IT-Services unter der Lupe

Freelancer, Arbeitnehmerüberlassung oder Werkverträge?

02.12.2015
Von Katharina Schmidt
Komplexe IT-Projekte, vor allem im SAP-Umfeld, dauern lange und kommen ohne den Einsatz von IT-Freiberuflern nicht aus. Unabhängig davon, ob Unternehmen die IT-Experten als Freelancer, über Zeitarbeit oder mittels Werkvertrag an Bord holen, bei jeder dieser Vertragsform gibt es Haken, warnt die Deutschsprachige SAP-Anwendergruppe DSAG.

IT-Großprojekte werden in Deutschland heute kaum noch ohne Freelancer oder Dienstleister bestritten. Das belegen Zahlen aus der COMPUTERWOCHE-Studie "IT-Freiberufler 2015". Demnach messen knapp 45 Prozent der deutschen Unternehmen Freelancern im Sourcing-Mix schon aktuell eine große bis sehr große Bedeutung zu. Und dieser Anteil erhöht sich auf knapp 55 Prozent, wenn man die Bedeutung der Freiberufler in den kommenden zwei Jahren betrachtet. Für Unternehmen mit über 500 Mitarbeitern sei dagegen die Beauftragung über Personaldienstleister das Mittel erster Wahl.

Diese Entwicklungen sind für Selbständige im IT-Umfeld durchaus positiv zu bewerten, zumal aus einer Umfrage durch freelance.de unter deutschen IT-Freiberuflern hervorgeht, dass Projekte, für die sie im vergangenen Jahr beauftragt wurden, im Schnitt sieben bis zehn Monate dauerten. Knapp 20 Prozent der Befragten gaben an, dass die Projekte erst nach über einem Jahr endeten.

Doch genau diese Entwicklungen am Markt bergen vor dem Hintergrund neuer und geplanter Gesetzesänderungen so einige Stolperfallen für Auftraggeber. Dies bestätigen auch CIOs, die innerhalb der Deutschsprachigen SAP-Anwendergruppe e.V. (DSAG) organisiert sind. "Insbesondere im SAP-Umfeld beobachten wir angesichts der wachsenden Komplexität von IT-Projekten, dass Beauftragungsdauer und -intensität stetig zunehmen", erklärt Hans-Achim Quitmann, DSAG-Vorstand für das Ressort Technologie und Konzern-CIO bei der Carl Zeiss AG. "Entsprechend wichtig ist der intensive Austausch, um rechtliche Konsequenzen bei der Beauftragung externer IT-Dienstleister von vornherein auszuschließen."

Hans-Achim Quitmann, CIO von Carl Zeiss und DSAG-Vorstand für Technoligie: "Es wird für Auftraggeber immer wichtiger, Rahmenbedingungen zu prüfen. Bestreitet der Freelancer noch weitere Projekte mit anderen Kunden? Steht dem Beauftragten möglicherweise ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung?"
Hans-Achim Quitmann, CIO von Carl Zeiss und DSAG-Vorstand für Technoligie: "Es wird für Auftraggeber immer wichtiger, Rahmenbedingungen zu prüfen. Bestreitet der Freelancer noch weitere Projekte mit anderen Kunden? Steht dem Beauftragten möglicherweise ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung?"
Foto: DSAG

1. Missbrauch von Werkverträgen: Falle Scheinselbständigkeit

Im Koalitionsvertrag bereits festgeschrieben will die Bundesregierung in Kürze ein Gesetz in die Wege leiten, das den Missbrauch von Werkverträgen verhindern soll. Demnach soll ein Kriterienkatalog eingeführt werden, anhand dessen sich prüfen lassen soll, ob ein Werkvertrag vorliegt oder der Beauftragte durch seine Tätigkeit nicht sogar den Status eines Arbeitnehmers aufweist. Im zweiten Fall läge eine Scheinselbständigkeit vor. Bei dieser liegt die Sozialversicherungspflicht automatisch beim Auftraggeber. Wurden diese nicht erbracht, handelt es sich um einen Straftatbestand.

In der Folge müssen Zahlungen nicht nur rückwirkend zum Auftragsbeginn erfolgen, es wird zudem ein Verfahren gegen das beauftragende Unternehmen eingeleitet. "Es wird für Auftraggeber immer wichtiger, Rahmenbedingungen zu prüfen. Bestreitet der Freelancer noch weitere Projekte mit anderen Kunden? Steht dem Beauftragten möglicherweise ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung? Diese und weitere Kriterien sind künftig intensiv zu prüfen und zu verfolgen. Nur so können sich beauftragende Unternehmen gegen rechtliche Konsequenzen der Scheinselbständigkeit absichern", warnt Quitmann.

2. Maximalüberlassungsdauer: Gefährdung für IT-Großprojekte

Im Koalitionsvertrag vom 27. November 2013 einigte sich die Regierung bereits darauf, die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer in der Zeitarbeitsbranche auf 18 Monate zu begrenzen. Zwar sollen hier abweichende Lösungen durch einen Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung auf Basis eines Tarifvertrages möglich sein, wie das konkret aussehen kann, wurde jedoch bisher nicht erläutert. Besonders der Einsatz hochqualifizierter Zeitarbeitskräfte - wie Ingenieure und IT-Spezialisten - die in längerfristigen Projekten eingesetzt sind, betrifft die beabsichtigte Begrenzung bei der Arbeitnehmerüberlassung.

DSAG-Vorstand Quitmann kritisiert: "Von Wirtschaft und Industrie wird maximale Flexibilität verlangt, wenn es um die digitale Zukunft des Landes geht. Dabei wird oft vergessen, dass dies nur möglich ist, wenn ein finanziell sinnvoller Personal-Mix bei der Umsetzung großer und teils fachlich sehr spezialisierter Projekte möglich ist. Einen Fachmann mit dedizierten Kenntnissen zur Implementierung von Software, den ich lediglich für ein Projekt innerhalb eines großen Teams benötige, sollte ich exakt für die Dauer desselben einsetzen können. Im Zweifel auch länger als eineinhalb Jahre." Mit der Änderung der Maximal-Überlassungsdauer werden möglicherweise kritische Personalwechsel innerhalb laufender Projekte nötig oder im schlimmsten Fall: IT-Know-how wird durch eine Festanstellung unnötig an Unternehmen gebunden.

3. Haken am Werkvertrag: Rückabwicklungen nur teilweise nötig

Werkverträge sind angesichts der gesetzlichen Planungen für eine strengere Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung eine sichere Alternative. Doch bergen auch sie an anderen Stellen Gefahrenpotenzial für die erfolgreiche Umsetzung von IT-Vorhaben. Auftraggeber sollten sich intensiv damit befassen, wie mit dem Scheitern eines Projektes umgegangen werden soll. Die Sicherheit einer hundertprozentigen Rückabwicklung ist nicht gegeben.

So beschloss das Oberlandesgericht Köln am 14.02.2014, dass im Falle eines Softwareprojektes nur eine teilweise Rückabwicklung für Module nötig sei. Funktionstüchtige Teile der beauftragten Lösung mussten, wie vertraglich vereinbart, abgenommen und bezahlt werden. Bisher konnten Auftraggeber bei "Schlechtleistung" eine Nachbesserung bezeihungsweise die Minderung des Honorars verlangen oder ihren Rücktritt vom Auftrag geltend machen. In letzterem Fall hat der Auftraggeber überdies die Möglichkeit, Honorare zurückzufordern und ausstehende Honorare einzubehalten. Er ist dann jedoch auch verpflichtet, die erbrachte Leistung zurückzugeben. Ist eine Leistung bereits vollständig erbracht, ist ein Rücktritt nicht mehr möglich.

Im Fall eines freiberuflichen Softwareentwicklers entschied das OLG Köln im vergangenen Jahr auf eine teilweise Rückabwicklung. Als der Besteller vom Vertrag zurücktreten wollte, waren zwei von vier beauftragten Softwaremodulen voll funktionsfähig umgesetzt. Die Richter waren der Ansicht, dass die einzelnen Module unabhängig voneinander zu verwenden seien und die Leistung des Vertrags deshalb teilbar sei. Folglich durfte der IT-Experte seinen Werklohn behalten und musste die Softwaremodule nicht zurücknehmen.

Als Technologie-Vorstand der DSAG weiß Hans-Achim Quitmann: "Im SAP-Umfeld werden Applikationen und Erweiterungen häufig von externen Dienstleistern umgesetzt. Unabhängig davon, ob es sich um ein Systemhaus oder einen alleinverantwortlichen Freelancer handelt, erschwert dieses Urteil am Ende einer Beauftragung die vertraglich festgelegten Leistungen in vollem Umfang und zu den vereinbarten Konditionen zu beziehen. Dies sollte bei der Wahl der Vertragsart und des Dienstleisters künftig stärker berücksichtigt werden."