Rechtliche Fallstricke & Tipps

IT-Outsourcing nach Indien - Das müssen Sie wissen

13.09.2016
Von   
Sascha Thattil ist begeisterter Blogger und Indien-Experte. Als Geschäftsführer von YUHIRO baut er für Agenturen, Softwareunternehmen und IT-Abteilungen, Digital Remote Teams in Indien auf.
Beim Outsourcing nach Indien gibt es einige rechtliche Fallstricke, die Sie unbedingt kennen sollten. Wir sagen Ihnen, was Sie für die Auslagerung der IT nach Indien wissen müssen.

Das indische Recht ist am englischen "Common Law" angelehnt. Daher ähneln die Bestimmungen in vielen Bereichen denen aus dem deutschen Recht. Dennoch gibt es den einen oder anderen Unterschied. Zudem handelt es sich beim IT-Outsourcing nach Indien um "internationalen Handel", weswegen auch internationales Recht zu beachten ist, beziehungsweise zur Anwendung kommt. Im folgenden haben wir die wichtigsten rechtlichen und regulatorischen Fragen und Antworten zusammengestellt, wenn es um die IT-Auslagerung nach Indien geht.

Welches Recht soll angewandt werden?

In einigen Verträgen wird das anzuwendende Recht nicht angegeben. In diesem Fall wird in den meisten Fällen das Recht das Anbieters beziehungsweise Verkäufers angewandt. Dies ist im Europäischen Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) geregelt, ist allerdings ungünstig, wenn der Verkäufer in Indien sitzt. Im EVÜ ist auch geregelt, dass die Parteien die gesetzlichen Regelungen eines Landes im Vertrag benennen können. Auch dies ist keine ideale Lösung, denn wenn ein Gesetz in Deutschland gilt, heißt das nicht, dass es für den Vertragspartner in Indien ebenso relevant ist.

Sind Schiedsgerichte eine Alternative?

Nationale Gerichte weisen die Tendenz auf, der Partei aus dem eigenen Land Recht zuzusprechen. Um eine nationale Unabhängigkeit zu gewährleisten, können daher Schiedsgerichte in Drittstaaten beauftragt werden. Schiedsgerichte sind nicht-staatlich agierende Gerichte, deren Entscheidungen durch nationale Gerichte vollstreckt werden können.

Schiedsgerichte können eine Alternative zu herkömmlichen, nationalen Gerichten sein.
Schiedsgerichte können eine Alternative zu herkömmlichen, nationalen Gerichten sein.
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Beliebt sind Schiedsgerichte in Singapur und in England. Im Vertrag zwischen einem deutschen und einem indischen Unternehmen kann man ein solches Schiedsgericht in genannten Ländern beauftragen. Auch die deutschen Außenhandelskammern bieten diesen Schiedsgerichts-Service an.

Wird im Vertrag nicht bestimmt, welches Recht angewandt werden soll, dann wird das Recht des Landes des Schiedsgerichtes relevant. Die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedsgerichtsverfahren sind in den Paragraphen 1061 und 1065 der deutschen Zivilprozessordung geregelt.

Findet internationales Recht Anwendung?

Die Anwendung von internationalem Recht kann sich äußerst kompliziert gestalten: Ein Unternehmen könnte theoretisch ein Gericht in New York, USA anrufen, während sich der Firmen-Hauptsitz auf den Cayman Islands befindet, wo lichtensteinisches Recht gilt. Fälle wie diese begünstigen Großunternehmen - denn in der Regel sind nur sie in der Lage, die Kosten für ein Gerichtsverfahren mit einer solchen Konstellation zu stemmen.

Die Anwendung von internationalem Recht ist also nicht ratsam. Auch ist die Zahl der auf internationales Recht spezialisierten Anwälte gering. Die Anrufung eines Schiedsgerichts ist die bessere Option.

Vereinbarung von Non-Disclosure-Agreements?

Ein Non-Disclosure-Agreement (NDA) kann hilfreich sein, wenn es darum geht, Informationen zu schützen. Die Vertragspartner einigen sich darauf, dass Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauscht werden, nicht mit Dritten geteilt werden dürfen.

Dabei ist zu beachten, dass internationale NDAs nur schwer durchsetzbar sind, da diese Vertragsform nicht in internationalen Regelungen berücksichtigt wird. Auf nationaler Ebene sind diese jedoch durchsetzbar. Daher ist es sinnvoll, das Outsourcing-Unternehmen in Indien damit zu beauftragen, mit den betroffenen Mitarbeitern solche NDAs abzuschließen und die enstprechenden Belege anzufordern.