Rechtssicherheit auf der Homepage

Kein Kontaktformular ohne Datenschutzerklärung

18.06.2016
Von 
Christian Volkmer ist Inhaber der Projekt 29 Unternehmensgruppe, die deutschlandweit mehr als 2.000 Unternehmen als externe Datenschutzbeauftragte betreut. Er berät darüber hinaus namhafte Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Behörden in den Bereichen IT Compliance, Informationssicherheit und Business Continuity. Als Redner und Keynote-Speaker hat er in den letzten Jahren bei über 300 Veranstaltungen zur Sicherheit in der IT gesprochen.
Im März 2016 hat das OLG Köln entschieden, dass ein Kontaktformular auf der Homepage ohne Datenschutzerklärung unzulässig ist.

Bezüglich des Kontaktformulars auf auf der Homepage können Unternehmen vieles falsch machen. Nicht nur, dass eine Hinweispflicht mit Aufklärung über das Widerspruchsrecht was die darüber erhobenen Daten betrifft, besteht. Es muss darüber hinaus auch verschlüsselt sein. Ist es das nicht, blühen der Firma unter Umständen hohe Bußgelder.

Nicht jedes Feld darf bei einem Kontaktformular als Pflichtfeld deklariert werden.
Nicht jedes Feld darf bei einem Kontaktformular als Pflichtfeld deklariert werden.
Foto: Olga Tagaeva - shutterstock.com

Letztlich gilt auch für ein Kontaktformular das Datensparsamkeitsgebot. Es dürfen nur die Felder zum Ausfüllen verpflichtend gemacht werden, die für den Zweck notwendig sind. Das ist im Normalfall die E-Mail Adresse und maximal noch der Nachname für eine richtige Ansprache. Vollständige Adresse, Telefonnummer, Bankverbindungen, etc. schießen bei einer ersten Kontaktanfrage bereits weit über das Ziel hinaus.

Über eine Informationspflicht gegenüber den Website-Besuchern hatte auch das OLG Hamburg zu entscheiden.

Konkreter Sachverhalt

Im vorliegenden Fall stritten sich zwei Steuerberater über die datenschutzrechtliche Hinweispflicht des einen auf dessen Homepage, da dieser dort ein Kontaktformular anbiete. Angeblich würden neben Unternehmen auch Privatpersonen beraten werden. Der Beklagte hingegen war der Ansicht, dass eine Datenschutzerklärung nicht erforderlich sei, da es für den Verbraucher ohne weiteres als Kontaktformular erkennbar sei, und somit auch klar wäre welche Daten erhoben werden und zu welchem Zweck. Das Gesetz selbst spreche davon, dass eine Unterrichtung nur soweit zu erfolgen habe, "sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist". Es bestünde daher laut Beklagtem über die Umstände, die aus der Natur des Kontaktformulars schon bekannt seien, kein weiteres Informationsbedürfnis des Nutzers.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamburg vertritt die Ansicht, dass § 13 TMG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt: "Nach § 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.
Nach Abs. 2 kann die Einwilligung elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass

  1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,

  2. die Einwilligung protokolliert wird,

  3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und

  4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Nach § 13 Abs. 3 S. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen."

Der Beklagte hat im Zusammenhang mit seinem Kontaktformular die geforderten Informationen unbestrittenermaßen nicht erteilt. Dass sich eine Unterrichtung über Zweck und Umfang aus der Tatsache, dass es sich um ein Kontaktformular handelt erübrigt, wollte das Gericht nicht akzeptieren. Da die Norm gerade eine allgemein verständliche Unterrichtung bezweckt, kann eine solche nicht dadurch entbehrlich werden, dass sich ein Verbraucher gegebenenfalls aus der Art der Datenerhebung und aus den Umständen selbst herleiten kann, welche Daten wofür konkret verwendet werden.
Eine anderweitige Unterrichtung kann vom Wortlaut her bereits nicht die eigene Auslegung durch den Verbraucher sein, da eine Unterrichtung einen Hinweis durch einen Dritten voraussetzt.