IT-Compliance

Haftungsrisiken beim Einsatz von Software

25.12.2015
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Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.
Christian Kuss ist Rechtsanwalt der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf IT- und Datenschutzrecht.
Oracle hat die Lizenzbedingungen für die Standard Edition (SE) und die Standard Edition One (SE1) geändert. Mit der Installation des Updates 12.1.0.2 für die Standard Edition (SE2) treten die geänderten Lizenzbedingungen in Kraft. Unternehmen müssen sich also mit den geänderten Li-zenzbedingungen auseinandersetzen.

Nicht nur Oracle ist dafür bekannt, dass die Lizenzbedingungen regelmäßig aktualisiert werden. Auch andere Softwareanbieter ändern regelmäßig das Kleingedruckte. Die Kunden nehmen diese Änderungen meist zähneknirschend hin. Insbesondere die Regelungen zum Einsatz von Oracle Software in virtualisierten IT-Landschaften haben in der vergangenen Zeit zu vielen Diskussionen geführt. Der Kunde befindet sich in einer Zwangslage. Natürlich könnte er, wie jedes andere Angebot zur Veränderung eines bestehenden Vertrages, die Lizenzänderung ablehnen.

Die Änderung eines geschlossenen Vertrags setzt stets voraus, dass beide Vertragspartner der Änderung zustimmen. Zwar kann sich ein Vertragspartner vertraglich das Recht einräumen lassen, einseitig Vertragsbedingungen abzuändern. Der andere Vertragspartner kann die Angemessenheit dieser Änderungen aber gerichtlich überprüfen lassen und ihm steht regelmäßig ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn er mit den geänderten Vertragsbestimmungen nicht einverstanden ist. Im Fall von Lizenzänderungen besteht diese Entscheidungsfreiheit nur eingeschränkt. Denn die geänderten Lizenzbedingungen werden häufig mit neuen Updates verknüpft.

Möchte der Kunde die geänderten Vertragsbedingungen ablehnen, muss er damit leben, seine Software nicht aktualisieren zu können. Faktisch wird die Nutzung der Software dadurch ausgeschlossen bzw. wesentlich eingeschränkt. Möchte das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt das Update zu den geänderten Lizenzbedingungen durchführen, ist dies häufig mit einer Sonderzahlung verknüpft: die Softwareanbietern fordern dann die bis dahin ausstehenden Softwarewartungsgebühren insgesamt ein (Reinstatement Fee).

Unternehmen sind somit gefordert, sich nicht nur beim ursprünglichen Erwerb der Software, sondern auch mit aktualisierten Lizenzbedingungen auseinanderzusetzen.
Unternehmen sind somit gefordert, sich nicht nur beim ursprünglichen Erwerb der Software, sondern auch mit aktualisierten Lizenzbedingungen auseinanderzusetzen.
Foto: lexkopje - shutterstock.com

Software Asset Management

Unternehmen sind somit gefordert, sich nicht nur beim ursprünglichen Erwerb der Software, sondern auch mit aktualisierten Lizenzbedingungen auseinanderzusetzen. In der Praxis beobachtet man allerdings häufiger, dass Unternehmen die Tatsache einer Lizenzänderung zwar zur Kenntnis zu nehmen, jedoch nicht konsequent überprüfen, ob die Software auch weiterhin lizenzkonform eingesetzt wird. Diese Vogel-Strauß-Taktik rächt sich spätestens beim nächsten Lizenzaudit: Viele Unternehmen sehen sich dann dem professionell aufgestellten Softwareanbieter gegenüber, ohne selbst in hinreichendem Maße auskunftsfähig zu sein. Dies gilt zumindest dann, wenn der Kunde nicht über ein gut gepflegtes Software Asset Management (SAM) verfügt. Unternehmen und Softwareanbieter begegnen sich in der dann anstehenden Diskussion um festgestellte Unterlizenzierungen nicht auf Augenhöhe. Der Softwareanbieter nutzt diesen Wissensvorteil aus, um die Kompensationszahlungen in die Höhe zu treiben.

Das Unternehmen haftet für Lizenzverstöße

Aber auch haftungsrechtlich setzt sich das Unternehmen erheblichen Risiken aus. Überschreitet ein Unternehmen die eingeräumten Nutzungsrechte an der Software, kann der Softwareanbieter gemäß §97 UrhG die Unterlassung des lizenzrechtlichen Einsatzes der Software verlangen. Dieser Anspruch kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden, was Softwareanbietern ermöglicht, innerhalb kürzester Zeit einen vollstreckbaren Titel gegen ein Unternehmen zu erlangen. Damit kann der Softwareanbieter seinem Kunden die sprichwörtliche Pistole auf die Brust setzen, um die Verhandlungen über eine Nachzahlung für die Unterlizenzierung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Denn das Unternehmen wird dem Unterlassungsanspruch nicht sofort Folge leisten können, ohne erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensorganisation fürchten zu müssen.

Die Komplexität von Lizenzbedingungen ist ein zweischneidiges Schwert. Denn je komplizierter die Bedingungen sind, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein Unternehmen gegen diese Bedingungen verstößt. Dies kann der Softwareanbieter im Rahmen des nächsten Lizenzaudits verwenden, um damit Zahlungen zu generieren. Auf der anderen Seite droht ihm jedoch die Unwirksamkeit der Lizenzbedingungen, wenn diese zu kompliziert und undurchschaubar sind. Denn die Lizenzbedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des §305 BGB einzuordnen. Damit unterliegen sie dem Transparenzgebot und müssen, um nicht unwirksam sein, klar und verständlich sein. Dies kann man bei Lizenzbedingungen, die einen Umfang von mehrerer DIN-A4-Seiten überschreiten, durchaus in Frage stellen.

Trotzdem sind Unternehmen gut beraten, das Thema Softwarelizenzen ernst zu nehmen. In der Auseinandersetzung mit dem Softwareanbieter sind die aktuellen und korrekten Informationen über den Umfang und den Einsatz der lizenzierten Software bares Geld wert. Zudem müssen die Informationen auch für Bilanzen und Unternehmensbewertungen zur Verfügung stehen.