Streit um virtualisierte Umgebungen

DOAG bezweifelt Rechtsgültigkeit von Oracles Lizenzverträgen

30.07.2018
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Martin Bayer ist Chefredakteur von COMPUTERWOCHE, CIO und CSO. Spezialgebiet Business-Software: Business Intelligence, Big Data, CRM, ECM und ERP.
Ein von der DOAG beauftragtes Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass Oracles Lizenzverträge nach deutschem und europäischem Recht in Teilen anzuzweifeln sind. Die Anwender kritisieren vor allem das Regelwerk für Lizenzen in virtualisierten Umgebungen.

Der seit Jahren schwelende Streit zwischen Oracle und seinen Kunden über die Frage, wie Oracle-Produkte in virtualisierten Umgebungen zu lizenzieren sind, verschärft sich. So hat die Deutsche Oracle Anwendergruppe (DOAG) zwei Rechtsgutachten zu den Lizenzmetriken des US-amerikanischen Softwarekonzerns anfertigen lassen. Das Ergebnis: Teile der auf amerikanischer Rechtstradition und Marktmacht beruhenden Vertragswerke könnten nach Einschätzung der Rechtsanwälte des DOAG Legal Council nach deutschem und europäischem Recht nicht klar genug geregelt und damit unwirksam sein.

Die Oracle-Anwender holen sich im Lizenzstreit mit ihrem Softwarelieferanten rechtlichen Beistand.
Die Oracle-Anwender holen sich im Lizenzstreit mit ihrem Softwarelieferanten rechtlichen Beistand.
Foto: Lightspring - shutterstock.com

Stein des Anstoßes sind Oracles Lizenzregeln im Umfeld von virtualisierten Umgebungen. Je nachdem, welche Lösung Anwenderunternehmen einsetzen, handhabt es der Konzern sehr unterschiedlich, wie Oracle-Software im jeweiligen Virtualisierungskontext zu lizenzieren ist. Die gängigen x86-Virtualisierungslösungen wie VMware, Hyper V und Xen stuft Oracle nur als Soft-Partitioning ein. Das hat zur Folge, dass die Oracle-Produkte für den kompletten Server beziehungsweise Server-Verbund in Lizenz genommen werden müssen, auch wenn die entsprechenden Oracle-Produkte nur auf einer kleinen Partition mit einer begrenzten Zahl zugewiesener Prozessoren laufen. Im x86-Umfeld sind nur die Oracle VM und die seit der Übernahme von Sun Microsystems ebenfalls zu Oracle gehörenden Solaris Container als Hard-Partitioning anerkannt, so dass bei diesen beiden Virtualisierungslösungen nur die jeweils dediziert zugewiesenen Prozessoren lizenziert werden müssen.

Diese unterschiedliche Einordnung von Virtualisierungslösungen verschiedener Hersteller steht seit Jahren in der Kritik. Michael Paege, stellvertretender Vorsitzender der DOAG und Leiter des Competence Center Lizenzierung sprach vor rund einem Jahr von einer enormen Besorgnis und Unsicherheit, die im Hinblick auf Oracles Lizenzierungsregeln in Reihen der Kunden herrschten.

Kunden fordern allgemeingültige Lösung

"Wir fordern schon lange von Oracle eine praktikable, allgemeingültige und dauerhafte Lösung, die von den Kunden gut umsetzbar ist", sagte Paege. "Zu diesem Thema haben wir eine Vielzahl von Gesprächen geführt und auch konkrete Vorschläge gemacht. Bisher wurden sowohl die DOAG als auch die Kunden mit Hinweis auf neu kommende Verträge ("Accelerated Buying Experience") hingehalten." Überarbeitete Vertragswerke inklusive angepasster Lizenzregeln habe es jedoch bislang nicht gegeben. Echte Lösungen scheinen von Oracle nicht gewollt zu sein, lautete das Fazit der Anwendervertreter. Oracle ignoriere Kunden, die über Lizenzmodelle und -verträge sprechen wollten, hieß es. Mehr als die Hälfte plane bereits den Exit, um Oracle-Software abzulösen, hatte eine Umfrage im vergangenen Jahr ergeben.

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Der Ärger könnte noch größer werden, da sich die Lizenzsituation bei etlichen Kunden weiter verschärfen dürfte - insbesondere im Zusammenspiel mit VMwares Software vSphere. Das liegt daran, dass der Support für vSphere 5.5 am 19. September 2018 endet. Dann sind die Nutzer gezwungen, auf vSphere 6.5 oder 6.7 umzusteigen, und sehen sich mit noch schärferen Lizenzbedingungen konfrontiert, warnen die Anwendervertreter. Mussten Nutzer bisheriger Versionen von vSphere noch das gesamte Cluster oder das gesamte vCenter lizenzieren, wären diese nach Auslegung von Oracle bei vSphere 6.5 oder höher nun gezwungen, alle Prozessoren aller Server in allen vCentern zu lizenzieren, konstatieren die Lizenzexperten der DOAG. "Für Unternehmen würde diese Auffassung zu erheblichen Nachlizenzierungskosten und starken wirtschaftlichen Auswirkungen führen, ohne dass tatsächlich mehr Leistung genutzt wird."

VLAN-Approval von Oracle reicht nicht

Oracles Vorschlag, den Kunden mit einem sogenannten "VLAN-Approval" entgegenzukommen - ein Verfahren, bei dem die jeweilige Virtualisierungssituation beim Kunden geprüft und entsprechend abgenickt wird oder auch nicht -, stellt für die Anwender keine Lösung dar. "Das VLAN-Approval ist ein Workaround. Für einzelne Kunden ist es eine Lösung, die kurzfristig funktioniert", moniert Paege. "Aus DOAG-Sicht ist es allerdings keine zufriedenstellende Lösung, weil sie nicht allgemeingültig ist. Stattdessen muss Oracle sie für jeden einzelnen Kunden erst einmal genehmigen. Die Erfahrung hat auch gezeigt, dass sie meist nicht kostenlos ist, weil man nur in den seltensten Fällen das VLAN-Approval erhält, ohne dass man zusätzlich etwas bei Oracle kauft."

Der ehemalige DOAG-Vorsitzende und Ehrenmitglied Dietmar Neugebauer ergänzt: "Eine solche Einzellösung stellt für die DOAG keine Lösung des Problems dar." Jede Änderung der Architektur und jedes Upgrade bedeute, dass mit Oracle neu verhandelt werden müsse. "Einzellösungen schaffen keine Rechtssicherheit."

Angesichts der verhärteten Fronten hat sich die DOAG nnun um Rechtshilfe bemüht. Die Anwendervertretung hat Michael Bartsch (Bartsch Rechtsanwälte) und Peter Hoppen (Streitz Hoppen & Partner) beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Beide kommen zu dem Ergebnis, dass die Wirksamkeit dieser auf amerikanischer Rechtstradition und Marktmacht beruhenden Vertragswerke nach deutschem und europäischem Recht eher "zweifelhaft" sei.

Oracle hat Grenzen überschritten

Das DOAG Legal Council unterstützt diese Einschätzung: "Bei einer nachträglichen Vergütung bestehender Softwareverträge setzt das deutsche AGB-Recht der Wirksamkeit von Klauseln enge Grenzen", stellte Thomas Thalhofer, Mitglied des DOAG Legal Council, fest. Vieles spreche dafür, dass diese Grenzen im Fall der Oracle-Verträge überschritten seien. Es sei daher unwahrscheinlich, dass die Rechtsprechung, einschließlich des EuGH, Oracle im vorliegenden Fall eine zusätzliche Vergütung in Form von nachträglichen Lizenzgebühren zubilligen würde. "Eine Intensivierung der Softwarenutzung durch die Virtualisierungstechnologie ist nicht erkennbar", so Thalhofer.

Im Detail monieren die Gutachter folgende Punkte:

  • Fehlende schriftliche Dokumentation: Oracle habe die Anforderungen in den Vertragsdokumenten nicht schriftlich dokumentiert. Stattdessen habe der Hersteller seine Auffassung lediglich mündlich gegenüber den Oracle-Partnern kommuniziert.

  • Verstoß gegen das Transparenzgebot: Fehlende Transparenz führe dazu, dass die Grundlage für die Preisbildung fehle. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt dann vor, wenn aus Sicht des durchschnittlichen Kunden eine textliche Unklarheit zur Folge hat, dass er den Inhalt des AGB-Textes nicht sicher nachvollziehen kann.

  • Zweifelhaftes Recht auf nachträgliche Vergütung: Bartsch hegt Zweifel, ob bei unveränderter Hardware-Nutzung der Kaufpreis erhöht werden kann. Er kommt zu dem Schluss, dass keine nachträglichen oder zusätzlichen Lizenzgebühren verlangt und auch keine Änderungen der Lizenzgebühren vorgenommen werden können. Diesbezügliche AGB-Klauseln seien unwirksam und gäben Änderungen nicht her.

Oracles rechtlichen Erfolgsaussichten sind nach Einschätzung des DOAG Legal Council gering. Die Anwälte legen dem Hersteller nahe, eine Klarstellung zu Gunsten der Anwender zu veröffentlichen, heißt es in einer offiziellen Mitteilung der DOAG. Damit würde für die Nutzer von Virtualisierungstechnologien Rechtsklarheit geschaffen und die Wahrscheinlichkeit gesenkt, dass sich die Anwender nach alternativen Produkten umsehen.

"In der Cloud ist es einfacher"

Oracle gibt sich von alldem unbeeindruckt und verweist darauf, dass sich der eigene Standpunkt nicht geändert habe. Anfang des Jahres hatte Oracles Deutschland-Geschäftsführer Kenneth Johansen im Gespräch mit der COMPUTERWOCHE bekräftigt, dass der Konzern hier eine eigene Sicht auf die Lizenzierungsfragen vertrete. "Wenn Kunden dynamisch Computing-Workloads über viele Server hinweg verteilen, müssen wir dafür Lizenzgebühren nehmen", so Johansen. "Unsere Kunden sind sich dessen bewusst. In der Cloud ist das übrigens einfacher. Dort bepreisen wir nur die Service-Instanz auf einer CPU."

Lesen Sie hier das Interview mit dem Oracle-Deutschlandgeschäftsführer Kenneth Johansen

Die Oracle-Verantwortlichen bemühen sich derzeit, ihr Cloud-Geschäft voranzubringen. Dabei helfen soll auch die damit verbundene Lizenzierung von Oracle-Produkten. "Wir haben komplett die Art und Weise geändert wie wir Cloud-Dienste lizenzieren", sagte Johansen. "Mit unserem Universal Credit Model geben wir unseren Kunden viel mehr Flexibilität und Freiheiten." Nach diesem Modell könnten Kunden für einen Fixbetrag Credits erwerben und damit in der Oracle-Cloud für einen definierten Zeitraum tun was sie wollen. "Je mehr Dienste sie von uns beziehen, desto günstiger wird es für sie", rechnete Oracles Deutschland-Chef vor.

"Wenn Kunden dynamisch Computing-Workloads über viele Server hinweg verteilen, müssen wir dafür Lizenzgebühren nehmen", sagt Oracles Deutschland-Chef Kenneth Johansen.
"Wenn Kunden dynamisch Computing-Workloads über viele Server hinweg verteilen, müssen wir dafür Lizenzgebühren nehmen", sagt Oracles Deutschland-Chef Kenneth Johansen.
Foto: Oracle

Darüber hinaus könnten Kunden ihre vorhandene On-premise-Lizenz in die Cloud zu überführen. "Wenn Sie eine Lizenz für eine Oracle-Datenbank haben, können sie die mitnehmen in die Cloud", sagte Johansen. Das einzige, wofür man zahlen müsse, sei die Automatisierungsfunktion des PaaS-Dienstes. "Unterm Strich hat man so einen deutlichen Preisnachlass."