1. Welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis - auch auf andere Firmen neben den Suchmaschinen-Anbietern?
Das Urteil betrifft zwei unterschiedliche Fragen: Zum einen das sogenannte "Recht auf Vergessen" und zum zweiten die Frage, ob das Datenschutzrecht auch auf Firmen außerhalb Europas anwendbar ist.
Das "Recht auf Vergessen" ermöglicht es einzelnen Personen die Löschung bestimmter, sie betreffender, Links aus dem Suchmaschinenindex von Google zu verlangen. Das gilt sogar dann, wenn der eigentliche Artikel, auf den die Suchmaschine verlinkt, noch rechtmäßig weiterhin im Internet abrufbar ist. Das führt im Ergebnis dazu, dass eine Suchmaschine nicht mehr das ganze Internet vollständig abbilden kann.
Die Anwendbarkeit der Entscheidung des EuGH ist nicht auf Google beschränkt. Vielmehr ist jedes Unternehmen betroffen, das vergleichbare Dienstleistungen anbietet. Somit kann das Urteil neben den Suchmaschinenanbietern (Google, Yahoo!, Microsoft Bing) auch Facebook oder andere Seiten betreffen, wenn diese andere Seiten des Internet indexieren oder Daten aus unterschiedlichen Quellen verknüpfen.
Des Weiteren wurde durch die Entscheidung zum ersten Mal die Anwendung des europäischen Datenschutzrechts auf die Niederlassung eines Konzern bestätigt, die selbst gerade nicht die Daten der betroffenen Person verarbeitet. Damit hat das Urteil erhebliche Auswirkungen auch auf andere außereuropäische Unternehmen, die bislang noch kein europäisches Recht beachten mussten, wenn deren Datenverarbeitung außerhalb der Europäischen Union erfolgte. Künftig reicht schon eine reine Vertriebsniederlassung, und der ganze Konzern muss faktisch europäisches Datenschutzrecht einhalten.
2. Wurden die Rechte des Einzelnen hierdurch gestärkt?
Ja, in jedem Fall. Der Einzelne kann sich nun direkt an Google wenden und das Löschen seiner Daten aus dem Suchindex beantragen. Es ist daher möglich, Suchmaschineneinträge auch dann löschen zu lassen, wenn der verlinkte Originalartikel im Internet noch rechtmäßig online abrufbar ist. Voraussetzung ist aber, dass der Einzelne darlegen muss, dass ihn das Suchergebnis bei Google in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Hier wird nicht jede Verletzung ausreichen, da auch die Öffentlichkeit ein Interesse daran hat, sich mit Hilfe einer Suchmaschine zu informieren.
Der EuGH hat daher ausgeführt, dass ein Einzelner vor allem dann einen Anspruch auf Löschung aus den Suchergebnissen hat, wenn die Fundstelle sensible Bereiche des Privatlebens betrifft. Anderen Aspekten, an den die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse hat, müssen hingegen nicht gelöscht werden. Beispielsweise wird ein Arzt einen kritischen Bericht über eine Fehlbehandlung kaum verhindern können, eine Privatperson die Verlinkung von Partybildern dagegen durchaus. An dem Bericht über den Arzt hat auch die Öffentlichkeit ein Interesse - an den Partybildern nicht.
3. Wie muss derjenige vorgehen, der von Google "vergessen" werden möchte?
Der betroffene Bürger muss einen Antrag an Google richten. Ein Verfahren hierfür ist bisher noch nicht entwickelt worden, nach Aussage von Google kann das auch noch "mehrere Wochen" in Anspruch nehmen. Nichtsdestotrotz gibt es schon jetzt Forderungen einzelner Personen, die möchten, dass bestimmte Suchergebnisse nicht mehr angezeigt werden.
Wie auch immer das Verfahren von Google ausgestaltet wird, der Betroffene muss mit Sicherheit darlegen, warum ein bestimmtes Suchergebnis besonders verletzend ist. Die Schwierigkeit für Google liegt darin, zwischen den Argumenten des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse abwägen muss. Das Urteil kann von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen und daher kaum automatisiert erfolgen. Wahrscheinlich wird Google gewisse Fallgruppen entwerfen, in denen der Löschanspruch gegeben ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die verlinkten Daten über die Person unvollständig oder unrichtig sind.
4. Wer ist zukünftig für Inhalte im Netz verantwortlich? Der Betreiber einer Website oder der Anbieter einer Suchmaschine?
Beide - jeder jeweils für seinen Teil. Während der Betreiber einer Webseite grundsätzlich verantwortlich für deren Inhalt ist, trägt der Anbieter einer Suchmaschine die Verantwortung für die von ihm indexierten und später angezeigten Inhalte, also Verantwortung für das Ergebnis der Suchanfrage. Das ist neu: Bisher hatte Google immer argumentiert, es bilde nur das Netz ab und sei selbst nicht verantwortlich für die angezeigten Inhalte.
5. Welchen Einfluss hat die Entscheidung auf die Abläufe bei Google? Sind nun regelmäßig Rechtstreitigkeiten zu erwarten?
Das Urteil wird Google zu neuen Abläufen zwingen. Der EuGH hat ausdrücklich ausgeführt, dass sich die Bürger nun direkt an Google wenden können, wenn sie Daten über ihre Person aus dem Index gelöscht haben wollen. Somit wird Google wahrscheinlich eine entsprechende Seite einrichten, über die solche Anträge gestellt werden können.
Allerdings sind die Voraussetzungen für eine solche Löschung der Daten vom EuGH nur grob beschrieben worden. Daher erwarte ich eine Reihe an Rechtsstreitigkeiten, wie das Urteil nun im Einzelnen auszulegen ist. Es wird einige Jahre dauern, bis die Rechtsprechung und Behörden Fallgruppen gebildet haben, wann ein Löschanspruch besteht und wann die Öffentlichkeit mehr Interesse daran hat, dass solche Informationen auch weiterhin gefunden werden können. Laut einer ersten Stellungnahme geht auch Google nun von einer Vielzahl an Streitigkeiten aus.
6. Wie bindend ist das EuGH-Urteil?
Im Ergebnis ist das Urteil für Google verbindlich. Jedoch bleiben den EU-Mitgliedstaaten und den Gerichten große Spielräume, es auszulegen.
Das Datenschutzrecht ist in Europa nicht vollkommen vereinheitlicht. Das wird erst kommen, wenn die derzeit diskutierte neue Datenschutzverordnung beschlossen wird. Derzeit gilt in den EU-Mitgliedstaaten jeweils das Datenschutzrecht der einzelnen Staaten, das allerdings auf einer gemeinsamen Grundlage beruht, die der EuGH nun ausgelegt hat. Damit bindet das EuGH-Urteil vor allem die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten, dass sie das jeweilige nationale Recht auch entsprechend auslegen.
Das heißt: Da Google auch eine Vertriebsniederlassung in Deutschland hat, können sich Bürger in Deutschland direkt auf ein Recht auf Löschung nach deutschem Recht berufen (§35 Bundesdatenschutzgesetz). Die Behörden und Gerichte müssen das deutsche Recht entsprechend des EuGH-Urteils auslegen.
7. Kann das Urteil angefochten/aufgehoben werden?
Nein. Der EuGH ist die letzte Instanz, die über Klagen bei europäischem Datenschutzrecht entscheidet. Eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zwar grundsätzlich möglich, findet jedoch in der Praxis bei Entscheidungen des EuGH nicht statt.