Wer kennt das nicht? Der neue Internetzugang wurde als Breitband mit 30 Mbit/s beworben, doch die Daten dümpeln nur mit 5 Mbit/s vor sich hin und es entsteht der Eindruck, man könne jedes Datenpaket persönlich per Handschlag begrüßen. In der Vergangenheit war es in solchen Fällen für die Kunden schwer, Geld vom Provider zurückzufordern.
Verbraucherrechte im neuen TKG
Dies hat sich mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zum 1. Dezember 2021 nun grundlegend geändert. Liefert der Provider nicht die versprochene Breitband-Performance, so hat der Kunde nun das Recht, seine Rechnung zu mindern oder gar fristlos zu kündigen. Wörtlich heißt es dazu im TKG §57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, "Im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern … ist der Verbraucher unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
In der Theorie klingt das gut. Doch wer nun meint, er könne einfach seine Rechnung kürzen, weil die Bandbreite des Internetzugangs zwischen 18 und 20 Uhr schwächelt, der hat sich getäuscht. Denn was unter "erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen" zu verstehen ist, regelt das Gesetz leider nicht. Zudem war offen, wie der Verbraucher eine solche Minderleistung gegenüber dem Provider belegen soll.
Das sagt die Bundesnetzagentur
Ein Problem, das auch die Bundesnetzagentur erkannte, weshalb sie am 8. Dezember 2021 im schönsten Bürokratendeutsch eine "Allgemeinverfügung" veröffentlichte, die genau diese Punkte regelt und ab dem 13. Dezember gilt. Für den Verbraucher bedeutet diese Allgemeinverfügung einen gewissen Aufwand, denn das einfache Bemängeln fehlender Bandbreite genügt nicht.
Was Verbraucher tun müssen
Konkret fordert die Bundesnetzagentur, dass Verbraucher für den Nachweis einer Minderleistung insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchführen müssen. Dabei wird ein Mindestabstand von jeweils einem Kalendertag zwischen den Messtagen sowie eine Verteilung der Messungen über den Messtag verankert.
Für die Annahme einer minderungsrelevanten Abweichung bei der minimalen Geschwindigkeit reicht es, wenn an zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird. Für die maximale Geschwindigkeit ist eine Minderleistung gegeben, wenn an zwei von drei Messtagen nicht einmal 90 Prozent des Maximums erreicht werden. Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit liegt eine Abweichung vor, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.
So ist zu messen
Allerdings kann der Verbraucher nicht einfach zu einem beliebigen Internet-Speedtest greifen, um die fehlende Breitband-Performance zu belegen. Auch hier macht die Bundesnetzagentur klare Vorgaben. Um die Minderleistung zu belegen, ist das Mess-Tool "Breitbandmessung" der Bundesnetzagentur zu verwenden - und zwar als Desktop-App. Die Regelungen für die Messungen zum Nachweis einer Minderleistung sind dazu laut Bundesnetzagentur in der App hinterlegt, so dass die Messungen lediglich nach den Anweisungen der App durchgeführt werden müssten. Die entsprechende App soll mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung ab dem 13. Dezember auf der Seite www.breitbandmessung.de zur Verfügung stehen.