BGH-Urteil zu Hörfunk und Fernsehen

Gema unterliegt Wohnungseigentümern

02.10.2015
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Prof. Dr. Markus Schwarzer (LL.M.) berichtet insbesondere über medienrechtliche Aspekte der Informations- und Kommunikationstechnologie. Dabei hat er als Professor für Medien und Kommunikation an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Stuttgart vor allem das Urheber- und das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Fokus. Vertiefte Kenntnisse im Medienrecht erlangte Markus Schwarzer neben einer medienrechtlichen Promotion durch das Weiterbildungsstudium zum Master of Laws (LL.M.) im Medienrecht. Er sammelte praktische Erfahrungen in unterschiedlichen Funktionen als Redakteur, Pressesprecher und Rechtsanwalt und publiziert zu Rechts- und Kommunikationsthemen.

In einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: I ZR 228/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft schuldet keine Vergütung, wenn sie Fernseh- und Hörfunksendungen aus der gemeinschaftlichen Satellitenantenne über ein Kabelnetz an die einzelnen Wohnungseigentümer überträgt.
Der BGH hat beschlossen: Keine GEMA-Gebühren bei der Verwendung von Gemeinschaftsantennen.
Der BGH hat beschlossen: Keine GEMA-Gebühren bei der Verwendung von Gemeinschaftsantennen.
Foto: Bundesgerichtshof

Der Fall

Geklagt hatte die GEMA, die unter anderem Rechte für Sender und Filmproduzenten wahrnimmt. Sie wollte Schadensersatz von einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Gemeinschaft betreibt in einem Gebäude mit über 300 Wohneinheiten ein Kabelnetz, mit dem das Sendesignal aus einer Gemeinschaftsantenne in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird. Dadurch verletze die Eigentümergemeinschaft - so die GEMA - das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Unternehmen.

Keine öffentliche Wiedergabe durch Eigentümergemeinschaft

Das sieht der BGH anders. In seiner entsprechenden Pressemitteilung (Nr. 158/2015) erläutert er: Eine Kabelweitersendung setzt eine öffentliche Wiedergabe voraus. Dies ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Installiert die Wohnungseigentümergemeinschaft anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne und leitet die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiter, ist das als eine Wiedergabe anzusehen, die auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Denn: Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter, so die Karlsruher Richter. (bw)