Barrierefreie Websites

Diese Richtlinien werden Pflicht

20.09.2019
Von 
André Meixner ist Leiter User Centered Test bei T-Systems Multimedia Solutions. Die Hauptaufgabe seines Bereichs ist der Test von Anwendungen auf Usability und Barrierefreiheit sowie die Beratung in diesen Themengebieten.
Ab dem 23. September 2019 gilt eine neue europäische Richtlinie für barrierefreie Websites. Lesen Sie, welche Anforderungen in diesem Rahmen zu erfüllen sind und welche Webseiten das betrifft.

Barrierefreie Software ist noch lange nicht so verbreitet, wie sie es sein sollte. Dabei gelten fast zehn Prozent der Bevölkerung in Deutschland als schwerbehindert – Menschen mit beispielsweise leichter Sehbeeinträchtigung oder Hörschädigung noch nicht eingerechnet. Die Zahl derjenigen, die aufgrund einer Behinderung keinen Zugang zu Webseiten oder mobilen Anwendungen haben, dürfte entsprechend höher liegen.

Für unterschiedliche Gruppen von Behinderungen gelten verschiedene Vorgaben bei der Erstellung von barrierefreien Websites.
Für unterschiedliche Gruppen von Behinderungen gelten verschiedene Vorgaben bei der Erstellung von barrierefreien Websites.
Foto: belushi - shutterstock.com

Barrierefreie Online-Angebote gelten für unterschiedliche Gruppen, innerhalb derer wiederum verschiedene Ausprägungen vorhanden und entsprechend unterschiedliche integrative Maßnahmen notwendig sind. So sind Sehbeeinträchtigte, die fern- oder weitsichtig sind oder auch eine Farbfehlsichtigkeit haben, in den Software-Anforderungen von Blinden zu trennen.
Auch bei Hörschädigungen muss zwischen leichten Einschränkungen und Taubheit in der Maßnahme unterschieden werden. Darüber hinaus gilt es, auch Barrieren für motorisch und kognitiv beeinträchtigte Personen abzubauen.

In Deutschland regelt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung des Bundes (BITV 2.0) die grundlegenden Voraussetzungen für barrierefreie Internetanwendungen. Diese basiert auf den weltweit gültigen Web Content Accessibility Guidelines. Die neue Richtlinie EU-2016/2102, die ab September 2019 verpflichtend gilt und seit dem 23. September 2018 in Kraft ist, erfordert jedoch eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzt werden müssen. Im Folgenden wird aufgeschlüsselt, um welche Vorgaben es sich handelt, wer von der Richtlinie betroffen ist und wie diese Organisationen vorgehen sollten.

Wer muss barrierefrei gestalten?

Die Richtlinie der Europäischen Union betrifft derzeit nur öffentliche Internetanwendungen, interne Anwendungen (Intranet), Verwaltungsanwendungen und Dokumente öffentlicher Stellen. Dies sind alle Stellen, die dem europäischen Recht nach der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen. Dazu zählen:

  • Bund

  • Länder

  • Gemeinden

  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

sofern diese im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht-gewerblicher Art wahrnehmen.

Ein solches Allgemeininteresse liegt zum Beispiel bei Sozialversicherungsträgern, Krankenkassen und kommunalen Aufgabenträgern vor. Auch Kultureinrichtungen fallen unter den Betroffenenkreis. Auch wenn für Schulen, Kindergärten und Krippen Ausnahmen durch die Länder getroffen werden können, müssen ihre wesentlichen Verwaltungsfunktionen in jedem Fall den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie Rechnung tragen. Zudem sind nicht alle Internetangebote von der Richtlinie betroffen, sondern nur Webseiten und mobile Anwendungen.

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Mobile Anwendungen, die nur innerhalb eines geschlossenen Kreises genutzt werden, müssen nicht nach den Richtlinien optimiert sein. Um unter die Richtlinie zu fallen, müssen die Anwendungen von einem unbestimmten Personenkreis genutzt werden können. Bei Webseiten fällt die Beurteilung anders aus, hier müssen auch Extranets und Intranets den Vorlagen entsprechen.

Einheitlicher Standard für barrierefreie Websites

Das Ziel der Richtlinie EU-2016/2102 ist die Harmonisierung der bestehenden Vorschriften im Bereich der Barrierefreiheit. Es werden also keinerlei bestehende Gesetze außer Kraft gesetzt, sondern Lücken geschlossen und ein einheitlicher Standard geschaffen.

  • Öffentliche Stellen müssen ab dem 23. September 2019 zusätzlich zu ihrem barrierefreien Angebot eine Erklärung auf der Startseite bereitstellen, in der sie darstellen, inwiefern ihre Webseiten und mobilen Anwendungen der Richtlinie entsprechen.

  • Sie haben insbesondere auf nicht barrierefrei nutzbare Inhalte hinzuweisen und zu erklären, aus welchen Gründen dies der Fall ist und ob es gegebenenfalls andere Zugriffsmöglichkeiten gibt.

  • Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser zu schützen, ist ein so genannter Feedback-Mechanismus einzuführen, über den Mängel an der Barrierefreiheit gemeldet werden können. Dies soll außerdem dabei helfen, das Angebot stetig zu verbessern und auch Informationen, die nach der Richtlinie nicht den Barrierefreiheitsanforderungen unterliegen, Stück für Stück in adäquaten Formaten zur Verfügung stellen zu können.

Die Bundesregierung ist zudem dazu verpflichtet, die Umsetzung der Richtlinie zu kontrollieren und in regelmäßigen Abständen über die Fortschritte Bericht zu erstatten. Zusätzlich hat die Regierung ein angemessenes und wirksames Durchsetzungsverfahren zu schaffen, beispielsweise in Form einer Ombudsstelle. Die letzten beiden Punkte betreffen die öffentlichen Stellen, die zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet sind, nur indirekt, doch sie sollten sich darauf einstellen, dass bei ihnen sowohl Kontrollen durchgeführt werden, als auch die Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen bei Nichterfüllung besteht.