Verspätet am Arbeitsplatz

Keine Arbeit - kein Geld

10.03.2013
Arbeitsrechtlich ist allein der Arbeitnehmer dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Er trägt das "Wegerisiko".
Wetterbedingter Stau auf dem Weg in die Arbeit? Pech für Arbeitnehmer, die ausgefallene Arbeitszeit muß nachgeholt werden.
Wetterbedingter Stau auf dem Weg in die Arbeit? Pech für Arbeitnehmer, die ausgefallene Arbeitszeit muß nachgeholt werden.
Foto: Visions-AD - Fotolia.com

Fahren Züge witterungsbedingt nicht mehr oder wird der Flugverkehr eingestellt, sollte der Arbeitnehmer seinen Chef zunächst umgehend über seine Verspätung informieren. Das Gleiche gilt, wenn er mit seinem Auto in einem Stau steht. Für die ausgefallene Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nicht aufkommen.

Hier gilt das Prinzip "Ohne Arbeit kein Geld". Im Winter müssen Arbeitnehmer nämlich damit rechnen, dass die Straßen glatt sind und Züge oder Flugzeuge möglicherweise aufgrund von heftigem Schneefall oder Eis nicht fahren beziehungsweise fliegen. Dem Arbeitnehmer ist es in diesen Fällen zuzumuten, entsprechend früh das Haus zu verlassen und seinen Weg zur Arbeit so zeitig aufzunehmen, dass es zu keinen Verspätungen kommt.

In diesem Sinne urteilte auch das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 AZR 283/80) im Fall eines Beschäftigten, der aufgrund heftigen Schneefalls, Schneeverwehungen und teilweise gesperrter Straßen an drei aufeinander folgenden Tagen zu spät im Betrieb erschien. Der Arbeitgeber bot ihm an, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten oder als Urlaub zu nehmen. Das lehnte der Arbeitnehmer ab und klagte sich bis zum Bundesarbeitsgericht auf Lohnzahlung durch - ohne Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung des Arbeitgebers, dass kein Lohn für witterungsbedingte Ausfallzeiten gezahlt werden muss. Dem Arbeitnehmer stehe eine Lohnzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen zu, wenn er durch ein unverschuldetes Unglück an der Arbeit gehindert werde. Ein solcher Fall sei bei Verspätungen wegen Schnee und Eis nicht gegeben, da hier alle Arbeitnehmer gleichermaßen von diesem Ereignis betroffen seien.

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