Nach deutschem Recht sind Sie zunächst für alle Schäden verantwortlich, die Ihrem Vertragspartner oder einem Dritten durch eine von Ihnen ausgeübte Handlung (oder Unterlassen wenn Sie eigentlich zum Handeln verpflichtet gewesen wären) entstehen.
Wofür haften Sie?
Im Vertragsrecht stellt eine so genannte Pflichtverletzung eine entsprechende Handlung dar, also beispielsweise wenn Sie Ihre Beratungsleistung fehlerhaft erbringen, gegen Geheimhaltungsvereinbarungen oder Datenschutzvorschriften verstoßen, fest vereinbarte Fristen oder Termine nicht einhalten oder Ihren Vertragspartner auf drohende Schäden nicht hinweisen obwohl Sie diese erkennen konnten. Ist diese Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden, das heißt er wurde nachweislich (kausal) herbeigeführt und es sind nicht andere Ursachen dafür ausschlaggebend, haften Sie für den gesamten Schaden und in der Höhe unbegrenzt. Eine Ausnahme gilt nur wenn Sie kein Verschulden trifft, Sie also die Pflichtverletzung weder vorsätzlich noch fahrlässig begangen haben.
Vorsatz wird definiert als das "bewusste Herbeiführen bzw. billigende Inkaufnehmen eines eventuell sogar unerwünschten Ergebnisses". Fahrlässig handelt dagegen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fachliche Fehler stellen daher fast immer zumindest eine fahrlässige Pflichtverletzung dar.
Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Ein freier Software-Entwickler programmiert eine Anwendung zur Steuerung von Bremsen, die der Kunde (ein Automobilkonzern) in tausende seiner PKW verbaut. Leider ist die Anwendung fehlerhaft und führt zu weltweiten Rückrufaktionen, im schlimmsten Fall zu Unfällen mit Verletzten oder sogar Toten. Reicht wohl die finanzielle Leistungsfähigkeit des Software-Entwicklers aus um diese Schäden abzudecken? Immer wenn die erstellte Software multipliziert wird oder mit ihrer Hilfe eine Vielzahl von Kundenvorgängen bearbeitet werden (z.B. bei Banken oder Versicherungen) vervielfältigt sich auch die mögliche Schadenshöhe. Häufig steht dieses denkbare Risiko aber leider in keinem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert für den Entwickler.
Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
Die gute Nachricht für Sie ist: Die Haftung kann vertraglich begrenzt werden. Am praktikabelsten ist es entweder die Haftung für (leichte) Fahrlässigkeit auszuschließen oder die Haftungshöhe auf eine bestimmte Summe wie beispielsweise die Höchstsumme Ihrer Berufshaftpflichtversicherung oder Ihren Projektumsatz zu begrenzen. Eine Kombination aus beidem ist natürlich auch möglich. Bitte beachten Sie, dass eine solche Haftungsbeschränkung individuell verhandelt werden muss um rechtlich wirksam zu sein.
In vorformulierten Verträgen wie Rahmenverträgen oder allgemeinen Bestellbedingungen sind die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung deutlich geringer. Als Argument können Sie in der Verhandlung die Diskrepanz zwischen möglichem Schaden und Ihrem Umsatz bzw. Gewinn darstellen, das damit einhergehende Risiko der Existenzvernichtung (an der kein Kunden Interesse hat) oder die arbeitsrechtliche Haftungsbeschränkung, an die der Kunde gebunden wäre wenn er das Projekt mit seinen eigenen Mitarbeitern ausstatten würde. Bei Fehlern der Angestellten hat der Arbeitgeber nämlich nur sehr begrenzte Schadenersatzmöglichkeiten.
- Nicht länger als ein Jahr am Stück ...
... für den gleichen Vermittler arbeiten und so unterschiedliche Auftraggeber und Rechnungen vorweisen. - Jährliche Weiterbildungen ...
... nachweisen. - Verträge ...
... selbst verhandeln. - Projektanfragen, die über Xing oder Gulp kommen ...
... , archivieren und damit im Falle einer Prüfung Präsenz am Markt belegen. - Unternehmerisches Auftreten:
Eigenes Briefpapier, Visitenkarten, Website und gepflegte Profile bei Xing und Gulp. - Früh das Gespräch ...
... mit dem Steuerberater suchen. - So positionieren sich Freiberufler als Unternehmer
Klare Kriterien für Scheinselbständigkeit gibt es nicht. Mehrere Gesprächspartner empfehlen, sich als Selbständiger möglichst klar als Unternehmer zu positionieren. Dies sind die sehr persönlichen Maßnahmen eines Freiberuflers, der anonym bleiben möchte:
Was nicht ausgeschlossen werden kann
Auch im individuell ausgehandelten Vertrag kann die Haftung für Vorsatz nicht ausgeschlossen werden. Das leuchtet natürlich ein und ist normalerweise auch nicht gewollte. Dies hat aber für die Formulierung der vertraglichen Haftungsbeschränkung die Konsequenz, dass die Verantwortung für vorsätzliches Handeln jeweils aufgenommen werden sollte. Ohne diesen Zusatz ist die Begrenzung zu weitgehend, weil sie nach ihrem Wortlaut auch den Vorsatz umfasst und damit rechtlich nicht haltbar. Falls Sie Ihre Leistung auch nach dem Produkthaftungsgesetz verantworten müssen oder vertragliche Zusicherungen oder Garantien abgegeben haben, haften Sie dafür auch ohne Verschulden. Eine Haftungsbegrenzung für diese Bereiche darzustellen würde den Rahmen dieses Artikels sprengen.
Formulierungsvorschlag
Zwei Formulierungsmuster möchte ich Ihnen mitgeben. Bitte sehen Sie es mir nach, wenn ich dafür keine Gewähr übernehme, da ich Ihren persönlichen Sachverhalt nicht kenne. Ich gehe jedoch davon aus, dass diese Musterformulierungen in vielen Fällen deutlich besser sind als die ansonsten unbegrenzte Haftung.
"Die Haftung des Auftragnehmers für fahrlässige Pflichtverletzung ist ausgeschlossen." Und für die Deckelungssumme: "Die Haftung des Auftragnehmers nach diesem Vertrag wir für alle Schadensfälle auf EUR __________ begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen, d.h. bei Vorsatz haftet der Auftragnehmer in der Höhe unbegrenzt."
Dieser Artikel stammt von www.it-job-magazin.com