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Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) im Detail

Das "Anti-Hass"-Gesetz im Internet

04.11.2017
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Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.
Christian Kuss ist Rechtsanwalt der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf IT- und Datenschutzrecht.
Daniel Lehmann ist Rechtsanwalt bei Luther Rechtsanwalts­gesellschaft mbH. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster und absolvierte im Studium unter anderem eine Ausbildungsstation in einer Kanzlei in Los Angeles. Nach dem ersten Staatsexamen arbeitete er in der Rechtsabteilung eines mittelständischen IT-Beratungsunternehmens. Während des Referendariats arbeitete Herr Lehmann unter anderem in der IT-Abteilung der BaFin sowie im IT/IP-Team einer internationalen Wirtschaftskanzlei. 2017 legte er erfolgreich das zweite Staatsexamen ab.

Droht eine neue Abmahnwelle?

Grundsätzlich kann jeder eine Beschwerde einlegen. Das NetzDG verlangt also nicht, dass der Beschwerdeführer auch der vom rechtswidrigen Inhalt Betroffene ist. Deshalb wird befürchtet, dass dieser Umstand zu einer ganz neuen Strategie manipulierter Beschwerdewellen führen kann - schlimmstenfalls im politischen Diskurs zur Stummschaltung bestimmter Meinungsströmungen.

Was ändert sich für die Social Media Nutzer?

Zudem wird § 14 des Telemediengesetzes (TMG) dahingehend geändert, dass von den Hasskommentaren Betroffene nun zur Durchsetzung zivilrechtlicher Klagen, die auf rechtswidrigen Inhalten auf der Plattform gründen (etwa Schadensersatz wegen Beleidigung), vom Diensteanbieter Auskunft über die Bestandsdaten des Verfassers verlangen können. Da das Gesetz eine solche Auskunft nur "im Einzelfall" gestattet, sind systematische Auskunftsersuchen von Rechteinhabern oder deren Abmahnkanzleien von ausgeschlossen.

Dieses Auskunftsrecht steht übrigens selbständig neben den Betroffenenrechten nach §§ 34, 35 BDSG (künftig: Art. 13 ff. DSGVO). Während die Auskunft nach § 14 TMG darauf gerichtet ist, Informationen über eine andere Person (den Hasskommentator) zu erlangen, sind die Betroffenenrechte nach dem BDSG beziehungsweise der DSGVO darauf gerichtet, Auskunft darüber zu erlangen, welche Daten über den Auskunftsersuchenden selbst erhoben wurden.

Das neue Auskunftsrecht stärkt die Rechte der von Hasskommentaren Betroffenen zwar, allerdings geht damit auch ein Stück weit der Schutz der Anonymität von Meinungsäußerungen im Internet verloren. Anonymität, die neben Hasskommentatoren aber auch von Whistle-Blowern oder anderen aufklärenden Kritikern genutzt wird. Diese zur De-Anonymisierung führende Auskunft nach § 14 TMG setzt deshalb eine gerichtliche Anordnung voraus, was nach Hoffnung des Gesetzgebers den "chilling effect" reduzieren soll, also das Absehen von Meinungsäußerungen im Internet aus Angst vor möglicher eigener Identifizierung. Die Kosten für die gerichtliche Anordnung trägt der klagende und vom Hasskommentar Betroffene. Er kann sich die Kosten aber im Rahmen seines Schadensersatzanspruches vom Hasskommentator wiederholen, falls er obsiegt.

Umgekehrt sind auch Schadensersatzansprüche eines Nutzers wegen unrechtmäßiger Löschung seines Beitrags denkbar. Praktisch werden die meisten Betroffenen aber wohl angesichts der Prozesskosten und des nicht vorhersehbaren Verfahrensausgangs von solchen Klagen absehen. Mancherorts wird bereits darüber spekuliert, ob das NetzDG künftig um einen ausdrücklichen, gesetzlichen Wiederherstellungsanspruch ergänzt wird. Bereits jetzt sieht das NetzDG die Plattformen in der Pflicht, den Beschwerdeführer sowie den Nutzer, um dessen Beitrag es geht, über jede Entscheidung hinsichtlich einer Löschung unverzüglich zu informieren.

Übergangszeitraum

Bis Januar sehen Bußgeldrichtlinien noch eine bußgeldfreie Übergangszeit vor, um den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zum Aufbau eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beschwerde-Management zu geben. Die Option der gerichtlich angeordneten Identifizierung eines Hasskommentar-Urhebers besteht für Betroffene aber schon jetzt.