Unfall, Belästigung, Versicherung

Weihnachtsfeier und Arbeitsrecht

05.12.2016
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
In vielen Unternehmen laufen die Vorbereitungen für die Weihnachtsfeier auf Hochtouren. Damit das Firmen-Event tatsächlich ein Fest der Freude wird, ist es für den Arbeitgeber wichtig, auch juristische Aspekte zu berücksichtigen.

Eines vorweg: Kein Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich eine Weihnachtsfeier ausrichtet. Genauso wenig sind Arbeitnehmer verpflichtet, an einem solchen Betriebsfest teilzunehmen – schon wegen ihrer durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz garantierten Religionsfreiheit. Wenn das Unternehmen die Feier allerdings organisiert, haben alle Mitarbeiter des Unternehmens, des Betriebs oder der feiernden Abteilung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch einen Anspruch auf eine Teilnahme.

Kein Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich eine Weihnachtsfeier ausrichtet.
Kein Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich eine Weihnachtsfeier ausrichtet.
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Konsequenterweise wird eine Teilnahme an einer freiwilligen Weihnachtsfeier auch nicht als Arbeitszeit angerechnet. Allerdings kann eine betriebliche Übung auf Anrechnung als Arbeitszeit entstehen, wenn der Betrieb für die Teilnahme an Feiern wiederholt vorbehaltlos Zeitgutschriften erteilt. Soll das künftig vermieden werden, empfiehlt sich schon in der Einladung ein Hinweis darauf, dass die Freistellung nur für das laufende Jahr gilt.

Versicherung bei Weihnachtsfeiern

Bei Unfällen auf Betriebsfesten sind die Mitarbeiter in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dies gilt jedoch nur für offizielle Veranstaltungen des Unternehmens, also Feiern, welche die Unternehmensleitung organisiert oder zumindest billigt und fördert.

Abteilungsinterne, von den Mitarbeitern selbst organisierte und finanzierte Treffen gehören in der Regel nicht dazu. Sie können jedoch dann zu offiziellen Feiern werden, wenn man die Unternehmensleitung informiert, diese selbst erscheint oder sich durch den Abteilungsleiter vertreten lässt und die Veranstaltung aktiv beispielsweise durch organisatorische Hilfe oder Freistellung von der Arbeit unterstützt.

Zu einer betrieblichen Veranstaltung wird die Feier außerdem erst, wenn sie nicht nur die Verbundenheit unter den Kollegen fördern soll, sondern auch die Verbundenheit zur Unternehmensleitung und die Identifikation mit dem Unternehmen. Schließlich muss die Veranstaltung allen Mitarbeitern offenstehen, es darf sich also nicht nur um eine Feier für einen kleinen Personenkreis handeln. Grundsätzlich gilt: Nehmen weniger als die Hälfte der Mitarbeiter des Unternehmens teil, so ist eine genauere Betrachtung geboten.

Auch Abteilungsfeiern können Betriebsfeiern in diesem Sinne darstellen, vor allem wenn es sich um ein größeres Unternehmen handelt. Dafür reicht es allerdings nicht aus, wenn beispielsweise nur der Vorgesetzte mit seiner Sekretärin Weihnachten feiert.

Versicherungsschutz gilt nicht unendlich

Der Versicherungsschutz endet mit dem offiziellen Schluss der Veranstaltung, das heißt dann, "wenn sie nicht mehr von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen ist". Ein solcher Schluss ist in der Praxis meist schwer festzustellen. Die Rechtsprechung behilft sich mit einer lebensnahen Betrachtung, ob noch ein Gemeinschaftsereignis vorliegt oder ein "privates Weiterfeiern".

Dass der Vorgesetzte sich verabschiedet, führt oft, aber nicht automatisch zu einem Ende des betrieblichen Charakters. Das gilt insbesondere, wenn er einen der Mitarbeiter beauftragt, sich weiter um die Veranstaltung und die Gäste zu kümmern. Wenn nur noch 3 von 18 Mitarbeitern mehrere Stunden gemeinsam weiterfeiern, überwiegt jedoch der private Charakter, sodass die Rechtsprechung einen Unfallversicherungsschutz verneint (LSG Hessen in einem Urteil vom 26.2.2008).

Alkoholgenuss als Unruhestifter – Versicherungsschutz kann entfallen

Vielfach spielt bei Unfällen auf und vor allem nach Weihnachtsfeiern der Alkohol eine nicht unwesentliche Rolle. Der Unfallversicherungsschutz entfällt, wenn Alkohol allein für das Unfallereignis wesentlich geworden ist. Bei einem Unfall mit alkoholbedingter absoluter Fahruntauglichkeit ist diese Voraussetzung nach einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen erfüllt.

Indes: Auch in einem solchen Fall kann der Unfallversicherungsschutz bestehen bleiben, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzt hat – gerade dann, wenn er den Alkohol zur Verfügung gestellt hat und zur Überzeugung gelangen muss, dass der Arbeitnehmer zum Führen eines Fahrzeugs nicht mehr imstande ist. So gebietet es dem Arbeitgeber nach diesem Urteil dessen Fürsorgepflicht, dem Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung das Fahrzeug zu entziehen, um Schaden abzuwenden.

Bei bloßem Alkoholmissbrauch greift dagegen das Prinzip der Eigenverantwortung, sodass die Verantwortung nicht auf den Arbeitgeber verlagert wird. Erst wenn diese Eigenverantwortung aufgrund des Alkoholisierungsgrades oder einer Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen ist, kann der Arbeitgeber, der dies erkannt hat, wieder verantwortlich sein.

Beleidigung, sexuelle Belästigung, Körperverletzung

Alkohol und lockere Stimmung tragen dazu bei, dass Hemmungen fallen, die im betrieblichen Alltag schon durch die Rollenverteilung vorgegeben sind, und Sympathien wie Antipathien verbal, bisweilen aber auch handgreiflich zum Ausdruck gebracht werden. Grobe Beleidigungen, sexuelle Belästigungen und gar Körperverletzungen sind aber deshalb nicht weniger gravierend, weil sie auf einer Betriebsfeier in gelöster Atmosphäre vorkommen. Diese Vorgänge richtig einzuordnen und zu entscheiden, ob arbeitsrechtliche Sanktionen angemessen sind, wird auch durch das mangelnde Erinnerungsvermögen mancher Teilnehmer erschwert.

Dass auch Alkohol – zumindest wenn kein Vollrausch nachgewiesen ist – keine Rechtfertigung darstellt, zeigt ein vom Arbeitsgericht Osnabrück 2009 entschiedener Fall: Es hielt die Kündigung eines langjährig beschäftigten Betriebsrates für zulässig, der zunächst auf der Bühne Lieder angestimmt hatte und offenbar wenig Zustimmung, aber umso mehr Spott erntete und im Anschluss einem beliebigen Kollegen eine heftige Ohrfeige verpasste. Besser ist es natürlich, wenn der Arbeitgeber gerade unter dem Gesichtspunkt seiner Fürsorgepflicht rechtzeitig eingreift und solche Exzesse verhindert.

Praxistipps

1. Unfallversicherung
Damit die Mitarbeiter entsprechend abgesichert sind, empfiehlt es sich, zur Weihnachtsfeier mittels entsprechender Hausmitteilung schriftlich einzuladen. Wollen die Mitarbeiter einer Abteilung Weihnachten feiern, holt der Vorgesetzte am besten das Einverständnis seines Vorgesetzten ein und klärt, ob das Unternehmen die Feier unterstützt.

2. Alkoholbedingte Unfälle vermeiden
Findet die Weihnachtsfeier sehr weit außerhalb statt, so kann es für den Arbeitgeber unter Umständen eine gute Wahl sein, Rückfahrgelegenheiten zu organisieren. Damit kommt er seiner Fürsorgepflicht nach.

Weitere Infos bei der Kanzlei Aulinger Rechtsanwälte