US-Steuerbehörde fordert

Microsoft soll 29 Milliarden Dollar Steuern nachzahlen

12.10.2023
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Martin Bayer ist Chefredakteur von COMPUTERWOCHE, CIO und CSO. Spezialgebiet Business-Software: Business Intelligence, Big Data, CRM, ECM und ERP.
Angeblich hat Microsoft bei der Verbuchung von Einnahmen und Gewinnen geschummelt. Die US-Steuerbehörde fordert deshalb 29 Milliarden Dollar an Nachzahlungen.
Die US-Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) zeigt klare Kante gegen Microsoft und fordert viele Milliarden Dollar an Nachzahlungen.
Die US-Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) zeigt klare Kante gegen Microsoft und fordert viele Milliarden Dollar an Nachzahlungen.
Foto: Heidi Besen - shutterstock.com

Es dürfte eine der höchsten Steuernachforderungen der Geschichte sein. Die US-amerikanische Steuerbehörde fordert von Microsoft eine Nachzahlung in Höhe von fast 29 Milliarden Dollar. Dazu sollen Zinsen und Strafgebühren kommen. Dabei geht es um Vorgänge in den Jahren 2004 bis 2013.

Die Untersuchungen des Internal Revenue Service (IRS) laufen schon seit vielen Jahren. Nun scheinen die Ermittlungen zu einem vorläufigen Abschluss zu kommen - und der hat es in sich. Ende September habe Microsoft eine sogenannte Notices of Proposed Adjustment (NOPA) der Steuerbehörde erhalten, schreibt Daniel Goff, Corporate Vice President für den Bereich Worldwide Tax and Customs, in einem Blog-Beitrag. Damit sei die Untersuchung vorerst abgeschlossen und Microsoft habe konkrete Details zu den Vorwürfen erhalten, so der Steuerexperte des US-KonzernS.

Der IRS wirft Microsoft vor, beim Verbuchen von Einnahmen und Ausgaben sowie den daraus resultierenden Gewinnen gegen Steuergesetze verstoßen zu haben. Dabei geht es in erster Linie um die Frage, wie das Unternehmen Buchungen zwischen verschiedenen Länder- und Geschäftseinheiten hin- und her verschieben hat.

Microsoft: Wir haben uns immer an die Regeln gehalten

Microsoft weist die Vorwürfe zurück. Man habe sich immer an die Steuerregeln des IRS gehalten und überall in der Welt korrekt seine fälligen Abgaben bezahlt. Überhaupt sei Microsoft einer der größten Steuerzahler in den USA, schreibt Goff. Seit 2004 habe der Softwaregigant allein in den Vereinigten Staaten über 67 Milliarden Dollar an den Fiskus abgeführt.

International agierenden Konzernen wird von Steuerbehörden weltweit immer wieder vorgeworfen, die Bilanzierung ihrer internationalen Geschäfte sehr kreativ zu handhaben. Das Ziel: Steuern und Abgaben so weit wie möglich zu vermeiden. Dabei würden die Unternehmen oft hart an der Grenze der Legalität agieren, kritisieren Aufsichtsbehörden, und manchmal gingen sie auch darüber hinaus.

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Von illegalen Praktiken will Goff nichts wissen. Schließlich habe der IRS selbst Regeln eingeführt, die es Konzernen wie Microsoft erlaubten, bestimmte Arrangements für die Verrechnung zu treffen. Microsofts Steuerexperte spricht an dieser Stelle von "Cost Sharing". Viele multinationale Unternehmen nutzten dieses Cost Sharing, weil es den globalen Charakter ihres Geschäfts widerspiegele. "Da sich unsere Tochtergesellschaften an den Kosten für die Entwicklung von geistigem Eigentum beteiligten, hatten sie nach den IRS-Vorschriften zur Kostenteilung auch Anspruch auf die entsprechenden Gewinne", argumentiert Goff.

Steuerstreit könnte vor Gericht enden

Der Streit um Microsofts angebliche Steuerschulden dürfte weitergehen. Mit dem jetzt vorliegenden Bescheid beginne ein neues Kapitel in dem Prozess, sagte Goff. Man werde weiter mit den entsprechenden Stellen bei der US-Steuerbehörde verhandeln, kündigte er an. Dieser Prozess könnte mehrere Jahre dauern. Der Microsoft-Mann ließ keinen Zweifel daran, dass der Softwarekonzern vor Gericht ziehen wird, falls keine Einigung mit den Behörden erzielt werde.

Goff versucht außerdem, die Bedeutung des Steuerstreits herunterzuspielen. Es handle sich schließlich um Vorgänge, die weit zurücklägen. Microsoft habe schon vor Jahren seine Unternehmensstrukturen und -praktiken verändert. Die aktuelle Bilanzierung sei nicht betroffen und nicht Teil des laufenden Verfahrens.