Unlauterer Wettbewerb

Gesetz erleichtert Abmahnungen

11.02.2009
Von  und
Martin Schweinoch ist Anwalt im Fachbereich IT, Internet & E-Business von SKW Schwarz. Martin Schweinoch leitet diesen Fachbereich.
Daniel Kaboth ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl in der Practice Group IT, Internet und E-Business.
Anbieter müssen künftig auch über Nachteile ihres Produktes oder Services informieren. Das ist nur ein Punkt des geänderten Wettbewerbsrechts, das den Verbraucherschutz weiter stärkt und mehr Abmahnungen ermöglicht.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) war schon bislang Grundlage für eine Vielzahl kostenpflichtiger Abmahnungen zwischen Wettbewerbern und durch Verbraucherverbände. Einen Schwerpunkt bilden Abmahnungen wegen Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften, etwa wegen eines falschen Wortlauts der Widerrufsbelehrung im Online-Business oder wegen unzureichender Angaben im Impressum einer Website.

Foto: Falco/Fotolia.com
Foto: Falco/Fotolia.com
Foto: Falco - Fotolia.com

Ein am 29. Dezember 2008 verkündetes Gesetz erweitert nun den Anwendungsbereich des UWG und stärkt den Verbraucherschutz weiter. Die Neuregelungen setzen eine EU-Richtlinie um und sind seit dem 30. Dezember 2008 wirksam. Die Regelungen gegen unlauteren Wettbewerb gelten nun allgemein für die gesamte Geschäftsbeziehung, von der Vertragsanbahnung bis zum Ende der Vertragsdurchführung. Bisher galten sie nur bis zum Vertragsabschluss. Jetzt werden neben der Werbung auch Handlungen eines Anbieters nach Vertragsschluss ausdrücklich erfasst und abmahnfähig, vor allem Verhalten bei der Umsetzung des Vertrages. Dazu zählen auch seine Unterlassungen, etwa bei der Abwicklung von Gewährleistungsfällen.

"Fachliche Sorgfalt" als neuer Maßstab

Schwerpunkt der Änderungen ist der Verbraucherschutz. Dafür wird als neuer Maßstab die "fachliche Sorgfalt" eingeführt. Das Gesetz beschreibt diesen Begriff mit dem Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, dessen Einhaltung der Verbraucher von einem Unternehmer in dessen Tätigkeitsbereich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten billigerweise erwarten darf. Schon die unscharfe Definition dieses Begriffs bietet reichlich Interpretationsspielraum und damit Stoff für Auseinandersetzungen zwischen Wettbewerbern und mit Verbraucherverbänden. Es wird dauern, bis die Gerichte der "fachlichen Sorgfalt" durch Urteile erste Konturen verleihen und damit das Risiko der Neuregelung für Anbieter einschätzbar machen.