Risiko Rahmenvertrag?

Warum IT-Freiberufler ihr Arbeitsverhältnis klären sollten

30.10.2023
Von 
Dr. jur. Benno Grunewald ist Fachanwalt für Steuerrecht in Bremen. Er ist auf Selbständige und Unternehmen spezialisiert.
Der Abschluss eines Rahmenvertrags, den ein IT-Selbständiger abschließt, kann ein Kriterium für Scheinselbständigkeit sein. Ein paar klare Antworten helfen Freelancern weiter, worauf sie zu achten haben.
Freiberufler sollten sich sehr wohl überlegen, was für einen Vertrag sie mit ihrem Auftraggeber unterzeichnen, damit es keinen Ärger mit der Rentenversicherung gibt.
Freiberufler sollten sich sehr wohl überlegen, was für einen Vertrag sie mit ihrem Auftraggeber unterzeichnen, damit es keinen Ärger mit der Rentenversicherung gibt.
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Rahmenverträge stellen häufig die Grundlage für die Beauftragung Selbständiger dar und sind insbesondere im Bereich der IT- und Unternehmensberatung weit verbreitet. Sinn und Zweck eines Rahmenvertrags ist es, die Grundlagen einer (möglichen) konkreten Beauftragung wie beispielsweise Haftung, Behandlung von Unterlagen und Zahlungsziele vorab zu vereinbaren.

Was ist Sinn und Zweck eines Rahmenvertrags?

Meistens werden Rahmen- und Einzelvertrag in Hinblick auf ein konkretes Projekt geschlossen. Es kommt aber auch vor, dass ein Selbständiger mit einem potentiellen Auftraggeber einen Rahmenvertrag schließt, ohne dass bereits ein konkretes Projekt in Sicht ist. Rahmenverträge sind in der Regel unbefristet, so dass viele Selbständige im Laufe ihrer Projekttätigkeiten mehrere Rahmenverträge "in der Schublade" haben.

Warum soll ein Rahmenvertrag gegen die Selbständigkeit sprechen?

Dies hat vor allem mit der speziellen Sicht der Deutschen Rentenversicherung zu tun, der sich in der letzten Zeit allerdings auch Gerichte teilweise anschließen! Die Deutsche Rentenversicherung treibt seit je her der Wunsch beziehungsweise die offenkundige Absicht, möglichst jeden Selbständigen zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu machen, um vom Auftraggeber des Selbständigen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge kassieren zu können.

Neben der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeit kommt es dabei auch auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Selbständigen und seinem Auftraggeber an. In diesem Zusammenhang versucht die Deutsche Rentenversicherung Verträge so zu interpretieren, dass diese eher einem Arbeitsvertrag als einem freien Dienst- oder Werkvertrag entsprechen. Und hier kommt dem Aspekt Rahmenvertrag eine besondere Bedeutung zu.

Wie ist Sicht der Deutschen Rentenversicherung zum Rahmenvertrag?

Für die Deutsche Rentenversicherung drückt der Abschluss eines Rahmenvertrags die Absicht einer dauerhaften beziehungsweise auf längere Zeit beabsichtigten Zusammenarbeit aus, zumal ein Rahmenvertrag meist unbefristet ist.

Die Deutsche Rentenversicherung setzt sich zudem permanent in Widerspruch zu sich selbst! Einerseits sieht sie für den Bereich Scheinselbständigkeit durch einen Rahmenvertrag eine längerfristige gegen die Selbständigkeit sprechende Zusammenarbeit begründet, andererseits verneint sie für den Bereich Rentenversicherung bei Selbständigen mit mehreren Rahmenverträgen, dass diese Selbständige mehrere Auftraggeber haben, da es ja "nur" Rahmenverträge seien.

Mit diesen offensichtlichen Widersprüchen geht die Deutsche Rentenversicherung jedoch sehr "großzügig" um und fokussiert sich auf den jeweiligen zu prüfenden Einzelfall, ihrem offensichtlichen Leitmotiv folgend: "Was nicht passt, wird passend gemacht".

Lässt sich das "Risiko" Rahmenvertrag vermeiden oder vermindern?

Diese Frage kann ich eindeutig bejahen! Das Konstrukt "Rahmenvertrag - Einzelvertrag" sollte unbedingt durch die Konstellation "Angebot oder Bestellung auf Basis von AGB" ersetzt werden.

Warum sind AGB besser als ein Rahmenvertrag?

Die eindeutig besser Variante einer Beauftragung eines Selbständigen stellen AGB dar. Konkret bedeutet dies, dass entweder der Selbständige mittels eines eigenen Angebots auf Basis eigener AGB tätig wird oder der Auftraggeber mittels einer Bestellung auf Basis seiner AGB die Leistung des Selbständigen beauftragt.

In dieser Konstellation besteht kein Raum mehr für mutmaßliche von der Deutschen Rentenversicherung unterstellte Absichten einer längeren Zusammenarbeit. Das Angebot beziehungsweise die Bestellung basiert zwar auf den jeweiligen AGB, die die Grundlage der Tätigkeit des Selbständigen darstellen, jedoch wird die konkrete Beauftragung stets befristet sein, so dass stets ein zeitlich begrenzter Auftrag vorliegt, in den keine dauerhafte Zusammenarbeit hineininterpretiert werden kann.

Fazit und Empfehlung

Freiberufler sollten Rahmenverträge durch AGB ersetzen und einzelne konkrete Aufträge per Angebot oder Bestellung vereinbaren. Dabei ist darauf zu achten, die AGB inhaltlich so zu gestalten, dass die Deutsche Rentenversicherung keine Angriffspunkte findet, um die Selbständigkeit in Zweifel ziehen zu können. Mit diesem Vorgehen wird das Risiko einer Scheinselbständigkeit deutlich verringert.

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