Der Freiberufler hatte mit seinem Auftraggeber einen Rahmen- und Einzelvertrag geschlossen, der eine Laufzeit von sechs Monaten hatte. Zum Ende des vierten Monates kündigte der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen und erklärte, dass der Endkunde das Vertragsverhältnis nicht weiterführen wolle. Deshalb sollte der Freiberufler nur die bis zum Zugang der Kündigung geleistete Tätigkeit vergütet erhalten, nicht jedoch die bis zum Kündigungszeitpunkt hinausgehenden Stunden. Diese Einsätze waren zulässigerweise bereits auf kurzem Dienstweg zwischen Projektleiter des Endkunden und Freiberufler geplant und abgesprochen. Sowohl Endkunde als auch Auftraggeber weigerten sich, an den Freiberufler die abgesprochenen Stunden zu bezahlen.
Streit um Honorar
Der Freiberufler hat sowohl die bis zum Zugang der Kündigung geleisteten Stunden abgerechnet als auch die bis zum Vertragsende geplanten Einsatzzeiten. Hiergegen hat sich der Auftraggeber gewandt und gemeint, der Freiberufler habe keinen Anspruch auf die nicht geleisteten Stunden. Er hat sich dazu auf die im Vertrag enthaltende Regelung berufen, wonach das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Freiberufler endet, wenn der Hauptvertrag zwischen Auftraggeber und Endkunde beendet wird. Der Freiberufler war gut beraten, weil er seinem Auftraggeber seine Dienstleistung bis zum Vertragsende angeboten hatte.
Im gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht wurde der Fall verglichen. Der Vergleich erfolgte nur aus wirtschaftlichen Erwägungen, da eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden wurde. Der Freiberufler hat sofort nach Erhalt des Kündigungsschreibens dem Auftraggeber seine Leistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wörtlich angeboten. Da dies nur telefonisch erfolgt war, wäre die Beweisaufnahme zum Inhalt des Angebotes erforderlich gewesen. Aus den zwischen den Parteien gewechselten E-Mails konnte sich zwar ersehen lassen, dass ein solches Angebot erfolgt war, aber dem Gericht reichte dies nicht zu Überzeugung.
Nach § 615 BGB ist ein wörtliches Angebot erforderlich, um den Vertragspartner in Annahmeverzug zu setzen. Dabei ist das "wörtlich" nicht so zu verstehen, dass hiermit gemeint ist, es müssen die Worte "Angebot" oder "Annahmeverzug" verwendet werden. Es muss für den Auftraggeber nur deutlich werden, dass der Vertragspartner seine Leistung ausdrücklich anbietet und zwar bis zum Vertragsende beziehungsweise zum Ablauf der Kündigungsfrist.
In einem solchen Fall sollte der Freiberufler seinem Auftrageber seine Leistung anbieten und erklären, dass er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin im Projekt zur Verfügung steht und seine vertragsgemäße Leistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausdrücklich anbietet.
Klausel als Risiko
Der Streitpunkt der Wirksamkeit einer Regelung im Rahmenvertrag, wonach das Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Freiberufler endet, wenn der Hauptauftrag beendet wird, wurde in diesem Verfahren ebenfalls thematisiert. Diese Klausel wird in der Regel als Allgemeine Geschäftsbedingung angesehen, da sie in einer Vielzahl von Fällen verwendet wird. Insoweit stellte sich die Frage, ob der Freiberufler durch eine solche Klausel benachteiligt wird, weil der Verwender einseitig seine Interessen durchzusetzen versucht, ohne von vornherein hinreichend die Belange des Freiberuflers zu berücksichtigen.
Eine solche Regelung hält der Inhaltskontrolle grundsätzlich nicht stand, wenn diese Klausel so allgemein gefasst wird, dass nach ihrem Wortlaut jede Beendigung des Hauptvertrages darunter fallen kann. Wenn also die Klausel dem Auftraggeber etwa die Handhabe bietet, sich auch dann vom Subunternehmervertrag zu lösen, wenn der Auftraggeber selbst die Beendigung des Hauptvertrages durch Kündigung oder einvernehmliche Aufhebung herbeiführt, etwa um für sich bessere Konditionen auszuhandeln, kann diese Klausel unwirksam sein. Insoweit kann diese Klausel eine Verlagerung des Risikos einer Beendigung des Hauptvertrages auf den Freiberufler darstellen. Deshalb sind solche Klauseln im Rahmenvertrag genau zu prüfen.
Grundsätzlich muss sich der Freiberufler anrechnen lassen, was er durch Unterbleiben der Dienstleistung erspart (§ 615 S.2 BGB). Hier war das erzielte wirtschaftliche Ergebnis so gut, weil eine solche Anrechnung nicht erfolgte.
Peter Rössler arbeitet als Steueranwalt im Beratungs- und Treuhandring BTR Mecklenburg & Kollegen in Frankfurt am Main.
Der Beitrag wurde zum ersten Mal im IT Freelancer Magazin veröffentlicht.