"Ein Dienstwagen ist ein Privileg und daher für viele Mitarbeiter ein Statussymbol", erklärt Ulf Weigelt. Gemeinsam mit der Autorin Sabine Hockling schreibt er in dem Buch "Was Chefs nicht dürfen und was doch" über arbeitsrechtliche Fragen. Einige davon beziehen sich auf den Firmenwagen und den Parkplatz für das eigene Auto.
Konkret handeln Weigelt und Hockling folgende vier Punkte ab:
1. Ist ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen krank, wird der Arbeitgeber den Dienstwagen üblicherweise zurückfordern. Denn: das Fahrzeug ist an das Entgelt gekoppelt. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die gesetzliche Krankenkasse einspringt, hat der erkrankte Mitarbeiter keinen Anspruch mehr. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Arbeitsvertrag festschreibt, dass der Mitarbeiter den Wagen auch nach dem Entgeltfortzahlungszeitraum (so der Fachbegriff) privat nutzen kann.
2. Grundsätzlich darf das Unternehmen den Dienstwagen nicht unbegründet wieder wegnehmen. "Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist die Privatnutzung eines Firmenwagens genauso wie der monatlich gezahlte Lohn eine Leistung des Arbeitgebers, für die er vom Mitarbeiter im Gegenzug die Arbeitsleistung erhält", sagt Weigelt. Ganz unabhängig von Krankheitsfällen kann der Dienstwagen damit nicht ohne Grund wieder entzogen werden.
Der Arbeitgeber muss im Zweifelsfall einen sachlichen Grund nennen und konkret nachweisen. Behauptet das Unternehmen etwa, der Manager nutze das Fahrzeug mehr privat als beruflich, muss das nachgewiesen werden. Allerdings: Anders enthält der Arbeitsvertrag eine sogenannte Widerrufsklausel, kann der Arbeitgeber den Wagen sehr viel einfacher wieder streichen.
Fachanwalt Weigelt rät: "Muss ein Mitarbeiter seinen Firmenwagen zurückgeben, hat er meist einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Geld."
3. Die Dienstwagenklasse kann ausgehandelt werden: "Die Dienstwagenklasse ist ein Statement und der Fahrer vermittelt damit in Image", weiß der Anwalt. Ob der Arbeitgeber den bisherige Wagen durch einen weniger wertvollen ersetzen darf, hängt vom Vertrag ab. Wer sicher gehen will, sollte eine konkrete Fahrzeugart beziehungsweise Fahrzeugklasse vereinbaren. Andernfalls wählt das Unternehmen nach eigenem Ermessen aus.
4. Den Stellplatz für das eigene Auto kann das Unternehmen wieder wegnehmen. Den "eigenen" Parkplatz in der Tiefgarage darf der Arbeitgeber meist wieder streichen, klärt Weigelt auf. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Parkplatz schon länger nutzen durfte und dies schriftlich vereinbart wurde.
Der Jurist empfiehlt, Arbeitgeberleistungen immer schriftlich zu vereinbaren. Auch, wenn daraus keine Garantien entstehen, habe man wenigstens eine gewisse Transparenz.