Seit dem 1. Februar 2017 gelten besondere Informationspflichten für Online-Händler bei der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- und Dienstleistungsverträgen. Die neuen Anforderungen stammen aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und flankieren die schon geltende Pflicht, auf der Webseite eine Verlinkung auf eine von der Europäischen Kommission geschaffene Online-Plattform zur Alternativen Streitbeilegung (die sogenannte "OS-Plattform") einzustellen. Es ist Vorsicht geboten - schon die Verlinkungspflicht war Zielscheibe von Abmahnungen.
Das sollten Sie wissen
Seit dem 1. Februar 2017 gelten die neuen Informationspflichten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Das VSBG flankiert die Europäische Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ("Online Dispute Resolution" - kurz ODR-Verordnung). Online-Händler müssen danach seit Anfang Januar 2016 auf ihren Webseiten einen Link zu der OS-Plattform auf ihrer Webseite einstellen.
Nach dem VBSG sind Betreiber von Online Shops nun außerdem verpflichtet, Verbraucher transparent darüber zu informieren, ob sie an einem Schlichtungsverfahren (also an einer außergerichtlichen Streitbeilegung) teilnehmen. Zwar steht es Online-Händlern nach dem VSBG prinzipiell frei, ob sie sich dazu verpflichten an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder eine entsprechende vertragliche Verpflichtung eingehen. Das VSBG normiert aber Informationspflichten für Online-Händler unabhängig von dieser individuellen Entscheidung. Hierzu zählen insbesondere die §§ 36 und 37 VSBG.
Aus § 36 VSBG folgen sogenannte "Allgemeine Informationspflichten": Die Online-Shop-Betreiber müssen Verbraucher danach auf ihrer Webseite, beziehungsweise in ihren AGB darüber informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Verbraucher müssen also auch dann informiert werden, wenn der Online-Händler gar nicht zu einer Teilnahme bereit ist. Haben sich Unternehmen zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle entschlossen oder sind auf Grund von Rechtsvorschriften hierzu verpflichtet, müssen sie den Verbraucher zudem klar und verständlich auf die zuständige AS-Stelle (also die Schlichtungsstelle) hinweisen. Der Hinweis muss die Anschrift und die Webseite der AS-Stelle enthalten. Außerdem muss eine Erklärung des Online-Händlers vorliegen, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser AS-Stelle teilzunehmen.
Aus § 37 VSBG folgen sog. "Informationspflichten nach Entstehen der Streitigkeit": Für den Fall, dass eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag zwischen dem Online Shop und dem Verbraucher nicht beigelegt wurde, so hat der Online-Händler den Verbraucher auf die für ihn zuständige AS-Stelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen. Online-Händler müssen dann auch wieder angeben, ob sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind.
Das sollten Sie tun
Sie betreiben einen Online Shop? Dann sollten Sie schnell handeln, da im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflichten die Gefahr einer Abmahnung besteht. Zur Verlinkungspflicht auf die OS-Plattform hat es bereits erste Gerichtsverfahren gegeben. Deswegen sollten spätestens mit den neuen Informationspflichten des VSBG die erforderlichen Überarbeitungen der Webseite und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umgesetzt werden. (fm)