Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat unter dem Amtszeichen 1 Sa 143/13 entschieden, dass die Angabe in einer Stellenanzeige, wonach eine Tätigkeit in einem "jungen Team" geboten wird, ein Indiz für eine verbotene Altersdiskriminierung darstellen kann. Die Beklagte veröffentlichte im Juni 2012 eine Stellenanzeige in einer Tageszeitung, mit der sie einen Gebietsverkaufsleiter suchte. In dieser Stellenanzeige heißt es wörtlich:
Der Kläger, ein selbständiger Bauingenieur, bewarb sich mit Lebenslauf und Angaben zur Gehaltsvorstellung erfolglos auf diese Stelle. Anschließend machte der Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 13.500 Euro geltend. Das Gericht sprach dem Kläger letztlich eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro zu.
Es sah den Kläger wegen seines Alters als unmittelbar benachteiligt an, weil er anders als der erfolgreiche Bewerber auf die Stellenanzeige der Beklagten nicht berücksichtigt wurde. Nach Ansicht der Kieler Richter ist der Kausalzusammenhang zwischen nachteiliger Behandlung und Alter bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an das Alter anknüpft oder durch dieses motiviert ist. Diese Voraussetzung war vorliegend gegeben.
Missverständlicher Satzbau
Insbesondere der Satzbau spreche dafür, dass durch die Anzeige vorwiegend jüngere Bewerber angesprochen werden sollten. Die Beklagte habe ihr Team nämlich nicht nur mit dem Adjektiv "jung" versehen sondern darüber hinaus auch noch mit dem Adjektiv motiviert – dies bezieht sich aber auf die Mitglieder des Teams.
Das spreche dafür, dass auch der Begriff jung sich auf die Mitglieder des Teams beziehe und nicht, wie die Beklagte vorgetragen hat darauf, dass das Team erst vor drei Jahren zusammengestellt worden sei. Gehe der unbefangene Leser nach Vorstehendem davon aus, es handele sich um ein Team junger Mitarbeiter, in dem ihm eine Perspektive eröffnet werden soll, so wird er regelmäßig eine Bewerbung für wenig aussichtsreich halten, wenn er selbst schon in fortgeschrittenem Alter ist.
Allerdings wich das Gericht erheblich von dem gesetzlichen Höchstbetrag von drei Monatsgehältern einer möglichen Entschädigung ab. Unter Hinweis auf die Besonderheiten des Einzelfalls hielt das Gericht, ausgehend von einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro, eine Entschädigung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts für angemessen.
Das Gericht begründete diese erhebliche Reduzierung mit dem Umstand, dass das Alter des Klägers nur ein untergeordnetes Motiv im Rahmen des Motivbündels der Beklagten gewesen sei. Es hielt insbesondere die Argumentation der Beklagten für nachvollziehbar, woraus sich bereits aus der Bewerbung des Klägers selbst Zweifel an dessen Befähigung für die ausgeschriebene Stelle ergeben habe und dass die Beklagte ersichtlich nicht generell nur jüngere Mitarbeiter einstelle.
Abweichende Urteile
Die Verwendung des Merkmals junges Team wird nicht von allen Landesarbeitsgerichten als Indiz für eine Diskriminierung beurteilt: Das LAG Hamburg hat ebenso wie hier das LAG Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 23. Juni 2010 (5 Sa 14/10) das Merkmal in einer Stellenausschreibung unter der Überschrift "wir bieten Ihnen" als Indiz für den Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters angesehen.
Das LAG Nürnberg hat demgegenüber in einer Entscheidung vom 16. Mai 2012 (2 Sa 574/11) entschieden, dass allein die Formulierung in einer Stellenausschreibung "wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team" noch keine Tatsache darstelle, die eine Benachteiligung eines Bewerbers wegen des Alters vermuten lasse. Ähnlich entschied das LAG München mit Urteil vom 13. November 2012 (7 Sa 105/12). Allein durch die Verwendung des Begriffes junges Team sei noch kein eindeutiger Bezug zu den gewünschten Anforderungen und Eigenschaften des Bewerbers hergestellt worden, da es sich im entschiedenen Fall um eine Angabe in einem "reinen Werbeblock" handele.
Danach führt die Verwendung der Formulierung junges Team nicht unisono zu einem Entschädigungsanspruch. Vielmehr legen die Gerichte ersichtlich viel Wert darauf, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Arbeitgeberseite wird deshalb gut daran tun, im gerichtlichen Verfahren ausgiebig vorzutragen, wenn andere Motive vorliegen, die maßgeblich für die Ablehnung des Bewerbers waren. (tö)
- Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch ...
... muss man nicht wahrheitsgemäß beantworten. - Frage nach Vorstrafen
Die Frage ist unzulässig, außer die Vorstrafe ist von direkter Bedeutung für die Tätigkeit. - Frage nach dem Glauben
Auch hier darf man lügen. Ausnahme: Man bewirbt sich bei einem kirchlichen Arbeitgeber. - Frage nach Aids-Erkrankung
Fragen nach einer Aids-Infektion müssen dann beantwortet werden, wenn die Tätigkeit andere Menschen gefährden kann. Die Frage nach einer Aids-Erkrankung muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. - Frage nach Parteizugehörigkeit
Auch hier muss nur geantwortet werden, wenn der Arbeitgeber ein Tendenzbetrieb ist, etwa eine Partei. - Frage nach Familienplanung
Auch die Frage nach der persönlichen Familienplanung ist unzulässig. - Frage nach Gewerkschaftszugehörigkeit
Hier gilt das gleiche wie bei der Konfession und der Parteizugehörigkeit. Wer sich nicht bei einem Tendenzbetrieb bewirbt, darf lügen. - Frage nach Lohnpfändungen und Vermögensverhältnissen
Diese Fragen sind unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Bewerber sich auf eine Position mit umfangreichem Geldverkehr bewirbt. - Souverän antworten
Auf unzulässige Fragen lieber nicht "Das dürfen Sie nicht!" sagen. Besser gelassen und souverän reagieren, bei der Wahrheit muss man nicht bleiben. - Frage nach Schwangerschaft
So ist zum Beispiel die Frage nach einer Schwangerschaft unzulässig. Eine Ausnahme wäre es nur dann, wenn die Tätigkeit das Ungeborene schädigen könnte.