Krypto-Steuern

Bitcoins und die Steueroptimierung

25.10.2023
Von   IDG ExpertenNetzwerk
Peter Lahmann arbeitet seit 2002 in der IT-Sicherheit als Auditor und Berater und betreut heute das Sicherheitsmanagement von Kunden eines namhaften Cloud-Betreibers. Als Autor widmet er sich der Schnittstelle von unternehmerischen Anforderungen, Industriestandards und rechtlichen Rahmenwerken.
Dieser Beitrag gibt Einblick in die Möglichkeiten, die Kryptowährungen Konzernen und Privatleuten bieten, ihre Steuerlast zu optimieren.

Gemessen in Regalmetern, ist der deutsche Anteil an der weltweiten Steuergesetzgebung weitaus höher als der deutsche Anteil an der Weltbevölkerung. Es stellt sich die Frage, wie die deutsche Steuerverwaltung bisher auf das Phänomen der Kryptowährungen reagiert hat.

Bitcoin ist diejenige von mehreren digitalen Währungen, die mit dem Begriff Kryptowährung am häufigsten in Verbindung gebracht wird.
Bitcoin ist diejenige von mehreren digitalen Währungen, die mit dem Begriff Kryptowährung am häufigsten in Verbindung gebracht wird.
Foto: Jan von Uxkull-Gyllenband - shutterstock.com

Inzwischen kommen Kryptowährungen mit dem Bitcoin als Flaggschiff in die Jahre und werden zunehmend gekauft und gehandelt. Mehr und mehr Unternehmen akzeptieren den Bitcoin als Zahlungsmethode, beispielsweise auch die Edelmarke Gucci. Die Bestände an Kryptowährungen müssen dann richtigerweise auch in den Bilanzen berücksichtigt werden und Privatleute müssen Krypto-Einnahmen versteuern, sofern diese Freigrenzen überschreiten. Gleichzeitig hält sich hartnäckig das Gerücht, dass die Anonymität bei Bitcoin-Zahlungen oft eine Verlängerung von halbseidenen Geschäften darstellt. Ob Bitcoin-Transaktionen dann den Weg in die Steuererklärungen finden, ist fraglich.

Sicher ist jedenfalls, dass Kryptowährungen in den Industrieländern kein richtiges Geld sind. In Deutschland jedenfalls sind Kryptowährungen kein gesetzliches Zahlungsmittel. Sicher ist auch, dass die folgenden Betrachtungen keine Steuer- oder Anlageberatung darstellen.

Rechtliche Einordnung von Krypto-Werten

Das Bundesfinanzministerium (BFM) ist immer bestrebt, Rechtssicherheit in die Ertragsbesteuerung zu bringen. Im Mai 2022 wurden zur Klärung von Einzelfragen bei der Ertragsbesteuerung von virtuellen Währungen und sonstigen Tokens die obersten Landesfinanzbehörden angeschrieben. Beim Abgrenzen einiger technischer Krypto-Finessen bescheinigte das Beratungsunternehmen PricewaterhouseCooper dem BMF-Schreiben eine hinreichend gute Qualität. Zu den näher erläuterten Krypto-Sachverhalten gehören der Krypto-Handel, Mining, Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, Utility und Security Token, sowie in Tokens ausgezahlte Arbeitnehmereinkünfte.

Das BMF bekennt sich in dem Schreiben ausdrücklich dazu, dass virtuelle Währungen und sonstige Tokens die steuerlichen Eigenschaften eines Wirtschaftsguts aufweisen.

Der Schirm der staatlichen Krypto-Regulierung wird allerdings nicht nur von der Finanzverwaltung aufgespannt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sieht Bitcoins als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG). Damit fällt auch deren Handel unter die BaFin-Aufsicht. Allerdings hielt das Kammergericht Berlin in einem Strafverfahren aus dem Jahr 2018 den Bitcoin-Handel für nicht KWG-erlaubnispflichtig. Für die BaFin ist diese Entscheidung allerdings nicht bindend.

Steuerliche Einordnung von Krypto-Geschäften

Auf die Frage ob gewerblich oder private Vermögensverwaltung, sollen bei Krypto-Transaktionen ähnliche Kriterien herangezogen werden wie beim herkömmlichen Wertpapier- oder Devisenhandel. So lautet es jedenfalls im obigen BMF-Schreiben. Demnach kann ein Krypto-Handel auch zur privaten Vermögensverwaltung dienen, und auch dementsprechend versteuert werden. Aus dem Krypto-Handel gibt es drei relevante Arten von Einkommen. Hinzu kommen Gehaltszahlungen in Krypto-Einheiten.

Steuerfreie private Vermögensverwaltung

Im BMF-Schreiben werden Kryptowährungen und Tokens im Wesentlichen als andere Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (EstG) deklariert. Damit ist klargestellt, dass Verkaufsgewinne steuerfrei sind, solange die entsprechende Position länger als ein Jahr gehalten wurde. Wenn es darum geht die Haltedauer zu ermitteln, werden die Finanzämter wohl die First-In, First-Out (FiFo)-Methode anwenden.

Dies betrifft die Fälle, bei denen eine Kryptowährung immer wieder zugekauft und verkauft wurde. Transaktionen wie das Krypto-Lending oder Staking führen nicht zu einer Verlängerung dieser 1-Jahresfrist. Das BMF-Schreiben hält dazu fest, dass die sogenannte 10-Jahresfrist bei virtuellen Währungen keine Anwendung findet. Dementsprechend wird das Krypto-Lending oder Staking einer Privatperson auch nicht automatisch als eine gewerbliche Tätigkeit gewertet.

Veräußerungsgeschäfte und Arbeitnehmereinkünfte

Bei einem Verkauf innerhalb der 1-Jahresfrist unterliegen Krypto-Handelsgewinne dem persönlichen Einkommenssteuersatz eines Steuerpflichtigen, wobei die üblichen Steuer-Freigrenzen in Anspruch genommen werden können. Arbeitnehmer-Vergütungen in Kryptowährungen hingegen werden nach dem regulären Einkommenssteuersatz besteuert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vergütung als Geldleistung oder als Sachbezug verbucht wird.

Steuerpflichtige Gewerbeeinkünfte

Wenn gewerbliche Betriebe Krypto-Einkünfte erzielen, müssen die Gewinne auch im Rahmen des Gewerbes versteuert werden. Das betrifft Einkommens-, Gewerbe- oder Körperschaftssteuer. Gleichzeitig sind die Ausgaben und Verluste als Betriebsausgaben abzugsfähig. Mining-Aktivitäten werden im BMF-Rundbrief nicht ausdrücklich geregelt. Man wird allerdings gegenüber dem Finanzamt einen Erklärungsbedarf haben, wenn das Schürfen als private Vermögensverwaltung deklariert werden soll. Ob bei Equity Tokens die Anwendung der 95-prozentigen Steuerbefreiung nach §8b KStG folgt, hat das BMF in seinem Schreiben allerdings offengelassen.

Lesetipp: FAQ Digitaler Euro - Alle Fakten zur virtuellen Währung

Steueroptimierung von Konzernen

Kryptowährungen und Tokens haben ein Potenzial, wenn eine Konzern-Steuerlast optimiert werden soll. Das BMF-Schreiben stößt hier an seine nationalen Schranken.

In den meisten Steuersparmodellen von Konzernen spielen interne Verrechnungspreise oder Finanzierungsgesellschaften eine wesentliche Rolle. Länderübergreifende Konzern-Transaktionen werden dabei so arrangiert, dass Gewinne in die Niedrigsteuerländer verschoben werden. In Hochsteuerländern, hier liegt Deutschland im Spitzenfeld, sollen die Gewinne dementsprechend niedrig ausfallen.

Eine gängige Praxis ist die Ansiedlung von konzerninternen Finanzierungsgesellschaften in Niedrigsteuerländern. Mit einer konzerninternen Kreditgewährung und den damit verbundenen Zinszahlungen lassen sich Gewinne leicht in Niedrigsteuerländer transferieren. Kryptowährungen und Blockchain-Applikationen passen wie geschmiert in dieses System.

Ein Beispiel dafür kommt von den Interbanken-Transfers. Ripple ist ein Zahlungsnetzwerk-Protokoll und kann Funktionen wie das herkömmliche SWIFT-Netzwerk übernehmen. Das Ripple-Netzwerk unterstützt den Transfer jeder beliebigen Werteinheit, neben Dollar oder Euro auch den Bitcoin. Die spanische Großbank Santander kündigte bereits an, für Überweisungen zwischen Spanien und einer Reihe von anderen Ländern Ripple einsetzen zu wollen. Eine ähnliche Ankündigung machte die UAE-Exchange aus den Vereinigten Arabischen Emiraten. Ländergrenzen oder Wechselgebühren spielen mit dem Bitcoin jedenfalls keine Rolle mehr.

Bitcoin: Die Handelswährung im Darknet

Gerade der Bitcoin erlaubt weitgehend anonyme Transaktionen. Damit wird die Kryptowährung interessant für die finanzielle Abwicklung von Geschäften wie Glücksspiel, Drogen- und Waffenhandel, Hacker-Software, Ausweisfälschung, Auftragsmord, Geldwäsche und Korruption. Standesgemäß ist, dass die Gewinne aus solchen Geschäften in keiner Steuererklärung auftauchen.

Kryptowährungen bieten nicht nur Konzernen neue Möglichkeiten der Steuergestaltung, sondern auch Privatpersonen. Die Panama Papers sind 2016 in das Licht der Öffentlichkeit durchgesickert. In den Papieren steht, wie einige der globalen Privatelite ihre Vermögenswerte verschleiern. Das Interesse am privaten Finanzgeheimnis scheint groß. Laut den Dokumenten bedienten sich daran unter anderem der Ministerpräsident Islands, der Industrieminister Spaniens, der Geschäftsführer einer Bank aus Österreich und ausgerechnet der Leiter der Niederlassung von Transparency International in Chile.

Laut den FinCEN Files von 2020 haben einige der weltgrößten Banken transnationale Transaktionen von Mafiosi, Geldwäschern und korrupten Politikern ermöglicht, die auf den einschlägigen Sanktionslisten erfasst waren. Dementsprechende Meldungen an die Behörden wurden zurückgehalten oder verschwiegen. Beispielsweise soll die Deutsche Bank bei den Transaktionen einer Firma im Umfeld von Igor Putin in die andere Richtung geschaut haben. Ein Cousin von Igor heißt mit Vornamen Wladimir.

What’s next?

Mit der Anonymität des Bitcoins bestehen nun bessere Möglichkeiten, nicht länger digitale Spuren bei den regulierten Banken oder bei panamaischen Briefkastenfirmen zu hinterlassen. Ein Oberschichtenproblem wäre damit wohl gelöst. Geschäftsschädigende Offenlegungen wie aus den Panama Papers oder den FinCEN Files wären so weit weniger möglich.

Bei der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Jahr 2022 kündigte eine parlamentarische Staatssekretärin an, dass ein ergänzendes Schreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten in Arbeit sei. Schon seit 2020 fragt die US-Steuerbehörde IRS auf Seite 1 der Steuererklärungen nach den Krypto-Währungsbeständen der Steuerzahlenden.

Ob sich die Steuer-Delinquenten der Generation Bitcoin davon beeindrucken lassen, ist fraglich. Gleichzeitig haben diese aber ein starkes Interesse an einer stabilen Wertaufbewahrung ihres Schwarzgelds. Folglich hat der Bitcoin Beschützer in den höchsten Etagen. Derweil betreibt die Ripple-Organisation ihre Lobbyarbeit als eingetragener Partner des World Economic Forum (WEF). (bw)