Der Fall
Geklagt hatte die GEMA, die unter anderem Rechte für Sender und Filmproduzenten wahrnimmt. Sie wollte Schadensersatz von einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Gemeinschaft betreibt in einem Gebäude mit über 300 Wohneinheiten ein Kabelnetz, mit dem das Sendesignal aus einer Gemeinschaftsantenne in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird. Dadurch verletze die Eigentümergemeinschaft - so die GEMA - das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Unternehmen.
Keine öffentliche Wiedergabe durch Eigentümergemeinschaft
Das sieht der BGH anders. In seiner entsprechenden Pressemitteilung (Nr. 158/2015) erläutert er: Eine Kabelweitersendung setzt eine öffentliche Wiedergabe voraus. Dies ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Installiert die Wohnungseigentümergemeinschaft anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne und leitet die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiter, ist das als eine Wiedergabe anzusehen, die auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Denn: Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter, so die Karlsruher Richter. (bw)