Was Unternehmen über Lizenzbedingungen wissen müssen

Open-Source-Einsatz und die rechtlichen Risiken

22.09.2016
Von   
Michaela Witzel schreibt als Expertin zum IT-Vertragsrecht und zu aktuellen rechtlichen Themen in Zusammenhang mit Outsourcing und Cloud-Computing, Compliance, Open Source Software, AGB-Recht und zu Projektverträgen. Sie ist Fachanwältin für Informationstechnologierecht und auf diesen Gebieten seit 2000 zunächst bei SSW, heute bei Witzel Erb Backu & Partner in München tätig.
Die Verwendung von Open-Source-Software im Rahmen der Software-Entwicklung wird in Unternehmen immer beliebter. Nicht selten wird dabei übersehen, dass auch bei Open-Source-Software Lizenzbedingungen einzuhalten sind.

Open-Source-Software (OSS) hat in Unternehmen stark an Bedeutung gewonnen und wird mittlerweile in einer Vielzahl von Produkten verwendet. Sie gilt allgemein als zuverlässig und sicher.

Open-Source-Software wird in vielen Unternehmen als kostengünstige Alternative zu proprietärerer Software gesehen.
Open-Source-Software wird in vielen Unternehmen als kostengünstige Alternative zu proprietärerer Software gesehen.
Foto: Stefan Haßdenteufel

Einer von Black Duck Software im Jahr 2016 weltweit durchgeführten Umfrage zufolge nutzen 78 Prozent der befragten Unternehmen OSS. Bei 66 Prozent wird OSS zur Entwicklung von Kundensoftware verwendet. Diese Zahlen haben sich seit der Umfrage im Jahr 2010 nahezu verdoppelt.

Unterschätzte Risiken beim Open-Source-Einsatz

Angesichts der großen Beliebtheit wird häufig übersehen, dass trotz der kostenlosen Verfügbarkeit OSS in den meisten Fällen nicht bedingungslos verwendet werden kann. Aus der fehlenden Vergütungspflicht lässt sich nicht der Rückschluss ziehen, dass der Rechteinhaber auf seine Rechte und deren Durchsetzung verzichtet. Die meisten Open Source Lizenzen enthalten neben einer umfangreichen Einräumung von Nutzungsrechten (Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, etc.) auch konkrete Vorgaben beziehungsweise Restriktionen, die von den Unternehmen zu erfüllen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die quelloffene Software Kunden gegenüber angeboten und damit verbreitet wird.

Die Risiken, die gerade für Unternehmen durch die Nutzung von OSS entstehen, werden häufig unterschätzt oder gar völlig übersehen. Dementsprechend verfügen zahlreiche Unternehmen nicht über Regelungen für eine Open-Source-Compliance, die die Einhaltung der Lizenzbedingungen sicherstellen könnte. Mehr als 55 Prozent der befragten Unternehmen gaben bei der Umfrage von Black Duck Software im Jahr 2016 an, keine Policy für die Auswahl und die Freigabe von OSS zu haben. Doch auch in Unternehmen mit entsprechenden Richtlinien werden diese in 50 Prozent der Fälle nicht durchgesetzt beziehungsweise können umgangen werden. Dabei drohen bei Lizenzverstößen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Zudem kann das Unternehmen auf Vernichtung und Rückruf der betroffenen Software in Anspruch genommen werden.

Mehr als die Hälfte aller Unternehmen setzt Open-Source-Software ein, ohne die Lizenzbedingungen zu prüfen.
Mehr als die Hälfte aller Unternehmen setzt Open-Source-Software ein, ohne die Lizenzbedingungen zu prüfen.
Foto: Rawpixel.com - shutterstock.com

GPL: Gerichtsentscheidungen zu Lizenzvestößen

Dass dieses Risiko nicht nur theoretischer Natur ist, zeigt sich an der zunehmenden Zahl der Gerichtsverfahren in Deutschland, bei denen Lizenzverstöße im Zusammenhang mit OSS gegenständlich sind.

Bereits im Jahr 2011 hat sich die Justiz mit der FRITZ!Box des deutschen Herstellers AVM beschäftigt. Das Gericht debattierte in dem Urteil, ob die Verwendung des Kernels der FRITZ!Box, der unter einer Version der General Public License (GPL) steht, aufgrund des Copyleft-Effekts dazu führt, dass die weiteren Komponenten und Module der Firmware ebenfalls unter der GPL lizenziert werden müssten und dementsprechend der Source Code der gesamten Firmware zu veröffentlichen wäre. (LG Berlin, Urteil vom 08.11.2011 - 16 O 255/10 / Surfsitter - Wirkung der GNU GPL auf Sammelwerke)

Im Jahr 2015 wurde die Betreiberin einer Webseite dazu verurteilt, eine unter der GPL-Lizenz stehende Software eines anderen nicht mehr öffentlich anzubieten, solange nicht der Lizenztext der GPL beigefügt und der Source Code der Software jedermann verfügbar gemacht wird. (LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015 - 18 O 159/15 / Unterlassene Veröffentlichung des Quellcodes einer Software unter GPL-Lizenz)

Schließlich hat das Landgericht Hamburg im Jahr 2016 Überlegungen dazu angestellt, ob die Verbindung mehrerer Softwaremodule, von denen ein Modul unter der GPL lizenziert ist, aufgrund des Copyleft-Effekts dazu führt, dass die ganze Software unter die GPL fällt. Zu einer Entscheidung kam es in diesem Fall nur deshalb nicht, weil der Kläger seine Rechte an dem fraglichen Softwaremodul nicht darlegen konnte. (Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.07.2016 - 310 O 89/15 / Formulierung Unterlassungsantrag, Bestimmtheitsgrundsatz bei Urheberrechtsverletzungen)