Eines vorweg: Kein Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich eine Weihnachtsfeier ausrichtet. Genauso wenig sind Arbeitnehmer verpflichtet, an einem solchen Betriebsfest teilzunehmen – schon wegen ihrer durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz garantierten Religionsfreiheit. Wenn das Unternehmen die Feier allerdings organisiert, haben alle Mitarbeiter des Unternehmens, des Betriebs oder der feiernden Abteilung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch einen Anspruch auf eine Teilnahme.
Konsequenterweise wird eine Teilnahme an einer freiwilligen Weihnachtsfeier auch nicht als Arbeitszeit angerechnet. Allerdings kann eine betriebliche Übung auf Anrechnung als Arbeitszeit entstehen, wenn der Betrieb für die Teilnahme an Feiern wiederholt vorbehaltlos Zeitgutschriften erteilt. Soll das künftig vermieden werden, empfiehlt sich schon in der Einladung ein Hinweis darauf, dass die Freistellung nur für das laufende Jahr gilt.
Versicherung bei Weihnachtsfeiern
Bei Unfällen auf Betriebsfesten sind die Mitarbeiter in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dies gilt jedoch nur für offizielle Veranstaltungen des Unternehmens, also Feiern, welche die Unternehmensleitung organisiert oder zumindest billigt und fördert.
Abteilungsinterne, von den Mitarbeitern selbst organisierte und finanzierte Treffen gehören in der Regel nicht dazu. Sie können jedoch dann zu offiziellen Feiern werden, wenn man die Unternehmensleitung informiert, diese selbst erscheint oder sich durch den Abteilungsleiter vertreten lässt und die Veranstaltung aktiv beispielsweise durch organisatorische Hilfe oder Freistellung von der Arbeit unterstützt.
Zu einer betrieblichen Veranstaltung wird die Feier außerdem erst, wenn sie nicht nur die Verbundenheit unter den Kollegen fördern soll, sondern auch die Verbundenheit zur Unternehmensleitung und die Identifikation mit dem Unternehmen. Schließlich muss die Veranstaltung allen Mitarbeitern offenstehen, es darf sich also nicht nur um eine Feier für einen kleinen Personenkreis handeln. Grundsätzlich gilt: Nehmen weniger als die Hälfte der Mitarbeiter des Unternehmens teil, so ist eine genauere Betrachtung geboten.
Auch Abteilungsfeiern können Betriebsfeiern in diesem Sinne darstellen, vor allem wenn es sich um ein größeres Unternehmen handelt. Dafür reicht es allerdings nicht aus, wenn beispielsweise nur der Vorgesetzte mit seiner Sekretärin Weihnachten feiert.
- 1. Ich finde eine Kollegin aus meinem Team süß. Darf ich sie ansprechen?
Grundsätzlich gilt: Be never "intim" in the team. Falls man nur auf einen Flirt aus ist: Hände weg! Meint man es ernst, am besten mit einem Lächeln austesten, ob die Sympathie auf Gegenseitigkeit beruht. Falls Ihre Angebetete auch wirklich noch zu haben ist (Infos einholen!), könnte man mit einem unverfänglichen Kaffee in der Kantine starten. Von Jobthemen dann langsam zu Hobbys und Privaterem wechseln, und wenn es gut läuft, ein nächstes Treffen vorschlagen. - "Man steht schnell im Verdacht, sich durch eine Beziehung mit dem Chef...
... einen Vorteil für die Karriere verschaffen zu wollen", so Lisa Fischbach. Beim Liebesaus leiden die Betroffenen durch das Abhängigkeitsverhältnis doppelt - privat wie beruflich. - 3. Ich habe eine Affäre im Büro und will sie beenden.
Ein schwerer Schritt - ähnlich wie eine Kündigung. "Die Trennung zwischen Kollegen birgt noch mehr Schmerz in sich als bei anderen Liebespartnern", erklärt Psychologin Scheidt. "In den Liebeskummer mischt sich die Sorge, dass man weiter mit dem Ex zusammenarbeiten muss - oder sogar die Furcht, dass der andere einen seine Macht im Job spüren lassen wird." - Bei einem schwerwiegenden Leistungsabfall ist die Abmahnung das Mittel der Wahl.
"Nachdem Verliebtsein und Liebeskummer regelmäßig nur vorübergehende Zustände sind, dürfte es in der Regel damit sein Bewenden haben", sagt Arbeitsrechtler Helmut Krause. Verbessern sich danach die Leistungen aber nicht, kann sogar die Kündigung drohen. - 5. Ein Kollege bittet mich um ein Date, aber ich finde ihn nur nett ...
Hier ist Diplomatie gefragt. "Aus Angst vor Spannungen und Kränkungen fällt vielen der Korb unter Kollegen noch schwerer als im Privatleben", weiß Fischbach. Nur zum Gefallen mit dem Kollegen auszugehen, schüre falsche Hoffnungen. - 6. Ich merke, dass sich zwischen zwei Kollegen etwas anbahnt. Einmischen oder nicht?
Unbedingt raushalten - "zumindest so lange, wie das Gleichgewicht des Teams durch die Liaison nicht gestört wird", rät Psychologin Scheidt. Hat man das Gefühl, die beiden verbünden sich gegen den Rest des Teams, heißt es: Samthandschuhe rausholen und eine Aussprache suchen. In dem Gespräch gilt es, die eigenen Befürchtungen anzuführen und gemeinsam zu überlegen, wie eine Neujustierung des Teams aussehen könnte. Falls die Betroffenen mauern, den Teamleiter zu Rate ziehen. Wichtig: "Es geht nicht darum zu bewerten, sondern nur die Produktivität des Teams aufrechtzuerhalten", so Scheidt. - Die Angebaggerte ist im Recht,...
... sollte aber alle Avancen verbal und körpersprachlich ablehnen. Hört die Anmache nicht auf, kann man den direkten Vorgesetzten oder den Betriebsrat einschalten. Für schwerwiegende sexuelle Übergriffe wie Busengrapschen ist die strafrechtliche Verfolgung vorgesehen. Der Täter muss damit rechnen, dass sein Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Schon bei mittelschweren Fällen ("Ich würde gern mit Ihnen morgen frühstücken...") drohen neben Strafanzeige und Kündigung die Abmahnung und die Versetzung. - Job-Coach Brigitte Scheidt rät:
"Wenn die Männer merken, dass ihre Kollegin sich nicht die Butter vom Brot nehmen lässt, verlieren sie zuweilen schnell den Spaß an ihrem Macho-Gehabe." - 9. Wann sollte ich eine Liebesbeziehung zu einem Kollegen öffentlich machen?
Nicht zu früh! Schließlich will man keine schlafenden Hunde wecken. Coach Fischbach rät, so lange abzuwarten, bis es ernst ist in der Beziehung. Ausnahme: Wenn Gerüchte kursieren und der Flurfunk in vollem Gang ist. "Dann ist weiteres Stillhalten kontraproduktiv und Offenheit angebracht", so die Beziehungsexpertin. Empfohlenes Vorgehen: Erst den Vorgesetzen kurz und sachlich informieren, dann die Kollegen, mit denen man direkt zusammenarbeitet. "Sich dabei nicht verpflichtet fühlen, private Details zu erzählen", empfiehlt Fischbach. "Die Fakten reichen." - 10. Ich muss mit meinem Ex zusammenarbeiten.
Herzliches Beileid! Solch eine Situation wünscht sich niemand. "Sind beide Seiten darüber hinweg, dürfte die Zusammenarbeit möglich sein", glaubt Scheidt. Wenn nicht, empfiehlt die Psychologin die Versetzung in eine andere Abteilung. "Dort kann man befreit von privaten Verwicklungen frisch anfangen." Der Vorgesetzte kennt oder ahnt vermutlich den Grund für das Versetzungsanliegen. Falls nicht, reicht es, von "privaten Gründen" zu sprechen oder aber andere berufliche Belange vorzuschieben. Alles sollte professionell über die Bühne gehen, ohne private Wunden aufzureißen. "Job ist Job, und Ex ist Ex", so Scheidt. "Beides sollte man voneinander trennen." - Diplompsychologin Brigitte Scheidt empfiehlt einen Realitätscheck:
"Männer deuten reine Freundlichkeit der Frau oft als Zustimmung zu ihrer Person", so die Familientherapeutin. Daher sollten sie an Körpersprache und Gesten herausfinden, ob die Herzensdame wirklich an ihnen interessiert ist - oder vielleicht nur an dem vorgeschlagenen Kinofilm. Gutes Indiz: Wer körperlichen Kontakt zulässt, hat oft mehr als rein freundschaftliches Interesse. Wer seine Hand dagegen bei einer Berührung wegzieht, will nur ein Kumpel sein. - 2. Mein neuer Chef ist genau mein Typ.
Eine Affäre mit Vorgesetzten führt meist zu Ärger und kann sogar den eigenen Arbeitsplatz gefährden. "Wer solch einen Flirt anfängt", so Beziehungs-Coach Lisa Fischbach, "sollte vorher prüfen, ob er in der Lage ist, die Konsequenzen psychisch auszuhalten." Die sind nicht ohne. Lästereien, Ausgrenzungen, Mobbing: Kollegen kennen kein Pardon. - Wichtig ist, klar und wertschätzend mit dem Partner zu sprechen.
Nicht herumeiern! Sich kein Hintertürchen offen lassen! Keine schmutzige Wäsche waschen! Alles würde im privaten Seelen- und beruflichen Arbeitsleben zu zusätzlichen Verwicklungen führen. - 4. Die Leistungen eines Teammitglieds lassen wegen Liebeskummers nach.
In einem Vier-Augen-Gespräch sollten Vorgesetzte den Mitarbeiter auf seine Performance ansprechen und ihn um eine Erklärung aus seiner Sicht bitten. "Spricht er von sich aus den Liebeskummer an, so zeigen Sie Verständnis. Verschweigt er den Grund, so respektieren Sie dies", sagt Scheidt. "In jedem Fall aber müssen Sie ihn auf die beruflichen Belange hinweisen." - Freundlich, abder deutllich ablehnen
Die Beziehungsexpertin Lisa Fischbach empfiehlt, ein freundliches Dankeschön für die Einladung mit dem Hinweis auf andere Verpflichtungen zu verbinden. Wer dreimal einen Korb bekommen hat, sollte diesen Wink mit dem Zaunpfahl verstanden haben. - 7. Ein Mitglied der Geschäftsführung belästigt mich.
Hier gilt kein Pardon. "Sexuelle Belästigung beginnt in dem Augenblick, in dem das Gegenüber die Ansprache als unangenehm empfindet. Es kommt nicht darauf an, ob der Unmut über eine entsprechende Äußerung zum Ausdruck gebracht wird oder nicht", erklärt Rechtsanwalt Krause. - 8. Als einzige Frau im Männerteam muss ich mir Macho-Sprüche anhören.
Da hat jede Frau ihre eigene Waffe. Erlaubt ist, was wirkt - vom Ignorieren und Zulegen eines dicken Fells bis zu rhetorischen Kontern aller Art ("Das soll lustig sein?"; "Was hast du für ein Problem?"; Erzählen von männerfeindlichen Witzen). Stacheln ein, zwei Anführer die Gruppe an, gibt es Sinn, sich Verbündete gegen die Wortführer zu suchen.
Versicherungsschutz gilt nicht unendlich
Der Versicherungsschutz endet mit dem offiziellen Schluss der Veranstaltung, das heißt dann, "wenn sie nicht mehr von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen ist". Ein solcher Schluss ist in der Praxis meist schwer festzustellen. Die Rechtsprechung behilft sich mit einer lebensnahen Betrachtung, ob noch ein Gemeinschaftsereignis vorliegt oder ein "privates Weiterfeiern".
Dass der Vorgesetzte sich verabschiedet, führt oft, aber nicht automatisch zu einem Ende des betrieblichen Charakters. Das gilt insbesondere, wenn er einen der Mitarbeiter beauftragt, sich weiter um die Veranstaltung und die Gäste zu kümmern. Wenn nur noch 3 von 18 Mitarbeitern mehrere Stunden gemeinsam weiterfeiern, überwiegt jedoch der private Charakter, sodass die Rechtsprechung einen Unfallversicherungsschutz verneint (LSG Hessen in einem Urteil vom 26.2.2008).
Alkoholgenuss als Unruhestifter – Versicherungsschutz kann entfallen
Vielfach spielt bei Unfällen auf und vor allem nach Weihnachtsfeiern der Alkohol eine nicht unwesentliche Rolle. Der Unfallversicherungsschutz entfällt, wenn Alkohol allein für das Unfallereignis wesentlich geworden ist. Bei einem Unfall mit alkoholbedingter absoluter Fahruntauglichkeit ist diese Voraussetzung nach einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen erfüllt.
Indes: Auch in einem solchen Fall kann der Unfallversicherungsschutz bestehen bleiben, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzt hat – gerade dann, wenn er den Alkohol zur Verfügung gestellt hat und zur Überzeugung gelangen muss, dass der Arbeitnehmer zum Führen eines Fahrzeugs nicht mehr imstande ist. So gebietet es dem Arbeitgeber nach diesem Urteil dessen Fürsorgepflicht, dem Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung das Fahrzeug zu entziehen, um Schaden abzuwenden.
Bei bloßem Alkoholmissbrauch greift dagegen das Prinzip der Eigenverantwortung, sodass die Verantwortung nicht auf den Arbeitgeber verlagert wird. Erst wenn diese Eigenverantwortung aufgrund des Alkoholisierungsgrades oder einer Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen ist, kann der Arbeitgeber, der dies erkannt hat, wieder verantwortlich sein.
Beleidigung, sexuelle Belästigung, Körperverletzung
Alkohol und lockere Stimmung tragen dazu bei, dass Hemmungen fallen, die im betrieblichen Alltag schon durch die Rollenverteilung vorgegeben sind, und Sympathien wie Antipathien verbal, bisweilen aber auch handgreiflich zum Ausdruck gebracht werden. Grobe Beleidigungen, sexuelle Belästigungen und gar Körperverletzungen sind aber deshalb nicht weniger gravierend, weil sie auf einer Betriebsfeier in gelöster Atmosphäre vorkommen. Diese Vorgänge richtig einzuordnen und zu entscheiden, ob arbeitsrechtliche Sanktionen angemessen sind, wird auch durch das mangelnde Erinnerungsvermögen mancher Teilnehmer erschwert.
Dass auch Alkohol – zumindest wenn kein Vollrausch nachgewiesen ist – keine Rechtfertigung darstellt, zeigt ein vom Arbeitsgericht Osnabrück 2009 entschiedener Fall: Es hielt die Kündigung eines langjährig beschäftigten Betriebsrates für zulässig, der zunächst auf der Bühne Lieder angestimmt hatte und offenbar wenig Zustimmung, aber umso mehr Spott erntete und im Anschluss einem beliebigen Kollegen eine heftige Ohrfeige verpasste. Besser ist es natürlich, wenn der Arbeitgeber gerade unter dem Gesichtspunkt seiner Fürsorgepflicht rechtzeitig eingreift und solche Exzesse verhindert.
Praxistipps
1. Unfallversicherung
Damit die Mitarbeiter entsprechend abgesichert sind, empfiehlt es sich, zur Weihnachtsfeier mittels entsprechender Hausmitteilung schriftlich einzuladen. Wollen die Mitarbeiter einer Abteilung Weihnachten feiern, holt der Vorgesetzte am besten das Einverständnis seines Vorgesetzten ein und klärt, ob das Unternehmen die Feier unterstützt.
2. Alkoholbedingte Unfälle vermeiden
Findet die Weihnachtsfeier sehr weit außerhalb statt, so kann es für den Arbeitgeber unter Umständen eine gute Wahl sein, Rückfahrgelegenheiten zu organisieren. Damit kommt er seiner Fürsorgepflicht nach.
Weitere Infos bei der Kanzlei Aulinger Rechtsanwälte