Der-Mindestlohn-kommt.de ist die zentrale Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), auf der Grundlegendes zum ab dem Jahr 2015 geltenden, branchenübergreifenden Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde steht.
Mehr als 80 Prozent der Deutschen begrüßen laut BMAS die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns. Zu gravierend waren in den letzten Jahren die Fälle aufgedeckter Dumping-Löhne. Und letztlich sieht auch der Staat Unternehmen in der Pflicht, auskömmliche Löhne zu zahlen und keine Zwangsaufstocker mit Steuergeldern zu finanzieren.
Und so wird ab dem 1. Januar 2015 hierzulande der Mindestlohn wie in bereits schon in 21 anderen EU-Mitgliedsstaaten eingeführt. Allerdings wird es eine Übergangsfrist bis Ende 2017 geben, in der in bestimmten Branchen tarifliche Unterschreitungen noch erlaubt sein werden, namentlich in folgenden:
Friseurhandwerk
Fleischverarbeitung,
Landwirtschaft
sowie in Ostdeutschland in folgenden Branchen: Gebäudereinigung, Pflegeberufe und Wäschereien.
Insbesondere bezüglich ausländischer Erntehelfer gab es politische Versuche, diese ebenfalls vom Mindestlohn auszunehmen, die allerdings nur teilweise fruchteten. Herausgekommen ist folgende Lösung, die zunächst 4 Jahre gilt: Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich ab dem 1. Januar 2015 auch für Saisonkräfte in der Landwirtschaft. Die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung wird aber nunmehr von 50 auf 70 Tage erweitert.
Aufgrund tariflicher Vereinbarungen gilt ab dem Jahr 2015 zunächst ein Mindestlohn von 7,40 Euro in Westdeutschland und 20 Cent niedriger in den neuen Bundesländern. Ab Jahresanfang 2016 steigt der Mindestlohn auf 8,00 Euro beziehungsweise 7,90 Euro (Ost) und ab 2017 - dem Jahr, in dem die 8,50-Euro-Grenze in keiner Branche mehr unterschritten werden darf - schließlich auf bundeseinheitlich 8,60 Euro (ab dem 1. Januar 2017) und auf 9,10 Euro ab dem 1. November 2017.
Bereits jetzt gibt es in einigen Branchen Mindestlöhne aufgrund von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, etwa im Baubereich oder der Zeitarbeit.
Auch die kriselnde Verlagsbranche war mit ihrer Lobbyarbeit erfolgreich und konnte eine stufenweise Einführung des Mindestlohns für Zeitungszusteller erreichen. Für das Jahr 2015 liegt der Mindestlohn bei gerade 6,38 Euro.
Ausnahmen bei Praktikanten
Praktikanten hingegen erhalten grundsätzlich ebenfalls den Mindestlohn von 8,50 Euro ab dem Jahr 2015 - nur in folgenden vier Ausnahmefällen nicht:
Pflichtpraktikum: Das Praktikum wird im Rahmen der Ausbildung (zum Beispiel von der Universität) vorgeschrieben.
Freiwilliges Praktikum: Absolviert der Praktikant ein ergänzendes Praktikum, um sich beispielsweise in eine Branche oder Firma einzuarbeiten, so kann dieses maximal 3 Monate lang mit weniger als 8,50 Euro pro Stunde vergütet werden. Dies gilt aber nicht bei einem Wiederholungspraktikum im selben Unternehmen.
Orientierungspraktikum: Macht beispielsweise ein angehender Student ein bis zu 3-monatiges Praktikum in einem Unternehmen, dann muss ebenfalls kein Mindestlohn gezahlt werden. Dasselbe gilt für Schülerpraktikanten.
Einstiegsqualifizierung nach dem Sozialgesetzbuch III: Das Mindestlohngesetz findet keine Anwendung auf Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung und Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz.
Generell nicht anwendbar ist das Gesetz auch auf:
Auszubildende,
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
Langzeitarbeitslose, also Personen, die mindesten ein Jahr arbeitslos sind; bei ihnen kann bis maximal einem halben Jahr vom Mindestlohn abgewichen werden und
ehrenamtlich Tätige.
Für Minijobber gilt hingegen bereits ab dem Jahr 2015 der Mindestlohn von 8,50 Euro. In Zeiten massiver Werkverträge und Outsourcing-Modellen sollten Arbeitgeber beachten, dass sie auch als Auftraggeber dafür haften, falls der Mindestlohn unterschritten wird. Dies gilt beispielsweise, wenn der Auftraggeber Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang von Firmen ausführen lässt, von denen sie wissen oder fahrlässigerweise nicht wissen, dass sie entweder den Mindestlohn überhaupt nicht oder verspätet zahlen.
Prüfer legt Phantomlohn zugrunde
Die möglichen Sanktionen sind eine Geldbuße bis zu einer halben Million Euro. Bei Verstößen gegen Meldepflichten oder fehlender Mitwirkung bei Prüfungen, können Geldbußen bis zu 30.000 Euro verhängt werden. Und insbesondere in der Baubranche sollte interessieren, dass gesetzeswidriges Verhalten den Verlust öffentlicher Aufträge zur Folge haben kann.
Kommt bei einer Prüfung heraus, dass zum Beispiel statt des Mindestlohns von 8,50 Euro nur 7,00 Euro pro Stunde bezahlt wurde, so wird dies im Nachhinein auch teuer. Denn sowohl für die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Löhne und nicht die tatsächlich gezahlten Gehälter maßgeblich. Der Prüfer wird dann die entsprechenden Berechnungen der Lohnabteilung korrigieren - es wird ein sogenannter Phantomlohn zugrunde gelegt.
Ab dem 1. Januar 2017 soll nach einer Entscheidung der Mindestlohnkommission erstmals und dann im 2-jährigen Turnus der Mindestlohn angepasst werden. Ab dem Jahr 2018 wird der Mindestlohn für alle Beschäftigten ausnahmslos gelten.