Projekt bei der Verlagsgruppe HJR

Wie digitale Barrierefreiheit gelingt

17.07.2024
Von 


Manfred Bremmer beschäftigt sich mit (fast) allem, was in die Bereiche Mobile Computing und Communications hineinfällt. Bevorzugt nimmt er dabei mobile Lösungen, Betriebssysteme, Apps und Endgeräte unter die Lupe und überprüft sie auf ihre Business-Tauglichkeit. Bremmer interessiert sich für Gadgets aller Art und testet diese auch.
Ab Mitte 2025 gilt für Websites und Apps eine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit. Die Verlagsgruppe HJR hat diesen Weg bereits eingeschlagen.
Dank Unterstützung von Screenreader-Software können die Web-Inhalte auch auf Computern mit Braille-Anzeige angezeigt werden.
Dank Unterstützung von Screenreader-Software können die Web-Inhalte auch auf Computern mit Braille-Anzeige angezeigt werden.
Foto: Reshetnikov_art - shutterstock.com

Während die fortschreitende Digitalisierung für die meisten Menschen eine Erleichterung bedeutet, bringt sie für einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung Hindernisse und Einschränkungen mit sich. Denn rund acht Millionen Menschen in Deutschland leben mit einer schweren Behinderung. Auch für die wachsende Zahl älterer Menschen wird die zunehmend schnelllebige, digitale Welt zur alltäglichen Herausforderung. Doch nur wenn digitale Angebote barrierefrei gestaltet sind, stellen Unternehmen sicher, dass sie alle Menschen erreichen.

Um keinen Menschen mehr vom digitalen Leben auszuschließen, gilt künftig in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), eine Umsetzung der europäischen Richtlinien zur Digitalen Teilhabe (European Accessibility Act - EAA). Dieses orientiert sich an dem internationalen Standard zur barrierefreien Gestaltung von Webseiten, der eine Vielzahl von Prüfkriterien enthält, die den unterschiedlichen Arten von Beeinträchtigungen gerecht werden. Für Laien ist das komplex und nicht einfach zu überblicken.

Rechtliche Anforderungen zur Gestaltung barrierefreier Websites

Der juristische Fachverlag Hüthig Jehle Rehm (HJR) hat sich deshalb Unterstützung bei Experten, nämlich der "Pfennigparade - Business. Inklusiv." (PBI), geholt. Der Grund: Als sich die Projektverantwortlichen des Verlags mit den rechtlichen Grundlagen und Erfordernissen auseinandersetzten, merkten sie schnell, was die rechtlichen Anforderungen für die Online-Anwendungen und die dort bereitgestellten Inhalte für sie bedeuteten.

So wurde ihnen klar, dass für die Abbildungen Alternativtexte zur Beschreibung erstellt werden mussten, damit deren visueller Inhalt auch sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden könnte. Außerdem stießen sie über Bestimmungen, wie Tabellen technisch umgesetzt sein müssen, damit sie mittels Screenreader korrekt wiedergegeben werden können.

In einem Kick-Off-Termin hat das Kompetenzteam "Digitale Teilhabe für Alle" der PBI zunächst zum Umgang mit den rechtlichen Anforderungen beraten. Dabei konnte ein Stück weit Entwarnung gegeben werden: Denn für die Online-Anwendung des Verlags griff der Anforderungskatalog für barrierefreie Internetseiten nicht in vollem Umfang, da das Kriterium der Komplexität und Veränderbarkeit aufgrund der juristischen Inhalte anders wogen.

Schritt für Schritt: Umsetzung barrierefreier Kriterien

Nichtsdestotrotz blieb Einiges zu tun: Im Zentrum stand die Auffindbarkeit von Informationen über die Online-Suche mit der Trefferliste sowie alle weiteren Funktionen, die im Umgang mit den Inhalten zur Verfügung stehen. Dies alles sollte - so das gesetzte Ziel des Verlags - auch für Menschen mit Behinderungen mittels unterstützender Screenreader-Software wie beispielsweise JAWS und NVDA gut anwendbar sein, sprich die Textausgabe vom Computerbildschirm per Braillezeile und/oder Sprachausgabe ermöglichen.

Den Weg zur digitalen Barrierefreiheit hat das inklusiv arbeitende Beraterteam laufend mit Tests begleitet. Die komplette Umsetzung erfolgte über einen Zeitraum von 15 Monaten. Das Siegel, das die Verlagsgruppe HJR am Ende erhielt, drückt diesen eingehenden Prüfprozess aus, der nach der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (kurz: BITV 2.0I) und speziell den Kriterien der europäischen Norm für digitale Barrierefreiheit EN 301 549 bewertet und dokumentiert wurde.

Inzwischen kann die Verlagsgruppe HJR einen Navigationsrahmen vorweisen, der sich vollständig barrierefrei bedienen lässt. Zusätzlich sind Funktionen wie zum Beispiel 'Suche', 'Verlaufsdarstellung', 'Notizen' und 'Favoriten anlegen' sowie die 'Sammeldruckmöglichkeiten' mit assistiven Systemen bedienbar. Es gibt eine Kontrastversion, die Kriterien bei der Zoomfunktionalität erfüllt. Die User brauchen zudem keine Maus mehr, um mit der Gesetzessammlung "rehm eLine" zu arbeiten - es wurde alles mit Tastaturbefehlen, sogenannten Access-Keys, ausgestattet.

Digitale Teilhabe bedeutet auch soziale Teilhabe

Ohne digitale Barrierefreiheit haben viele Menschen keinen vollumfänglichen Zugang zu digitalen Angeboten. Unabhängig von gesetzlichen Vorgaben kann sich frühzeitiges Handeln für Unternehmen zu einem echten Wettbewerbsvorteil entwickeln. Sind digitale Angebote barrierefrei, kann dies kurz- bis mittelfristig zu einer merklichen Zuwanderung im Kundenstamm führen - ein Ansporn auch für die Chefetage, sich mit der Thematik frühzeitig auseinanderzusetzen.

Abschließend lässt sich festhalten, dass es zwar Kriterien für barrierefreie Websites gibt, diese aber letztlich sehr individuell umzusetzen sind. Als grundlegende Tipps zur barrierefreien Gestaltung von Websites gilt aber:

  1. Achten Sie auf die Lesbarkeit ihrer Webinhalte.

  2. Achten Sie auf eine einfache Bedienbarkeit.

  3. Setzen Sie auf Labels und Untertitel.

  4. Verfahren Sie bei der visuellen Darstellung nach dem Motoo "weniger ist mehr".

  5. Lassen Sie Ihr Webangebot durchtesten.