oder Hardware, der bislang alle Anforderungen eingehalten hat, muss die Produkt- und Leistungsbeschreibungen also um - aus Sicht des Verbrauchers - negative Eigenschaften der Leistungen erweitern, um Abmahnungen zu entgehen. Das gilt nicht nur für Onlineshops und Webauftritte, sondern im Verbrauchergeschäft für alle Arten der Werbung, Geschäftsanbahnung und Vertragsabwicklung, auch per E-Mail, Post oder Telefax. Gerade Verstöße gegen Informationspflichten waren schon bisher häufig Gegenstand von Abmahnungen und Rechtsstreiten. Die Neuregelungen bieten dafür verbreiterte Grundlagen.