Steuerrecht

Lohnsteuerpflicht für Fahrergestellung

10.12.2013
Von 
Udo Reuß ist freier Wirtschaftsjournalist. www.udoreuss.de""
Private Fahten führen zu einem geldwerten Vorteil - selbst wenn während der Fahrtzeit berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Udo Reuß schildert das Urteil des Bundesfinanzhofs.
Auto, Fahrer
Auto, Fahrer
Foto: Sergiy Serdyuk - Fotolia.com

Wenn ein Manager einen Dienstwagen nebst Fahrer zur privaten Nutzung erhält, dann führt auch die Fahrergestellung zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Selbst wenn der Arbeitnehmer die Fahrzeiten nutzt, um überwiegend zu arbeiten - etwa zu telefonieren oder Akten zu studieren - ändert dies nichts an dieser rechtlichen Würdigung, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 21. August 2013 veröffentlichten Urteil (BFH vom 15. Mai 2013, Az. VI R 44/11).

Im vom BFH entschiedenen Fall wurde die Führungskraft von seinem Fahrer an der Wohnung abgeholt und zur Arbeitsstätte gefahren. Dies bewerten die höchsten deutschen Finanzrichter als lohnsteuerrelevanten geldwerten Vorteil.

In einem Urteil aus dem Jahr 2010 äußerte der BFH noch Bedenken an der Sichtweise der Finanzverwaltung. Diese manifestiert sich schließlich in der Lohnsteuerrichtlinie R 8.1 Abs. 10. Demnach wird bei der Verwendung der 1-Prozent-Regelung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jeder Kilometer mit 0,03 Prozent zusätzlich besteuert. Diesen Wert erhöhte schließlich das Finanzamt des betroffenen Managers pauschal um 50 Prozent, um damit die Fahrergestellung als geldwerten Vorteil abzugelten.

Pauschale Schätzung kann widerlegt werden

Der BFH und das vorher eingeschaltete Finanzgericht (FG) sind sich einig, dass die Personalüberlassung für die privat veranlassten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein vom Arbeitgeber gewährter Vorteil ist, der der Lohnsteuer unterliegt. Im konkreten Fall wurde der Arbeitnehmer zu verschiedenen Tätigkeitsstätten transportiert. Deshalb hat der BFH den Fall an das FG zurückverwiesen, das nun feststellen muss, ob der Arbeitnehmer überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

Zudem muss der Wert für den geldwerten Vorteil sinnvoll geschätzt werden. Als Maßstab gilt hier der Personalaufwand für einen außerbetrieblichen Fahrdienst. Die pauschale Zuschätzung der Finanzverwaltung kann auf diese Weise korrigiert werden.