Werden nun auch die EU-Standardvertragsklauseln aufgehoben?

Das Ende des internationalen Datentransfers

19.10.2017
Von    und  
Christian Kuss ist Rechtsanwalt der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf IT- und Datenschutzrecht.
Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.

Überprüfung der Standardvertragsklauseln

Der irische High Court bezweifelt nun, ob die EU Standardvertragsklauseln rechtmäßig sind. Nach Ansicht des Gerichtshofs steht die Vereinbarkeit der Standardvertragsklauseln mit dem Schutz der Privatsphäre und dem Schutz von personenbezogenen Daten nach der EU Grundrechte Charta in Frage. Denn in den USA fehle es an wirksamen Maßnahmen, mit denen EU-Bürger den Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten in den USA begehren und durchsetzen können. Damit stellt der irische High Court auf die Argumentation des EuGH in dessen Entscheidung zu Safe Harbor ab. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass der EuGH auch die EU-Standardvertragsklauseln beanstanden wird.

Mögliche Auswirkungen des Urteils

Eine Unwirksamkeit der Standardvertragsklauseln hätte große Auswirkungen. Nicht nur für Facebook, sondern ebenfalls für eine Vielzahl anderer Unternehmen in Deutschland. Ein Großteil der Unternehmen, die personenbezogene Daten in Drittstaaten übermitteln, setzen auf die EU Standardvertragsklauseln als Rechtsgrundlage. Würde diese Rechtsgrundlage für unwirksam erklärt werden, wäre es in den meisten Fällen unzulässig, personenbezogene Daten in Drittstaaten zu übermitteln.

Um diesen Datentransfer zu legitimieren, müssten dann aufwändigere Maßnahmen ergriffen werden. Zum Beispiel könnten die Betroffenen ausdrücklich in den Datentransfer einwilligen. Oder, für den konzerninternen Datentransfer, könnten verbindliche Unternehmensrichtlinien (sogenannte Binding Corporate Rules) erlassen werden. Wichtig ist, dass die Unwirksamkeit der EU-Standardvertragsklauseln nicht nur den Datentransfer in die USA, sondern in sämtliche Drittstaaten betreffen würde.

Wahrscheinlicher ist jedoch, dass der EuGH die EU-Standardvertragsklauseln zwar beanstanden wird, der EU Kommission aber Zeit für Nachbesserungen einräumen wird. So hat der EuGH im Fall des Safe Harbor Abkommens entschieden. Allerdings ist es wahrscheinlich, dass der EuGH nach den Erfahrungen mit dem EU-US Privacy Shield strengere Vorgaben für die Nachbesserungen äußern wird. Insofern hätte ein Urteil schwerwiegende Folgen für die Praxis.