Wegfall der Störerhaftung

Freies WLAN für alle

02.06.2016
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Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.
Heute, am 2.Juni berät der Bundestag abschließend über die Änderung des Telemediengesetztes. Welche Änderungen sich dadurch ergeben können, lesen Sie in diesem Beitrag.

Was in weiten Teilen der Welt seit Langem Normalität ist, ist in Deutschland noch immer eine Seltenheit: Freie WLAN-Netze. Laut einer Erhebung von eco - dem Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V. - kommen auf 10.000 Einwohner gerade einmal 1,9 offene WLAN-Hotspots.
Zum Vergleich: In den USA sind es 4,8, in Schweden 9,9, in Großbritannien stolze 28,7, was nur noch von Südkorea mit 37,4 getoppt wird.

Freie WLAN-Netze könnten auch in Deutschland bald zur Normalität werden.
Freie WLAN-Netze könnten auch in Deutschland bald zur Normalität werden.
Foto: Georgejmclittle - shutterstock.com

Bislang sind in Deutschland vor allem die Haftungsrisiken für potenzielle Betreiber von WLAN-Hotspots aufgrund der sogenannten "Störerhaftung" ein wesentliches Hindernis. Dieses soll nach langem Streit in der großen Koalition nun möglichst schnell durch Änderungen des Telemediengesetzes (TMG) abgeschafft werden. So twitterte beispielsweise Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD): "Der Weg für mehr freies WLAN ist endlich frei". Denn bislang mussten auch private Betreiber von Hotspots aufgrund der Störerhaftung für das Fehlverhalten ihrer Nutzer haften.

Störerhaftung - ein deutsches Phänomen

Ob ein Betreiber von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haften muss, ist gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelt. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 12.5.2010 - I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens") gilt in Deutschland jedoch die Störerhaftung. Danach kann ein Anschlussinhaber für Rechtsverstöße Dritter, die dessen Internetzugang nutzen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn dieser die ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat.

Die Störerhaftung setzt lediglich voraus, dass die rechtsverletzende Handlung eines Dritten (also etwa ein Download eines urheberrechtlich geschützten Werkes) ermöglicht wurde. Mit der Störerhaftung kann also auch derjenige belangt werden, der nur die Internetverbindung bereitgestellt hat.

Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser die Nutzung des Internetzugangs durch dritte Personen nicht überwacht oder keine Maßnahmen getroffen hat, um illegalen Handlungen vorzubeugen. Seitdem gilt, dass auch Inhaber von privat genutzten WLAN-Netzen abgemahnt werden können, wenn sie das WLAN nicht gegen unbefugte Nutzung von Dritten sichern.

Offene WLAN-Netze ohne Passwort oder eine vorgeschaltete Seite sind deshalb hierzulande eine Seltenheit. Kleinere Unternehmen wie Cafés oder Hotels verzichten lieber auf offene Netze und damit auch auf potenzielle Kunden als sich dem Risiko von Abmahnungen wegen Rechtsverstößen über den Internetanschluss auszusetzen. Mit der Neuregelung soll nach dem Willen der Bundesregierung das Hemmnis der möglichen Haftung ausgeräumt und so der Weg zu einer größeren WLAN-Abdeckung in Deutschland geebnet werden.

Rückenwind aus Luxemburg

Für die Abschaffung der Störerhaftung mitverantwortlich ist auch ein Gutachten des Generalanwaltes am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Maciej Szpunar aus dem März dieses Jahres, wonach Betreiber eines Geschäfts, die kostenlos der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz zur Verfügung stellen, für Urheberrechtsverletzungen eines Dritten nicht verantwortlich gemacht werden können.

Diese Auffassung vertrat der Generalanwalt jedenfalls in seinen Schlussanträgen in dem Vorabentscheidungsverfahren Rs. C-484/14 vor dem EuGH. In dem Fall geht es um einen Licht- und Tontechnik-Vermieter aus München, der über sein Geschäft ein öffentlich zugängliches WLAN-Netz bereitstellte. Über diesen Internetanschluss wurden rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Musikwerke zum Herunterladen angeboten.

In dem Gerichtsverfahren zwischen dem Anschlussinhaber und der Rechteinhaberin ging das LG München I zwar davon aus, dass der Anschlussinhaber nicht selbst die betreffenden Urheberrechte verletzt habe, aber es hielt eine mittelbare Haftung als Störer für die Rechtsverletzung denkbar, da dieser sein WLAN-Netz nicht gesichert habe. Allerdings hatte das Gericht Zweifel, ob die europäische Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie RL 2000/31/EG) einer Störerhaftung entgegensteht und setzte das Verfahren aus, um dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im Wesentlichen ist fraglich, ob die Haftungsbeschränkung der E-Commerce-Richtlinie auch für Personen gilt, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein öffentliches WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellen.

Denn nach der Richtlinie sind Vermittler, die Dienste der reinen Durchleitung von Daten anbieten, für rechtswidrige Handlungen Dritter nicht verantwortlich, sofern folgende drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Diensteanbieter hat die Übermittlung nicht veranlasst,

  • den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt und

  • die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert.

Nach Ansicht des Landgerichts seien die Voraussetzungen im vorliegenden Fall zwar erfüllt, aber es sei fraglich, ob der Licht- und Tontechnik-Vermieter als Betreiber eines kostenlosen WLANs ein Anbieter von Diensten im Sinne der Richtlinie ist. Nach Auffassung des Generalanwalts Szpunar ist genau dies jedoch der Fall. Die Haftungsbeschränkung des Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (und damit auch die deutsche Umsetzung in § 8 Abs. 1 TMG) stehe sowohl einer Verurteilung des Vermittlers zur Leistung von Schadensersatz als auch einer Verurteilung zur Tragung von Abmahn- und Gerichtskosten entgegen. Das für "Access-Provider" geschaffene Privileg des § 8 Abs. 1 TMG (Art. 12 der Richtlinie) soll also auch für andere Gewerbetreibende - bei Einhaltung der genannten Voraussetzungen - gelten.

Eine gerichtliche Anordnung, die darauf gerichtet ist eine bestimmte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, sei allerdings auch in Zukunft zulässig, soweit es dem Adressaten freistehe, welche konkreten Maßnahmen er dazu ergreift.
Die Anordnung müsse zudem verhältnismäßig sein, weshalb sie nicht so weit gehen dürfe dem Anschlussinhaber eine Stilllegung des Internetanschluss, einen Passwortschutz oder die Überwachung der Kommunikation aufzugeben. Zwar folgt der EuGH den Empfehlungen seiner Generalanwälte oft, wirkliche Rechtsklarheit wird aber erst das Urteil bringen, welches für die kommenden Wochen erwartet wird.