Urlaubstage (ver)kaufen

Was das Arbeitsrecht erlaubt

31.01.2024
Von 
Hans Königes war bis Dezember 2023 Ressortleiter Jobs & Karriere und damit zuständig für alle Themen rund um Arbeitsmarkt, Jobs, Berufe, Gehälter, Personalmanagement, Recruiting sowie Social Media im Berufsleben.
Das Arbeitsrecht erlaubt flexible Regelungen, die sogar den Kauf oder Verkauf von Urlaubstagen ermöglichen. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es allerdings nicht.
Mitarbeiter können durchaus Urlaub kaufen und verkaufen - das sollte dann gründlich mit dem Arbeitgeber geklärt werden.
Mitarbeiter können durchaus Urlaub kaufen und verkaufen - das sollte dann gründlich mit dem Arbeitgeber geklärt werden.
Foto: Ground Picture - shutterstock.com

Mit dem Obstkorb im Büro locken Unternehmen schon lange keine Mitarbeiter mehr. Was sich die meisten Beschäftigten vor allem wünschen, ist die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit flexibel gestalten zu können. Überhaupt ist "Flexibilität" das Buzzword der Stunde. Warum nicht auch die Zahl der Urlaubstage individuell und flexibel gestalten? Denn: Die allermeisten Menschen wünschen sich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Privat- und Arbeitsleben, die sogenannte Work-Life-Balance. Je nach Lebenssituation sind dafür manchmal mehr oder weniger Urlaubstage nötig.

Urlaubstage (ver)kaufen - so geht's

Um Urlaubstage zu verkaufen, müssen Mitarbeiter schriftlich auf die gewünschte Anzahl von vertraglich zugesicherten Urlaubstagen verzichten, erläutern die Arbeitsrechtler der Kanzlei Wittig Ünalp. Im Gegenzug erhalten Mitarbeiter dafür eine Erhöhung der jährlichen Vergütung. Andersherum können zusätzliche Urlaubstage gegen eine Reduzierung der jährlichen Vergütung auch "gekauft" werden. Auch dafür ist eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum geltenden Arbeitsvertrag nötig. Einer solchen Vereinbarung muss der Arbeitgeber jedoch zustimmen, da es keinen gesetzlichen Anspruch auf den Kauf und Verkauf von Urlaubstagen gibt.

"Der Verkauf von Urlaubstagen darf nicht dazu führen, dass der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird", erklärt Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht. "Deshalb sollte in jedem Arbeitsvertrag eine klare Trennung zwischen dem gesetzlichen Urlaubsanspruch und dem vertraglich vereinbarten Zusatzurlaub zu erkennen sein." Der Arbeitsrechtler empfiehlt Unternehmen, die Anzahl der gekauften oder verkauften Urlaubstage zu begrenzen. Mehr noch: "Zur Vorbeugung von Personalmangel kann es sinnvoll sein, wenn sich die Unternehmen ein Veto-Recht vorbehalten", erklärt er. So oder so sollten sich Arbeitgeber bei der Gestaltung der Zusatzvereinbarung rechtlich beraten lassen, lautet seine Empfehlung.