Die Begründung: Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht umfasst das Recht des Urhebers, das Original oder Vervielfältigungen seines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten.
Die Konsequenz: Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie Abmahnkosten.
Werbung für Nachbildungen von Designer-Möbeln
Im ersten zu entscheidenden Verfahren (Aktenzeichen: I ZR 91/11) klagte ein Unternehmen der Knoll-Gruppe, die hochwertige Möbel herstellt und weltweit verkauft. Es hat die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Möbeln nach den Entwürfen von Marcel Breuer. Klagegegnerin ist eine in Italien ansässige Gesellschaft. Diese warb unter anderem auf ihrer deutschsprachigen Internetseite für ihre Möbel, zu denen auch Nachbildungen der von Marcel Breuer entworfenen Möbel gehörten.
Werbung für Nachbildungen von Designer-Leuchte
Im zweiten Verfahren (Aktenzeichen: I ZR 76/11) bringt die eben erwähnte Gesellschaft Nachbildungen der so genannten Wagenfeld-Leuchte auf den Markt und wirbt hierfür unter anderem deutschsprachig im Internet. Dagegen wendet sich die Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Leuchten nach den Entwürfen von Prof. Wilhelm Wagenfeld.
Werbung für Schwarzpressung
Schließlich mahnte eine Rechtsanwaltskanzlei im Auftrag eines Künstlers einen Internethändler ab (Aktenzeichen: I ZR 88/13). Dieser bot auf seiner Internetseite eine DVD an, auf der sich eine vom Künstler nicht autorisierte Aufnahme befand - eine so genannte Schwarzpressung.
Die Entscheidung
Der BGH teilt nun in einer Presseinformation (Nr. 186/2015) mit: Die beanstandete Werbung für die erwähnten Nachbildungen verletzt das Recht zur Verbreitung der Möbel und der Leuchte. Bei der Werbung handelt es sich um eine gezielte Werbung in Bezug auf Vervielfältigungen der Möbelmodelle und des Leuchtenmodells, die die Verbraucher in Deutschland zu deren Erwerb anregt. Sie kann daher auch dann verboten werden, wenn es aufgrund dieser Werbung nicht zu einem Erwerb solcher Möbel durch Käufer gekommen sein sollte.
Und auch das Einstellen der DVD auf einer Internetverkaufsplattform, durch das zum Erwerb von Vervielfältigungen aufgefordert wird, stellt ein das Verbreitungsrecht des Künstlers verletzendes Angebot an die Öffentlichkeit dar, so der BGH. (bw)