5. Irrtum: Für die Anmeldung zum Newsletter können alle wichtigen Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer als Pflichtangaben abgefragt werden.
Richtig: Für die Anmeldung zum E-Mail-Versand dürfen nur so viele Daten erhoben werden, wie unbedingt für die technische Auslieferung erforderlich. Dies schreibt das so genannte Datensparsamkeitsgebot des Telemediengesetzes vor. Bei Verstoß liegt keine rechtlich einwandfreie Einwilligung vor.
6. Irrtum: Meldet sich ein Empfänger vom E-Mail-Dienst ab, kann ihm noch eine Abmeldebestätigung mit dem Bedauern über seine Abbestellung zugesandt werden.
Richtig: Mit der Abmeldung hat der Nutzer bereits seinen Wunsch bekundet, keine weiteren Nachrichten mehr erhalten zu wollen. Eine Abmeldebestätigung könnte bereits als Belästigung gewertet werden.
7. Irrtum: Eine ein Mal erteilte Genehmigung gilt unbegrenzt.
Richtig: Bei dauerhaftem Nichtgebrauch erlischt eine erteilte Einwilligung zum Empfang von E-Mails. Das Landgericht Berlin hat die Gültigkeitsdauer in diesem Fall auf zwei Jahre festgesetzt Produktdaten aus einer zentralen Datenquelle als wichtigen Aspekt mobiler Vertriebsmaßnahmen an.
Empfänger können Nutzerprofilierung ablehnen
8. Irrtum: Die Erstellung von Nutzerprofilen ist dann ohne Weiteres erlaubt, wenn die gewonnenen Daten pseudonymisiert verwendet werden - also aus den Daten keine Rückschlüsse auf dahinterstehende Personen gezogen werden können.
Richtig: Dem Adressaten muss auch im Falle der pseudonymisierten Nutzerprofilierung vor Abgabe der Einwilligung ein Widerspruchsrecht für die Profilierung eingeräumt worden sein. Dies kann durch einen Passus bei der Anmeldung geschehen.
9. Irrtum: Teilen sich mehrere Firmen im Zuge der Datengenerierung (etwa über ein Gewinnspiel) die Datennutzungsrechte, ist nur eine einzige Einwilligung des Spielteilnehmers erforderlich.
Richtig: Es reicht nicht, beim Werbeeinverständnis den Initiator des Projektes zu nennen. Vielmehr gehören alle Sponsoren mit Firma und Firmensitz in den Einwilligungspassus - andernfalls besteht die Gefahr des Verschleierungsverdachtes. Zudem sollte die Zahl der Sponsoren nicht ausufern, sondern auf zehn begrenzt sein.