Bisher endete die Frist zur Abwicklung der Steuererklärung für die meisten Bürger am 31. Mai eines Jahres. Das gilt auch noch für das abgelaufene Jahr 2017. Für wen diese Frist wirklich gilt, erläutern die Experten von Steuertipps.de und klären auf, wer zur Einreichung am 31. Mai verpflichtet ist und warum sich für alle anderen eine Einkommensteuererklärung auch auf freiwilliger Basis lohnen kann. Egal ob mit oder ohne Termindruck: Steuertipps.de empfiehlt das Programm SteuerSparErklärung.
Für das neue Steuerjahr 2018 greift das im Juli 2016 in Kraft getretene "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens". Es soll laut Gesetzgeber "Steuerrecht und Steuervollzug dem Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen" und insbesondere den zeitgemäßen Möglichkeiten der Digitalisierung anpassen.
Im Zuge dessen müssen Nachweise wie zum Beispiel von Spenden oder Mitgliedsbeiträgen nicht mehr vorgelegt, sondern nur noch vorgehalten werden. Der Wechsel von der 'Belegvorlage'-" zur 'Belegvorhalte-Pflicht' bedeutet, dass die in Papier- oder Dateiform vorliegenden Belege nur bei einer konkreten Anfrage des Finanzamts zur Verfügung zu stellen sind. Diese Aufbewahrungspflicht erlischt jedoch am Ende des Jahres, in dem der Steuerzahler den Bescheid vom Finanzamt erhalten hat.
Eine weitere, wichtigere Neuerung sind die verlängerten Fristen für die Abgabe der Steuererklärung. Privatpersonen, die ihre Steuererklärung eigenständig abgeben, können sich damit ab dem Veranlagungszeitraum 2018 bis zum Juli des Folgejahres Zeit lassen. Dies bedeutet, dass Privatpersonen erstmals ihre Steuererklärung für das Jahr 2018 bis zum 31. Juli 2019 einreichen können. Wer einen Steuerberater einschaltet, hat sogar ab der Steuererklärung 2018 eine Karenzzeit bis zum 28. Februar eines übernächsten Jahres, hier des Jahres 2020.
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist gesetzlich im Einkommensteuergesetz geregelt. Nur Arbeitnehmer, die unter diese Regelung fallen, sind zur Abgabe einer Steuererklärung bis zu einer bestimmten Frist, bisher noch dem 31. Mai des Folgejahres, verpflichtet. Alle anderen können dies freiwillig tun und haben bis zu vier Jahre Zeit.
Dabei ist zu beachten, dass die vom Arbeitgeber einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer stets nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer darstellt. Die Einkommensteuer wird im Rahmen der Steuerveranlagung festgesetzt und die Lohnsteuer dann als geleistete Vorauszahlung beziehungsweise steuerabzugsfähiger Betrag angerechnet.
Die Experten von Steuertipps.de haben für Arbeitnehmer die einfache Eselsbrücke "FELS" entwickelt, um zu prüfen, ob Sie von der noch in diesem Jahr gültigen Frist Ende Mai betroffen sind. FELS steht dabei für Freibeträge, Einkünfte, Lohnersatzleistungen und Steuerklasse.
F wie Freibeträge:
Arbeitnehmer, die einen oder mehrere Freibeträge auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben, müssen eine Einkommensteuererklärung erstellen. Darunter fällt beispielsweise der Kinderfreibetrag.
E wie Einkünfte:
Wer als Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn weitere Einkünfte über 410 Euro hatte, muss eine Steuererklärung abgeben. Beispiele hierfür sind Einkünfte aus Vermietungen, Verpachtungen oder Kapitalanlagen. Auch Multi-Jobber, die im abgelaufenen Kalenderjahr zeitgleich bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren, sind in der Pflicht. Insgesamt gilt in punkto Grundfreibetrag für Arbeitnehmer wie auch für Selbstständige und Freiberufler sowie für Rentner eine Grenze von 8.652 Euro für Alleinstehende beziehungsweise von 17.304 Euro bei Ehepaaren. Für das Jahr 2017 gelten übrigens ein Grundfreibetrag von 8.820 Euro für Singles und der auf 17.640 Euro verdoppelte Satz für Verheiratete.
L wie Lohnersatzleistungen:
Als Lohnersatzleistungen werden Bezüge wie etwa Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld bezeichnet. Doch auch junge Eltern, die Elterngeld bezogen haben, fallen hierunter und müssen bis Ende Mai ihre Steuererklärung einreichen.
S wie Steuerklasse:
Natürlich spielt bei der Abgabepflicht auch die gewählte Steuerklasse eine Rolle. Ehepaare, bei denen ein Partner das ganze Jahr oder zeitweise die Steuerklasse 5 oder 6 hatte, kommen nicht um den Papierkram herum.
Lohnt sich eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung?
Nach aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamts erhielten Steuerzahler zuletzt durchschnittlich eine Rückerstattung von 875 Euro. Demnach bekamen 62 Prozent der Steuerzahler Geld in Höhe von 100 Euro bis 1.000 Euro zurück erstattet. Für das Geld wäre schön was drin wie etwa zwei Restaurantbesuche mit einer Begleitperson oder fast die ganzen durchschnittlichen Urlaubskosten für eine Person im ganzen Jahr.
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- Alternativen zur Gehaltserhöhung
Sicher, über Gehaltserhöhungen freut sich jeder. Aber nicht immer ist eine Gehaltserhöhung sinnvoll: - Kalte Progression
Etwa, wenn die kalte Progression zuschlägt und der Arbeitnehmer wegen der erhöhten Abgabenlast nichts mehr vom Zuschlag hat. Doch es gibt jede Menge Möglichkeiten, dem Mitarbeiter Gutes zu tun. - Einmal volltanken
Lange waren Tankgutscheine in Mode - doch die Handhabung erwies sich als zu kompliziert. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Inzwischen darf der Arbeitgeber seinem Angestellten Sachzuwendungen in Höhe von 50 Euro zukommen lassen - jeden Monat. - Bloß nicht auszahlen!
Auszahlen darf das Unternehmen die 50 Euro nicht - sonst wären Steuern fällig. - Selbst kochen statt Essen gehen
Besonders praktisch: Essenschecks können auch im Supermarkt eingelöst werden. - Dienstwagen
Nach wie vor heißgeliebt: der Dienstwagen. Doch nicht jeder Mitarbeiter ist schon auf einer Gehaltsstufe, die einen Dienstwagen erlaubt - und nicht jeder will einen. Zudem müssen Unternehmen oft mit ihren Mitarbeitern komplizierte Verträge schließen. Wie wäre es stattdessen ... - Dienstrad
... mit einem Dienstrad? Gerade in großen Städten ist das Rad eine umweltfreundliche und schnelle Möglichkeit, zur Arbeit und zurück zu kommen. Vorteil: Die Nutzung des Dienstrads ist privat uneingeschränkt möglich, ohne dass komplizierte Verträge geschlossen werden müssen. - Kleine Geschenke
Ein Unternehmen kann über "anlassbezogene Zuwendungen" dem Mitarbeiter etwas schenken. - Leasingverträge für Smartphones
Wenn der Arbeitgeber keine Diensthandys zur Verfügung stellt, gibt es zudem die Möglichkeit, dass der Mitarbeiter über das Unternehmen ein Smartphone least. Das gilt natürlich für allerlei Elektrogeräte, etwa ... - Tablets
... iPads und andere Tablet-Computer. Für Wartung und Reparatur ist aber der Mitarbeiter selbst zuständig - und schenken darf die Firma dem Angestellten nach Ablauf des Leasingsvertrags das Gerät auch nicht. - Die Rechnung, bitte!
Alternativ kann der Arbeitgeber sich auch an der Telefonrechnung des Mitarbeiters beteiligen. - Prepaid-Kreditkarten
Einfach mit 50 Euro jeden Monat aufladen - und der Mitarbeiter kann sie ausgeben, wofür er möchte. - Karte für den ÖPNV
Vorsicht: Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Monatskarte für den ÖPNV, kann er seinem Mitarbeiter die 50 Euro nicht mehr auf die Prepaid-Kreditkarte laden. Doch auch da gibt es Alternativen. - Geburtstags- oder Jubiläumsgeschenke
Drei Mal im Jahr kann das Unternehmen so im Wert von 60 Euro ein Geschenk machen. - Fast wie Bargeld
Rabatte auf die eigenen Produkte für Mitarbeiter sind bis zu 1.080 Euro im Jahr steuerfrei. - Kantinenessen
Gern genommen sind auch Zuschüsse zum Essen. Dabei gibt es viele Möglichkeiten. - Schlauer als vorher
Ein Arbeitnehmer kann auch in Weiterbildungen für seine Mitarbeiter investieren und für sie keine Steuern oder Abgaben zahlen, solange klar ist, dass die Weiterbildung direkt für den Job anwendbar ist. - Leere Kita
Ein Unternehmen kann außerdem anbieten, dem Mitarbeiter einen Zuschuss zu den Betreuungskosten für die Kinder zu leisten. Er ist ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei und kann das Budget einer Familie entlasten. - Gesundheit!
Auch für die Gesundheit des Mitarbeiters kann ein Unternehmen für 600 Euro im Jahr Ausgaben tätigen. - Und was ist im Alter?
Alle On-top-Leistungen werden nicht in die Rentenkasse eingezahlt. Experten gehen nicht davon aus, dass der Rentenanspruch dadurch stark beeinflusst wird. Aber eine Rechnung aufstellen, schadet auf keinen Fall.