Auch in Zeiten der Coronakrise können die Emotionen von Vertragsparteien unsachlich hochschaukeln. So auch in folgendem Fall: Wegen einer vermeintlich despektierlichen Äußerung eines eingesetzten Programmierers gegenüber einem Endkunden kündigte der Hauptauftraggeber einer IT-Firma die langfristige Zusammenarbeit fristlos mit sofortiger Wirkung.
Praxisbeispiel einer unwirksamen Kündigung
Die erklärte außerordentliche Kündigung hätte einen komplexen Subunternehmervertrag mit Einsatz des IT-Spezialisten bei diversen Versicherungen als Endkunden betroffen. Aus Sicht des IT-Unternehmens lag jedoch ein reines Missverständnis vor. Sie beauftragte daher die auf Vertragsrecht spezialisierte Hamburger Kanzlei Dr. Becker mit der Vertretung ihrer außergerichtlichen Interessen, um entweder Schadensersatz oder eine Weiterbeschäftigung durchzusetzen.
Durch mehrfache Zurückweisung der auch anwaltlich erklärten einseitigen Willenserklärungen der Auftraggeberin erreichte die Kanzlei, dass im Ergebnis keine rechtswirksame Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien herbeigeführt wurde. Zum einen fehlte ein Kündigungsgrund. Zum anderen konnte auch die rein hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wegen Fehlens wichtiger Voraussetzungen nicht zu einer Beendigung des Projektvertrags führen.
"Der Auftragnehmer muss sich binnen kürzester Zeit wehren"
Durch ihre Intervention schaffte die Anwältin Ina Becker die Grundlage für Schadensersatzzahlungen zugunsten ihrer Mandantin in erheblicher Höhe. Sie handelte in der Folge eine Weiterbeschäftigung mit garantierter Abnahme von erbrachten Leistungen für die von ihr vertretene IT-Firma aus. Durch die anwaltlich vermittelnde sowie schlichtende Tätigkeit konnte das langjährige, erfolgreiche Geschäftsverhältnis beider Parteien wieder gekittet werden.
Viele Kündigungen im IT-Bereich seien rechtlich angreifbar, weiß Becker. Ihr Rat: "Es gilt, sich so schnell wie möglich anwaltlich beraten zu lassen, sobald ein IT-Projekt plötzlich wegfallen soll. Denn der Auftragnehmer muss sich binnen kürzester Zeit, das heißt in einer Frist von bis zu drei Tagen, gegen eine Kündigung wehren." Er habe außerdem wichtige Verhaltensregeln zu beachten, um keine rechtlichen Nachteile zu erleiden, warnt die Hamburger Anwältin.