Schon vergleichsweise kleine Fehler können Führungskräfte finanziell ruinieren. "Verstößt die Führungsriege gegen ihre Sorgfaltspflichten und dem Unternehmen entsteht ein Schaden, können sie persönlich zur Rechenschaft gezogen werden", warnt Mirja Link-Lundehn, Geschäftsführerin des Kölner Versicherungsmaklers KremerLundehn. Das gilt nicht nur für Vorstände, Aufsichtsräte, Geschäftsführer und Beiräte. Auch leitende Angestellte, Betriebsleiter oder Generalbevollmächtigte haften unter Umständen persönlich. Besonders tückisch: Sie haften nicht nur für eigene Fehler, sondern auch für Fehler von Kollegen und Mitarbeitern.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichthofes (BGH, Az. 4 StR 323/14) weitet die Haftungsproblematik auch auf Mitarbeiter aus, die ohne nominellen Status faktisch geschäftsführend agieren. Dazu zählen alle Kräfte, die zentrale Funktionen mit einem erheblichen persönlichen Verantwortungsspielraum wahrnehmen.
Außenhaftung
Haftungsrisiken lauern in der Praxis zuhauf. Eine verantwortliche Führungskraft haftet gegenüber der Gesellschaft etwa für fehlerhafte Vertragsgestaltungen oder Kalkulationen, eine nachlässige Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten oder verspätete Entscheidungen, durch die dem Unternehmen hohe Folgekosten entstehen. In die Außenhaftung können Entscheidungsträger genommen werden, wenn sie etwa Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen, unrichtige Bescheinigungen ausstellen oder Fördermittel falsch einsetzen.
Managerhaftpflicht-Versicherungen, so genannte D&O-Policen (Directors-and-Officers-Versicherungen), sichern Führungskräfte gegen Schadenersatzforderungen ab. "Ausgangspunkt für eine Versicherungswahl sollte grundsätzlich eine ganzheitliche Risiko-Analyse sein", empfiehlt Versicherungsexpertin Link-Lundehn. "So lassen sich potenzielle Gefahrenherde genau erkennen und bewerten." Von Vorteil sind Versicherungslösungen, die nach dem Baukastenprinzip funktionieren. Sie erlauben die flexible Ab- oder Zuwahl einzelner Leistungselemente. Überschneidungen zu bereits existierenden Policen sind zu vermeiden. Möglicherweise lassen sich bestehende Verträge wie Straf-Rechtsschutzversicherungen einsparen, wenn eine D&O-Police clever ausgestaltet wird. Für inhabergeführte kleinere GmbHs reicht oft eine so genannte "Drittschadens-D&O", die allein Haftungsansprüche im Außenverhältnis abdeckt. Gegenüber der marktüblichen D&O-Police ist hier eine Kostenersparnis von rund 20 Prozent erzielbar.
Unbegründete Schadenersatzforderungen
Schon die Abwehr unbegründeter Schadenersatzforderungen löst oft stattliche Anwalts- und Gerichtskosten aus. Ratsam ist daher ein vorbeugender Versicherungsschutz, der eine vorsorgliche Rechtsberatung einschließt. Auch eine Deckungserweiterung für Kosten einer PR-Beratung zur Minderung von Reputationsschäden kann sinnvoll sein. So lassen sich die oft mit Haftungsfällen einhergehenden Imageprobleme abfedern.
Die Form der Antragstellung ist auch ein wichtiges Auswahlkriterium für die Versicherung. Je umständlicher das Prozedere, desto kritischer sind D&O-Policen zu bewerten. Schnell bieten Antworten auf schwammig formulierte Fragen unnötigen Interpretationsspielraum und gefährden später den Versicherungsschutz.
Im Ernstfall überschlagen sich oft die Ereignisse. Tipp des Versicherungsmaklers KremerLundehn: Führungskräfte sollten sich jährlich eine Versicherungsbestätigung geben lassen und eine Kopie der Police privat aufbewahren. Im Falle einer Amtsenthebung mit sofortiger Freistellung wissen sie dann immer, in welcher Höhe und gegen welche Risiken sie versichert sind.
Fallstricke umgehen
In den Versicherungsbedingungen von D&O-Policen lauern oft Fallstricke. Wo Unternehmen und Versicherte genau hinsehen sollten:
1. Versicherungssumme: Die Deckungssumme sollte mindestens ein Zehntel des Jahresumsatzes betragen. Zu klären ist, ob die Höchstleistung für einen Versicherungsfall oder mehrmals pro Jahr zur Verfügung steht. Wichtig ist auch, inwieweit Obergrenzen für Leistungsbereiche existieren und ob sich die Deckungssumme bei Bedarf aufstocken lässt.
2. Leistungsumfang: Von Vorteil sind flexibel wählbare Deckungserweiterungen. Beispielsweise hilft eine vorbeugende Rechtsberatung, Haftungsfälle von vorneherein zu vermeiden. Sinnvoll ist auch ein Versicherungsschutz bei Deckungsablehnung durch den Versicherer. Dann gewähren Versicherungen etwa Kostenvorschüsse oder finanzieren ein Meditationsverfahren.
3. Ausschlussgründe: Fehler im operativen Tagesgeschäft und vorsätzliches Fehlverhalten sind per se nicht abgedeckt. Zudem kann die Versicherung eine Regulierung bei Verstößen gegen Vorschriften und Gesetze wie das Antikorruptionsgesetz ablehnen. Unternehmen sollten die Ausschlussgründe genau prüfen und im Zweifelsfall nachverhandeln.
Quelle: KremerLundehn GmbH, www.kremerlundehn.de
Mirja Link-Lundehn ist Geschäftsführerin von KremerLundehn, einer unabhängigen Gesellschaft für Finanz- und Versicherungsmanagement. Die diplomierte Betriebswirtin und Versicherungsfachfrau bringt mehr als 20 Jahre Branchenerfahrung in die Geschäftsleitung ein. Sie verfügt über Zusatzqualifikationen als zertifizierte Generationenberaterin und Erbschaftsplanerin. Ihre Beratungsschwerpunkte im Firmenkundenbereich sind die Themen gewerbliches Risikomanagement, Managerhaftpflicht, Notfallplanung und Geschäftsführerversorgung.
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