BDSG-Novelle

Ab September müssen Kundendaten sauber sein

14.03.2012
Von 
Britta Hinzpeter ist IT-Anwältin und Datenschutzexpertin bei DLA Piper in München Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE

Das Listenprivileg als Ausnahme

Britta Hinzpeter: "Die Unternehmen müssen dringend mit dem Säubern der Kundendaten beginnen."
Britta Hinzpeter: "Die Unternehmen müssen dringend mit dem Säubern der Kundendaten beginnen."
Foto: DLA Piper

Die gute Nachricht: Es gibt auch Ausnahmen von dieser Einwilligungserfordernis. Nach dem "Listenprivileg" kann die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für werbliche Zwecke auch ohne explizite Einwilligung zulässig sein. Aber nur dann, wenn für eigene Angebote geworben wird und die Daten entweder beim Betroffenen selbst erhoben wurden oder aus öffentlichen Verzeichnissen stammen.

Zudem bezieht sich das Listenprivileg nur auf ganz bestimmte Daten. Dazu zählen Berufs- oder Geschäftsbeziehung, Name, Anschrift und Geburtsdatum. Und Werbung per Telefon ist beispielsweise nicht vom Listenprivileg gestützt.

Für das Gros der Industrieunternehmen, die mit personenbezogenen Daten werbliche Zwecke verfolgen, gilt dieses Privileg jedenfalls nicht. Sie müssen sich spätestens jetzt mit dem Säubern der Kundendaten beschäftigen, um den Termin noch fristgerecht einhalten zu können.

Einige abschreckende Szenarien

Es gibt sicher diejenigen, die den Stichtag erst einmal auf sich zukommen lassen und mit Eintreten der neuen Vorschrift noch lange nicht BDSG-konform handeln. Sie sollten wissen, dass durchaus einige abschreckende Szenarien denkbar sind: Ein BDSG-Verstoß kann mit einer Geldbuße von maximal 300.000 Euro sanktioniert werden, eine Summe, die sicherlich nur größere Unternehmen in Kauf nehmen werden.

Es kann auch passieren, dass die Behörden eine weitere Datenverarbeitung stoppen. Das kann im schlimmsten Fall zur Insolvenz eines Unternehmens führen. Zudem drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen nach UWG, wenn Verbraucher und Kaufleute unerlaubt zu werblichen Zwecken angesprochen werden.

Die Wahrscheinlichkeit dass eine Behörde von sich aus tätig wird, ist sicher gering. Umso größer ist allerdings die Gefahr seitens der Kunden selbst. Wenn jemand sich über die unrechtmäßige Verwendung seiner Kunden bei der einer Behörde beschwert, kann es schnell eng werden.

Die Unternehmen werden also nicht umhin kommen, ihre Datenbanken so bald wie möglich im Hinblick auf die Protokollierung des Kundeneinverständnisses zu durchforsten. Wichtig ist dabei, folgende Punkte akribisch zu prüfen: Wie wurde die Einwilligung eingeholt? Wie wurde sie erteilt, für welche Kanäle wurde sie erteilt? Und inwieweit wurde sie auch einwandfrei dokumentiert? (qua)